PKH - wer kriegt's?

  • IV des S (masseunzulängliches Verfahren) klagt 10.000,00 € ein. PKH wird bewilligt und RA R beigeordnet.


    Der Prozess geht leider - das soll vorkommen - verloren.


    Wer hat denn nun den Anspruch auf die RA-Gebühren der PKH? Falls es der IV sein sollte, liefe das Geld ja in die unzulängliche Masse und stünde nicht voll zur Bezahlung des R zur Verfügung, der müsste sich mit der Massequote zufrieden geben. Oder hat R selbst den Anspruch und kann die Erstattung direkt auf sein Konto beantragen?

  • Ich verstehe die Frage schon.

    Volker fragt sich wahrscheinlich, ob der Insolvenzverwalter die Vergütung des ihm beigeordneten Anwalts selbst geltend machen kann / muss, was im masseunzulänglichen Insolvenzverfahren für den Prozessanwalt tatsächlich nicht sinnführend ist.

    Aber wie jfp bereits geschrieben hat, der Vergütungsanspruch seht dem beigeordneten Anwalt selbst zu.
    Ein "Umweg" über die Insolvenzmasse ist deshalb nicht zu machen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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