Zwangsweise Öffnung des Schließfaches

  • Ich stelle die Frage mal bewusst hier ein, da mir vielleicht auch "fachfremde" User weiterhelfen können.

    Ich habe in einem vorläufigen Insolvenzverfahren einen Schuldner, der an dem Verfahren in keinster Weise mitwirkt. Jetzt geht es darum, ein Schließfach, welches der Schuldner besitzt, zu öffnen. Auf die Mitwirkung des Schuldners ist natürlich nicht zu hoffen. Aber genau dies verlangt die Bank, weil sich nur letzterer im Besitz des Schlüssels und der notwendigen Bankkarte befindet.

    Das kann doch nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Wie ist es bei Steuer- und Strafverfolgungsbehörden. Können diese zwangsweise (d.h. ohne Schlüssel) öffnen oder müssen sie darauf hoffen, den Schlüssel bei einer Durchsuchung aufzufinden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Befugnis, das Schließfach zu inspizieren, erkennt die Bank nach den derzeitigen Anordnungen des Insolvenzgerichts an.

    Jedoch meint hapert es an der praktischen Umsetzung, weil sie meint, dass wir uns dafür im Besitz von Schlüssel und Bankkarte befinden müssen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Verfügungsbefugnis geht über auf den Insolvenzverwalter- dieser kann doch dann auch Schließfächer öffnen, notfalls öffnen lassen wenn die Schlüssel etc. fehlen. Macht doch der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung genauso- da wird der Schuldner auch nicht mitwirken und den Schlüssel vorbeibringen.

    Klar geht das nicht kostenlos- aber sollte doch möglich sein, gehört meiner Ansicht nach zu den Befugnissen aus § 22 Absatz 1,Nr. 1 Vermögen des Schuldners sichern, ersatzweise zu Absatz 1,Nr. 3 Prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten deckt. Außerdem hat der Schuldner Mitwirkungspflichten, § 22 Absatz 3 Nr. 3 InsO diese können nach § 98 InsO auch mit zwangsweiser Vorführung und Haft durchgesetzt werden. Jemand, der Erfahrung hat wie es in der Praxis damit aussieht beim vorliegenden Fall?

  • "Jedoch meint hapert es an der praktischen Umsetzung, weil sie meint, dass wir uns dafür im Besitz von Schlüssel und Bankkarte befinden müssen. "

    Halte ich persönlich für Blödsinn- die wollen nur nicht auf den Kosten der Öffnung sitzenbleiben. (was verständlich ist, die wissen ja nun das da wohl nix zu holen sein wird)


  • Laut Richterin am AG Fürth Dr. Heilmaier (in: Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 3. Aufl. 2017, § 4 Rn. 192) kann das Gericht im Rahmen der allgemeinen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 InsO eine Durchsuchungsanordnung erlassen, wozu sie ausführt: "Die Durchsuchungsanordnung kann sich auch auf ein Bankschließfach beziehen, welches der Schuldner nicht zu öffnen bereit ist." Das Öffnen übernimmt dann der Gerichtsvollieher gemäß § 758 Abs. 3 ZPO.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • @ Insulaner:

    Ich bin durchaus kein Laie (mache seit vielen Jahren Insolvenzverwaltung), aber eine solche Aussage seitens der Bank ist mir auch noch nicht untergekommen. Ich muss allerdings gestehen, dass ich noch nie ein Bankschließfach öffnen lassen musste.

    Wenn ich jetzt sage, dass der Fall auf der Eisenbahnstraße / Leipzig spielt, dann kann man sich vorstellen, wie wenig irgendwelche Zwangsmaßnahmen wirken werden. Ich werde dann mal die Liste mit Aufträgen an den Gerichtsvollzieher entsprechend ergänzen.

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  • Gegs, ich glaube "Laie" war das Preisschild, das sich Insulaner selbst angehängt hat...

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  • [offtopic] Bei solchen Klienten braucht man dann aber eine schuss-/stichsichere Weste... [/]

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  • Ich kann mich ganz dunkel erinnern, dass in einem Betreuungsverfahren auch mal ein Schließfach durch den Betreuer mit Hilfe eines Schlüsseldienstes geöffnet wurde, da bei der Betreuten kein Schlüssel gefunden werden konnte und die Bank das Schließfach angeblich auch nicht öffnen konnte.

    Sehe es daher genauso wie Insulaner, der Verfügungsberechtigte (Insolvenzverwalter, Betreuer, usw.) darf auch die Öffnung beauftragen und vornehmen lassen.

  • Ich halte hier die Zuständigkeit des Inso.vewalters für gegeben.
    Also Schlüsseldienst beauftragen, hinfahren und öffnen lassen.

  • dito.

    Wenn ein normaler Kunde Schlüssel und Bankkarte verliert, muss es ja auch Möglichkeiten geben. Wer die Kosten dafür trägt, ist natürlich was anderes...

    In der Einzelzwangsvollstreckung (Kontopfändung) ist es ja auch möglich, dass ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher mit der Öffnung des Bankstahlfaches und Entnahme dessen Inhalts beauftragt wird.

    Soweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Insolvenzverwalter liegt, darf der meiner Ansicht nach das Schließfach öffnen lassen und die Bank muss mitwirken. Die Kosten für Schlüsseldienst wird wohl allerdings erst einmal der Insolvenzverwalter haben.

  • Passiert bei Nachlässen auch gelegentlich. Natürlich kriegt die Bank das Schließfach auf, wenn sie will. Die schicken ihren Hausmeister. Der weiß, wo er bohren muss und in wenigen Minuten ist das Ding offen.

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