Hallo, ich hätte da Hilfe nötig- es ist mal wieder etwas ungewöhnlich:
Ich habe den Antrag auf Erlass eines PfÜB, Titel ist eine notarielle Urkunde.
Vorher wurde ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt- deshalb lag bereits mit dem PfÜB ein Schreiben des Schuldnervertreters vor in dem behauptet wird, eine Vollstreckung sei nicht zulässig da die Forderung nicht fällig sei. Gleichzeitig wies dieser darauf hin, dass vor dem LG Vollstreckungsabwehrklage eingereicht wurde, in dieser wird gefordert die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären, hilfsweise diese einstweilen einzustellen. (Klageabschrift lag bei)
Mein Urlaubsvertreter schickte dieses Schreiben zur Stellungnahme an den Gläubigervertreter. Weiterhin wurde beim LG der Verfahrensstand angefragt.
Der Gläubigervertreter erwiderte, die Vollstreckung sei zulässig, aus den und den Gründen und das LG hätte beschlossen die Einstellung würde nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen.
Nunmehr wollte ich den PfÜB erlassen...
Es erreichte mich aber heute die Nachricht des LG, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt ist (kein Beschluss,nur diese Aussage des Richters mit Siegel versehen -kein Wort von "gegen Sicherheitsleistung")- ein Termin fände im Dezember statt.
Nunmehr meine Frage:
Muss/Darf ich den PfÜB in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung des LG erlassen?
Oder muss ich warten bis das LG die einstweilige Einstellung wieder aufhebt?
Oder erlasse ich den PfÜB zur Rangwahrung und stelle bis zur Entscheidung des LG gleich wieder ein?
Wie würdet Ihr es lösen?
Danke im Voraus.