Pfüb erlassen, oder nicht?

  • Hallo, ich hätte da Hilfe nötig- es ist mal wieder etwas ungewöhnlich:

    Ich habe den Antrag auf Erlass eines PfÜB, Titel ist eine notarielle Urkunde.

    Vorher wurde ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt- deshalb lag bereits mit dem PfÜB ein Schreiben des Schuldnervertreters vor in dem behauptet wird, eine Vollstreckung sei nicht zulässig da die Forderung nicht fällig sei. Gleichzeitig wies dieser darauf hin, dass vor dem LG Vollstreckungsabwehrklage eingereicht wurde, in dieser wird gefordert die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären, hilfsweise diese einstweilen einzustellen. (Klageabschrift lag bei)

    Mein Urlaubsvertreter schickte dieses Schreiben zur Stellungnahme an den Gläubigervertreter. Weiterhin wurde beim LG der Verfahrensstand angefragt.

    Der Gläubigervertreter erwiderte, die Vollstreckung sei zulässig, aus den und den Gründen und das LG hätte beschlossen die Einstellung würde nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen.

    Nunmehr wollte ich den PfÜB erlassen...

    Es erreichte mich aber heute die Nachricht des LG, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt ist (kein Beschluss,nur diese Aussage des Richters mit Siegel versehen -kein Wort von "gegen Sicherheitsleistung")- ein Termin fände im Dezember statt.


    Nunmehr meine Frage:

    Muss/Darf ich den PfÜB in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung des LG erlassen?
    Oder muss ich warten bis das LG die einstweilige Einstellung wieder aufhebt?
    Oder erlasse ich den PfÜB zur Rangwahrung und stelle bis zur Entscheidung des LG gleich wieder ein?


    Wie würdet Ihr es lösen?

    Danke im Voraus.

  • Zulässig ist m. E. hier nur der Erlass des Pfändungsbeschlusses.

    Daher würde ich entweder diesen erlassen und den Antrag (auf Erlass des Überweisungsbeschlusses) im übrigen zurückweisen oder den Gläubiger auf diesen Umstand hinweisen und um Zurücknahme des Antrags bitten, soweit auch ein Überweisungsbeschluss beantragt wurde.

  • §§ 775, 776 ZPO.

    Es ist der Beschluss in Ausfertigung vorzulegen. Bis dahin hast du "nichts".

    Die Frage ist eher, ob du die anforderst oder dir sagst, das muss der anwaltlich vertretene Schuldner wissen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • §§ 775, 776 ZPO.

    Es ist der Beschluss in Ausfertigung vorzulegen. Bis dahin hast du "nichts".

    Die Frage ist eher, ob du die anforderst oder dir sagst, das muss der anwaltlich vertretene Schuldner wissen.

    Da stimm ich dir zu.
    Und ich würde da den Wortlaut auslegen:
    "wenn vorgelegt wird" ist für mich von der Sprachwahl her eindeutig dem Schuldner zuzuordnen, sprich, der Schuldner hat vorzulegen.
    Das mitbeteiligte Gericht würde nicht "vorlegen" sondern "mitteilen" o.ä.
    Der Bittsteller/Antragsteller legt etwas vor.

    Und Zöller sagt: (775 Rn. 9)
    Vorlage der Urkunden ist Sache der Parteien ... Das Gericht hat [noch nicht einmal] eine Mitteilungspflicht an das Vollstreckungsorgan.

    Aaaaaber: (gleiche Fundstelle)"einzustellen ist jedoch nicht nur, wenn die hierfür erforderliche Urkunde/Entscheidung vom Sch. vorgelegt wird, sondern auch, wenn das Vollstreckungsgericht auf andere Weise von der Anordnung durch das PG erfährt. Die Unzulässigkeit ist nach §775 zu berücksichtigen.

    Meiner Meinung nach ist das widersprüchlich, aber ich muss nach dem letzten Absatz meine Gedanken wohl revidieren, auch wenn ich dem fettgedruckten ungern folgen würde...


    ERGÄNZUNG:

    Rn. 9 bezieht sich auf das Verfahren 775 generell. Rn. 2a spricht fettgedruckt von der Vorlage der Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, was diese Nachricht natürlich nicht wäre.
    Deswegen finde ich die Kommentierung seeehr widersprüchlich.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (18. September 2019 um 07:54) aus folgendem Grund: noch was ergänzt

  • Ich verstehe das so, dass es letztlich egal ist, wer die Ausfertigung vorlegt. Es kann ja sein, dass die vom Prozessgericht kommt. Oder mir die Akte (aus welchem Grund auch immer) vorliegt.

    Eine Mitteilung würde mir eher nicht genügen. Eine Suche in juris kann da helfen.

    Mit "anfordern" oben meinte ich vom Schuldner anfordern.

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  • Danke für die Antworten- habe jetzt den Richter ans Telefon bekommen- er hat eingestellt, jedoch gegen SL- dieser kleine Umstand wurde in seinem Schreiben vergessen.

    Da keine Zahlung der SL ersichtlich ist und vom Schuldnervertreter auch keine vorgetragen wurde, habe ich den PfÜB nun erlassen.


  • ... jedoch gegen SL- dieser kleine Umstand wurde in seinem Schreiben vergessen.

    ...

    Deswegen nichts ohne Beschluss oder zumindest Nachfrage.

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  • Danke für die Antworten- habe jetzt den Richter ans Telefon bekommen- er hat eingestellt, jedoch gegen SL- dieser kleine Umstand wurde in seinem Schreiben vergessen.

    Da keine Zahlung der SL ersichtlich ist und vom Schuldnervertreter auch keine vorgetragen wurde, habe ich den PfÜB nun erlassen.

    Wahnsinn, da sträuben sich mir die Haare zu Berge...

    Wie Araya richtig sagt, das erklärt, warum auf die Vorlage des Beschlusses gepocht werden sollte...:eek:

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  • Wenn einen das Gericht informieren will, kann es ja den Beschluss senden. Meinetwegen in beglaubigter Abschrift, das könnte ja auch unter "anderweitig Kenntnis erlangen" fallen.

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  • Ja, es hat mich auch erschreckt, dass ich künftig schreiben muss: "Bitte legen Sie einen Beschluss vor- die Bestätigung/Mitteilung des Landgerichts reicht nicht aus, da hier Fehler nach Erfahrungen des Gerichts nicht auszuschließen sind ".


    Bzw. dass anderweitige Kenntnis nun nur noch mit Beschluss und nicht durch erfolgte Mitteilung des Landgerichts von mir akzeptiert wird. Zukünftig werden die wohl denken "Der hat doch die Mitteilung, dass einstweilen eingestellt ist, warum will er denn den Beschluss? Da steht doch auch nix anderes drin- was `nen Erbsenzähler." ;)

  • absolut.
    Es war mir schon aus ablauftechnischer Sicht nicht klar, warum man nen dämlichen Vermerk schickt, anstelle einer (begl.) Abschrift.

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  • Das mit dem Vermerk fand ich auch ungewöhnlich, aber den hat der Richter ja selbst verfasst (was mehr Arbeit ist als einfach ne Abschrift schicken zu lassen)- und da hab ich gedacht: "Okay, der wird schon irgendeinen Grund haben, warum er dir nur das Nötigste mitteilt"- setzt ja nicht umsonst extra ein Schreiben auf.

    Das war dann aber ein Irrtum,der Richter war wahrscheinlich nur neu oder Vertreter -und täglich kommen solche Sachen ja auch nicht vor.

  • Wenn man die Erbsen nicht zählt, weiß man aber nicht, wie viele es sind! :D

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  • Das mit dem Vermerk fand ich auch ungewöhnlich, aber den hat der Richter ja selbst verfasst (was mehr Arbeit ist als einfach ne Abschrift schicken zu lassen)- und da hab ich gedacht: "Okay, der wird schon irgendeinen Grund haben, warum er dir nur das Nötigste mitteilt"- setzt ja nicht umsonst extra ein Schreiben auf.

    Das war dann aber ein Irrtum,der Richter war wahrscheinlich nur neu oder Vertreter -und täglich kommen solche Sachen ja auch nicht vor.

    gut möglich ... Zum Thema LG und Vollstreckungssachen hab ich auch schon ... nennen wir es vorsichtig, "eigene" Erfahrungen erleben dürfen...

    Fakt ist wieder einmal, dass 2 Sprichwörter selbst behördenintern immer wieder gelten:

    "Ich traue noch nicht einmal mir selbst, wie soll ich da anderen vertrauen?"
    "Wer sich auf andere verlässt, der ist verlassen"

    Sprüche, die man universell immer mal wieder anwenden kann^^

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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