IV des S (masseunzulängliches Verfahren) klagt 10.000,00 € ein. PKH wird bewilligt und RA R beigeordnet.
Der Prozess geht leider - das soll vorkommen - verloren.
Wer hat denn nun den Anspruch auf die RA-Gebühren der PKH? Falls es der IV sein sollte, liefe das Geld ja in die unzulängliche Masse und stünde nicht voll zur Bezahlung des R zur Verfügung, der müsste sich mit der Massequote zufrieden geben. Oder hat R selbst den Anspruch und kann die Erstattung direkt auf sein Konto beantragen?