§ 850 k ZPO, Insolvenzeröffnung während Verfahren

  • Huhu,

    ich habe folgenden Fall:

    - PÜ aus Januar 2019, gepfändet ist das Kontoguthaben
    - am 26.07.2019 stellt Schuldnerin einen Antrag nach §§ 850 k Abs. 4, 850 a Nr.2 ZPO Antrag wegen Zahlung von Urlaubsgeld, welches am 11.07.2019 auf das P-Konto gegangen ist.

    Gegenseite moniert Angemessenheit der Höhe, trotz mehrfacher Aufforderung an die Schldnerin sich darüber zu erklären, ob das Urlaubsgeld nach Tarifvertrag gezahlt wird, kam nichts.


    Nunmehr schreibt am 05.09.2019 der Insoverwalter der Schuldnerin mit dem Hinweis, dass am 08.08.2019 das Insoverfahren eröffnet wurde.
    Er verweist auf 240 ZPO.

    Unterbrochen ist das Verfahren ja nicht…

    Ist für den Antrag das Insogericht nun zuständig?

    Die Erhöhung würde ja für den Monat Juli erfolgen….

  • Mal so laut gedacht:

    Jetzt ist die Entscheidung zu fällen, zu (Un)Gunsten der Schuldnerin. Daher würde ich dem Insolvenzverwalter die (reife) Entscheidung ankündigen und nachfragen, ob mit der geplanten Vorgehensweise mitgegangen wird.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hallo,

    es gibt vom BGH ne neue Entscheidung (IX ZR 246/17), die sagt, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Girokontovertrag erlischt.
    Somit dürften auch die Pfändungen darauf nicht mehr existieren.
    Der vertrag kann dann (auch konkludent) neu geschlossen werden, aber dann müssten ja erst neue PfÜbs ergehen =)

    Somit dürfte das Verfahren nicht mehr notwendig sein.

  • Bitte keine Nebelkerzen in dem Verfahren - s.a. Rn. 12 der angesprochenen Entscheidung.

    Es ist Geld separat zur Seite gelegt worden im Sinne des § 732 II ZPO und darüber ist noch zu entscheiden.

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  • die einstw. Einstellung war vom Vollstreckungsgericht, also wird dieses jetzt auch endgültig zu entscheiden haben. Damit ist der Beschlag dieser Zahlung ggü. dem Pfändungsgläubiger geklärt.

    Inzwischen ist InsO eröffnet, also auch InsO-Beschlag auf dem Kto. Also müsste Sch auch Antrag auch noch beim InsG stellen, ansonsten fällt der pfändbare Betrag in die Masse

  • die einstw. Einstellung war vom Vollstreckungsgericht, also wird dieses jetzt auch endgültig zu entscheiden haben. Damit ist der Beschlag dieser Zahlung ggü. dem Pfändungsgläubiger geklärt.

    Inzwischen ist InsO eröffnet, also auch InsO-Beschlag auf dem Kto. Also müsste Sch auch Antrag auch noch beim InsG stellen, ansonsten fällt der pfändbare Betrag in die Masse

    Ich muss ja zum Zeitpunkt meiner Entscheidung noch zuständig sein.
    Ob jetzt das Vollstreckungsgericht einstw. eingestellt hat oder nicht hat meines Erachtens keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Entscheidung.

  • Aber im Sinne des § 240 ZPO bliebe doch auch die originäre Zuständigkeit erhalten - da steht nix vom Übergang auf das InsG.

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  • Aber während des Insolvenzverfahrens muss das Insogericht über solche Anträge entscheiden.

    Ja, während. Hier haben wir aber vorher die Einstellung begründet.

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  • Vorschlag zur Güte: Der Fragesteller gibt das Verfahren ans InsG ab und wir schauen mal, was da kommt. :cool:

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  • Das InsG ist nicht generell zuständig, sondern nur für bestimmte Entscheidungen die die InsO ihm übertragen hat

    nach 89 III InsO für Einwendungen nach 89 I, II -> haben wir hier nicht
    nach 36 IV 1, 2 für Anträge des IV iSv 36 I2 -> haben wir hier auch nicht, da kein Antrag des IV

    da keine besondere Zuständigkeitsregelung für InsG verbleibt es bei der Zuständigkeit des VollstreckungsG

  • Die Schuldnerin hat den Antrag aber doch im Verfahren Schuldnerin ./. Pfändungsgläubiger gestellt. Warum ist dieses Verfahren denn nun nicht unterbrochen gem. § 240 ZPO? Das erschließt sich mir noch nicht.

  • Die Schuldnerin hat den Antrag aber doch im Verfahren Schuldnerin ./. Pfändungsgläubiger gestellt. Warum ist dieses Verfahren denn nun nicht unterbrochen gem. § 240 ZPO? Das erschließt sich mir noch nicht.

    s. §240 ZPO weil es nicht den Bestand der Insolvenzmasse betrifft


    Das ist aber doch gerade nicht raus. Nur dann, wenn man dem Antrag der Schuldnerin folgt, ist es kein Bestandteil der Insolvenzmasse. Damit nimmst Du das Ergebnis der Überprüfung vorweg und setzt es als Sachverhalt ein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Schuldnerin hat den Antrag aber doch im Verfahren Schuldnerin ./. Pfändungsgläubiger gestellt. Warum ist dieses Verfahren denn nun nicht unterbrochen gem. § 240 ZPO? Das erschließt sich mir noch nicht.

    s. §240 ZPO weil es nicht den Bestand der Insolvenzmasse betrifft


    Das ist aber doch gerade nicht raus. Nur dann, wenn man dem Antrag der Schuldnerin folgt, ist es kein Bestandteil der Insolvenzmasse. Damit nimmst Du das Ergebnis der Überprüfung vorweg und setzt es als Sachverhalt ein.

    nein, es wird nur das Verhältnis zw Sch und Gl entschieden.
    Wenn die Sch es auch noch aus der Insolvenzmasse frei haben will, muss sie am InsG einen extra Antrag stellen, s. mein erster Beitrag


    Man entscheidet doch immer je Pfändung bzw. Insolvenzbeschlag getrennt. Bei 2 PfÜbsen würde man doch auch 2 Beschlüsse machen

  • Das InsG ist nicht generell zuständig, sondern nur für bestimmte Entscheidungen die die InsO ihm übertragen hat

    nach 89 III InsO für Einwendungen nach 89 I, II -> haben wir hier nicht
    nach 36 IV 1, 2 für Anträge des IV iSv 36 I2 -> haben wir hier auch nicht, da kein Antrag des IV

    da keine besondere Zuständigkeitsregelung für InsG verbleibt es bei der Zuständigkeit des VollstreckungsG


    § 36 InsO wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze um Abs. 4 ergänzt. Abs. 4 Satz 1 und 2 stellen klar, dass für die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegt, das Insolvenzgericht zuständig und außer dem Schuldner statt der Gläubiger der Insolvenzverwalter antragsberechtigt ist (siehe dazu auch die Ausführungen → Rn. 41 ff.).
    (MüKoInsO/Peters, 4. Aufl. 2019, InsO § 36 Rn. 115)


    Ich sehe das Insolvenzgericht als zuständig an und gebe es jetzt dorthin ab :pueueh:

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