Beratungshilfe für eine anwaltliche Bescheinigung

  • Wenn man in dieser Situation BerH bewilligt dann für etwas wie "Durchsetzung von Ansprüchen auf Zahlung von SGB II-Leistungen". Meiner Meinung nach muss der Schein so gestaltet sein, dass man das Ausstellen dieser unseligen Bestätigung vergütungsrechtlich nicht darunter subsumieren kann.

    Unter vielen denkbaren Lösungen, erscheint mir dies die schiefste zu sein...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Stellt dem Antragsteller doch selbst die Bescheinigung aus. Damit habt Ihr die nötige BerH auch gewährt, und der Antragsteller spart sich den Gang zum Anwalt. :cool:

    Würde ich ja machen, aber das wird dem jeweiligen Amt nicht reichen (in der Handlungsanweisung steht "anwaltliche Bescheinigung")...

  • Das weisst Du nicht, wenn Du es nicht probierst.:teufel:

    Ich verstehe einfach nicht, wieso Ihr hier dem Amt die Deutungshoheit in einer rechtlichen Angelegenheit überlasst. Der Antragsteller hat in der Trennungssituation erstmal überhaupt keinen Anlass, zum Anwalt zu gehen (wenn es nicht andere mit der Trennung einhergehende Probleme gibt). Er geht nur, weil das Amt vermeint, es müsse irgendwo offiziell mitgeteilt, registriert und dokumentiert sein, wenn man sich trennt. Diese falsche Annahme ist weit verbreitet, ich höre das auch oft von den Mandanten; der muss man aber nicht noch Vorschub leisten.

    Ich habe Dutzende dieser Bestätigungen geschrieben, immer mit dem Hinweis, dem Sachbearbeiter beim JC bitte deren Sinnlosigkeit zu vermitteln. Zum Glück scheint es die Dienstanweisung jedenfalls in Berlin nicht mehr zu geben, denn so seit 2-3 Jahren hat kein Mandant mehr danach gefragt.

  • Wenn man in dieser Situation BerH bewilligt dann für etwas wie "Durchsetzung von Ansprüchen auf Zahlung von SGB II-Leistungen". Meiner Meinung nach muss der Schein so gestaltet sein, dass man das Ausstellen dieser unseligen Bestätigung vergütungsrechtlich nicht darunter subsumieren kann.

    Unter vielen denkbaren Lösungen, erscheint mir dies die schiefste zu sein...

    Ich halte es hingegen für die einzig richtige Lösung, wenn die Bewilligung der Leistungen nur an dieser "Bescheinigung" scheitert. Dann ist das Problem des Rechtsuchenden doch, dass er wegen Sturheit und Inkompetenz des Amtes aktuell noch keine Leistungen erhält. Und dagegen sollte sich doch etwas machen lassen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn man in dieser Situation BerH bewilligt dann für etwas wie "Durchsetzung von Ansprüchen auf Zahlung von SGB II-Leistungen". Meiner Meinung nach muss der Schein so gestaltet sein, dass man das Ausstellen dieser unseligen Bestätigung vergütungsrechtlich nicht darunter subsumieren kann.

    Unter vielen denkbaren Lösungen, erscheint mir dies die schiefste zu sein...

    Ich halte es hingegen für die einzig richtige Lösung, wenn die Bewilligung der Leistungen nur an dieser "Bescheinigung" scheitert. Dann ist das Problem des Rechtsuchenden doch, dass er wegen Sturheit und Inkompetenz des Amtes aktuell noch keine Leistungen erhält. Und dagegen sollte sich doch etwas machen lassen.

    :zustimm:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das weisst Du nicht, wenn Du es nicht probierst.:teufel:

    Ich verstehe einfach nicht, wieso Ihr hier dem Amt die Deutungshoheit in einer rechtlichen Angelegenheit überlasst. Der Antragsteller hat in der Trennungssituation erstmal überhaupt keinen Anlass, zum Anwalt zu gehen (wenn es nicht andere mit der Trennung einhergehende Probleme gibt). Er geht nur, weil das Amt vermeint, es müsse irgendwo offiziell mitgeteilt, registriert und dokumentiert sein, wenn man sich trennt. Diese falsche Annahme ist weit verbreitet, ich höre das auch oft von den Mandanten; der muss man aber nicht noch Vorschub leisten.

    Ich habe Dutzende dieser Bestätigungen geschrieben, immer mit dem Hinweis, dem Sachbearbeiter beim JC bitte deren Sinnlosigkeit zu vermitteln. Zum Glück scheint es die Dienstanweisung jedenfalls in Berlin nicht mehr zu geben, denn so seit 2-3 Jahren hat kein Mandant mehr danach gefragt.

    Wir haben hier echt alles versucht. Es gab Anwälte, die schriftlich die Sinnlosigkeit dargelegt haben und um einen rechtmittelfähigen Bescheid gebeten haben. Folge: in diesem Fall Bewilligung ohne Bescheinigung. Das hält aber nicht davon ab, die Leute weiter aufzufordern eine derartige Bescheinigung beizubringen. Eine Kollegin hat dann mal den Abteilungsleiter angerufen und die Sache erörtert. Der hat das teilweise sogar eingesehen, aber nichts an der Praxis geändert.

    Mehr kann man in meinen Augen nicht machen und ich weigere mich ein Stück weit das fortwehrend auf dem Rücken der Leute auszutragen... Das betreffende Amt ist aber in fast allen Berührungspunkten (dienstlich oder privat) als eher schwierig im Umgang zu bewerten.

  • Das weisst Du nicht, wenn Du es nicht probierst.:teufel:

    Ich verstehe einfach nicht, wieso Ihr hier dem Amt die Deutungshoheit in einer rechtlichen Angelegenheit überlasst. Der Antragsteller hat in der Trennungssituation erstmal überhaupt keinen Anlass, zum Anwalt zu gehen (wenn es nicht andere mit der Trennung einhergehende Probleme gibt). Er geht nur, weil das Amt vermeint, es müsse irgendwo offiziell mitgeteilt, registriert und dokumentiert sein, wenn man sich trennt. Diese falsche Annahme ist weit verbreitet, ich höre das auch oft von den Mandanten; der muss man aber nicht noch Vorschub leisten.

    Ich habe Dutzende dieser Bestätigungen geschrieben, immer mit dem Hinweis, dem Sachbearbeiter beim JC bitte deren Sinnlosigkeit zu vermitteln. Zum Glück scheint es die Dienstanweisung jedenfalls in Berlin nicht mehr zu geben, denn so seit 2-3 Jahren hat kein Mandant mehr danach gefragt.



    PRO:
    Wir können das im Gegensatz zum RA sogar siegeln.

    CONTRA:
    Ich kann da keine Zuständigkeit des Amtsgerichts erkennen.

    Frage:
    Inwieweit könnte man die Antragsteller denn unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 BNotO an einen Notar verweisen?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn man in dieser Situation BerH bewilligt dann für etwas wie "Durchsetzung von Ansprüchen auf Zahlung von SGB II-Leistungen". Meiner Meinung nach muss der Schein so gestaltet sein, dass man das Ausstellen dieser unseligen Bestätigung vergütungsrechtlich nicht darunter subsumieren kann.

    Unter vielen denkbaren Lösungen, erscheint mir dies die schiefste zu sein...

    Sehe ich nicht so. Diese Bescheinigung stellt eine reine Tatsachenerklärung des Anwalts ohne rechtliche Substanz dar. Die soll nicht deshalb von einem Anwalt ausgestellt werden, weil er über entsprechende Rechtskenntnisse verfügt, auf die der Antragsteller zur Lösung seines rechtlichen Problems angewiesen ist, sondern ganz allein deshalb, weil "das Amt" das so gerne hätte. Wenn die statt der Bescheinigung eines Rechtsanwalts die Bescheinigung eines katholischen Pfarrers verlangen würden, wäre es nichts anderes. Für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung würde ich daher im Leben keine Beratungshilfe bewilligen.
    Bei einem rechtlichen Problem bin ich (erst) dann, wenn mir der Antragsteller zu verstehen gibt, dass er mit dem Ansinnen des Jobcenters nicht einverstanden ist und dagegen vorgehen will. Dafür könnte ich mir die Bewilligung von Beratungshilfe vorstellen. Und entsprechend würde ich daher die Angelegenheit im Berechtigungsschein formulieren.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Frage:
    Inwieweit könnte man die Antragsteller denn unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 BNotO an einen Notar verweisen?

    Der Notar könnte auch nur feststellen: "Herr/Frau X war hier und erklärte getrennt lebend zu sein [Datum/Unterschrift/Siegel]". Beim Anwalt eben nur ohne Siegel. Beides scheint mir nicht zielführend zu sein.


    Sehe ich nicht so. Diese Bescheinigung stellt eine reine Tatsachenerklärung des Anwalts ohne rechtliche Substanz dar. Die soll nicht deshalb von einem Anwalt ausgestellt werden, weil er über entsprechende Rechtskenntnisse verfügt, auf die der Antragsteller zur Lösung seines rechtlichen Problems angewiesen ist, sondern ganz allein deshalb, weil "das Amt" das so gerne hätte. Wenn die statt der Bescheinigung eines Rechtsanwalts die Bescheinigung eines katholischen Pfarrers verlangen würden, wäre es nichts anderes. Für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung würde ich daher im Leben keine Beratungshilfe bewilligen.
    Bei einem rechtlichen Problem bin ich (erst) dann, wenn mir der Antragsteller zu verstehen gibt, dass er mit dem Ansinnen des Jobcenters nicht einverstanden ist und dagegen vorgehen will. Dafür könnte ich mir die Bewilligung von Beratungshilfe vorstellen. Und entsprechend würde ich daher die Angelegenheit im Berechtigungsschein formulieren.

    damit könnte ich als Anwalt auch gut leben.. immerhin wird man dann in einer rechtlichen Angelegenheit tätig.. und als Steuerbürger ist man eh erschreckt, was manache Ämter so treiben


  • Für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung würde ich daher im Leben keine Beratungshilfe bewilligen.

    Bei einem rechtlichen Problem bin ich (erst) dann, wenn mir der Antragsteller zu verstehen gibt, dass er mit dem Ansinnen des Jobcenters nicht einverstanden ist und dagegen vorgehen will. Dafür könnte ich mir die Bewilligung von Beratungshilfe vorstellen. Und entsprechend würde ich daher die Angelegenheit im Berechtigungsschein formulieren.

    Bin da ganz bei Dir.

    Die Ausgangsfrage war jedoch, ob es für die Bescheinigung an sich BerH gibt.

    Dem Antragssteller seinen Antrag umzuformulieren, mag im Ergebnis zielführender sein; war aber nicht Ausgangspunkt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Frage:
    Inwieweit könnte man die Antragsteller denn unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 BNotO an einen Notar verweisen?

    Der Notar könnte auch nur feststellen: "Herr/Frau X war hier und erklärte getrennt lebend zu sein [Datum/Unterschrift/Siegel]". Beim Anwalt eben nur ohne Siegel. Beides scheint mir nicht zielführend zu sein.
    ...

    Das einzig Sinnvolle wäre die Abnahme einer eV durch die Behörde selbst, wenn man auf eine Versicherung des Getrenntlebens wert legt. Ansonsten dürfte es reichen, wenn dies einfach im Antrag auf die jeweilige Sozialleistung versichert wird. Durch die Aufnahme der Erklärung mittels Dritten erhält der Inhalt keinen höheren Wahrheitsgehalt. Aber da sind wir uns ja alle einig...

  • Und in der Zwischenzeit … :gruebel:.

    Das Problem für den Betroffenen ist doch, dass er (wegen fehlender Mitwirkung) dann über einen kürzeren oder längeren Zeitraum ohne Leistungen dasteht.[/QUOTE]

    Sobald das Amt länger als sechs Wochen braucht (ab Antragstellung, wenn alle -zumutbaren- Unterlagen beigebracht sind) bewilligen ich auch BerH.
    Der Ast steht sich in dem Fall also auch nicht schlechter als alle anderen auch.

  • Und in der Zwischenzeit … :gruebel:.

    Das Problem für den Betroffenen ist doch, dass er (wegen fehlender Mitwirkung) dann über einen kürzeren oder längeren Zeitraum ohne Leistungen dasteht.

    [/QUOTE]

    Der Gang zum Sozialgericht und ein Eilverfahren gegen das jobcenter anstrengen, dass notwendige Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt werden, da das jobcenter Unterlagen bzw. Bescheinigungen verlangt die weder das SGB noch der gesunde Menschenverstand vorsehen.

    Wer allerdings meint das jobcenter würde sich dann durch eine Vielzahl von Verfahren in dem sie zwangsläufig unterliegen beeindrucken lassen, der irrt. Hier am Sozialgericht laufen eine Vielzahl von Verfahren in denen das jobceter verliert und trotzdem nicht seine Handlungsweise ändert. Der Klassiker sind da Leistungskürzungen wegen nicht vorgelegter Unterlagen, obwohl der Leistungsempfänger eine vom Sachbearbeiter/empfang unterschriebene und mit Eingangstempel versehene Bescheinigung über die Abgabe vorlegen kann.

  • Danke für den Hinweis mit dem Eilverfahren, aber der Teil von meinem Post vor dem "QUOTE" war nur ein verunglücktes Zitat von #8, worauf ich antworten wollte...:oops:

    Dass das Jobcenter da völlig schmerzfrei ist, kann ich auch bestätigen: Ich habe hier oft Leute mit Sanktionen/Versagungen wegen "fehlender Mitwirkung", die kommen mit mehreren Einlieferungsbelegen des Jobcenters an.
    Wenn man den Komplex Familiensachen mal außen vor lässt, erteile ich mit Abstand die meisten Beratungshilfescheine wegen des Jobcenters, danach kommt lange, lange gar nichts und dann kommt irgendwann mal Mietsachen...

  • Danke für den Hinweis mit dem Eilverfahren, aber der Teil von meinem Post vor dem "QUOTE" war nur ein verunglücktes Zitat von #8, worauf ich antworten wollte...:oops:

    Dass das Jobcenter da völlig schmerzfrei ist, kann ich auch bestätigen: Ich habe hier oft Leute mit Sanktionen/Versagungen wegen "fehlender Mitwirkung", die kommen mit mehreren Einlieferungsbelegen des Jobcenters an.
    Wenn man den Komplex Familiensachen mal außen vor lässt, erteile ich mit Abstand die meisten Beratungshilfescheine wegen des Jobcenters, danach kommt lange, lange gar nichts und dann kommt irgendwann mal Mietsachen...

    Ich würde von meinem Bauchgefühl her sagen, dass ich gleich viele Beratungshilfeanträge wegen Familiensachen und wegen Problemen mit dem Jobcenter habe. Beim Jobcenter gibt es aber öfters Gründe für eine Zurückweisung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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