Teilurteil mit Kostenentscheidung

  • Ein total kurioser Fall - Wie würdet Ihr ausgleichen?

    Das Ausgangsgericht erlässt fälschlich ein Teilurteil mit Kostenentscheidung. Hiergegen Berufung, in dem ein Vergleich mit anderer Kostenentscheidung getroffen wird.

    In 2. Stufe entscheidet das Ausgangsgericht jetzt durch Endurteil, natürlich wieder mit Kostenentscheidung.

    Es liegen also 2 Kostenentscheidungen des Ausgangs- und eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichts vor.

    Wie würdet Ihr vorgehen?

  • Klar doch :)

    Kostenentscheidung Teil-Urteil = Der Bekl. trägt die Kosten des RS

    Kostenentscheidung Berufung im Vergleich = Von den Kosten des RS trägt Kl. 40% Bekl. 60%

    Kostenentscheidung Endurteil = Von en Kosten des RS trägt Kl. 20% Bekl. 80%

  • Hm... Mit der ganzen Akte könnte man sicher mehr anfangen, aber ich versuche mal zu orakeln.

    Der Gegenstandswert des Teilurteils dürfte dir einen Anhaltspunkt dafür geben welche Kosten für die Ausgleichung nach dem Vergleich der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Alle weiteren Kosten dürften dann Gegenstand der Ausgleichung nach dem zweiten Urteil des Ausgangsgerichts sein...

  • Meiner Meinung nach sind zumindest die ersten beiden Kostenentscheidungen unbrauchbar. Es gilt das Prinzip der einheitlichen Kostengrundentscheidung über den gesamten Streitgegenstand. Wie soll das hier funktionieren? Ich möchte nicht in der Haut des UB stecken, der hier die Schlusskostenrechnung machen muss...

    Grundsätzlich ist eine Teilkostenentscheidung (im Teilurteil nach § 301 ZPO) nur zulässig, soweit sie unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht (z.B. Ausscheiden eines Streitgenossen über dessen außergerichtliche Kosten), Düsseldorf, NJW 70, 568. In allen anderen Fällen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, in der dann einheitlich über alles entschieden wird. Eine Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen (wie anscheinend hier) ist in § 92 ZPO nicht vorgesehen, OLG Hamm, Beschluss vom 1.4.1985, 6 WF 99/85.

    Also... viel Spaß damit

    Edit: Ich würde mir die Begründung der Kostenentscheidung im Endurteil genau anschauen, vielleicht wird dort ja auch über die Kosten des Teilurteils entschieden und die vorherigen beiden KGE sind obsolet.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Meiner Meinung nach sind zumindest die ersten beiden Kostenentscheidungen unbrauchbar. Es gilt das Prinzip der einheitlichen Kostengrundentscheidung über den gesamten Streitgegenstand. Wie soll das hier funktionieren? Ich möchte nicht in der Haut des UB stecken, der hier die Schlusskostenrechnung machen muss...

    Grundsätzlich ist eine Teilkostenentscheidung (im Teilurteil nach § 301 ZPO) nur zulässig, soweit sie unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht (z.B. Ausscheiden eines Streitgenossen über dessen außergerichtliche Kosten), Düsseldorf, NJW 70, 568. In allen anderen Fällen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, in der dann einheitlich über alles entschieden wird. Eine Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen (wie anscheinend hier) ist in § 92 ZPO nicht vorgesehen, OLG Hamm, Beschluss vom 1.4.1985, 6 WF 99/85.

    Also... viel Spaß damit

    Edit: Ich würde mir die Begründung der Kostenentscheidung im Endurteil genau anschauen, vielleicht wird dort ja auch über die Kosten des Teilurteils entschieden und die vorherigen beiden KGE sind obsolet.

    :daumenrau Da in der KGE des Endurteils von den "Kosten des Rechtsstreits" gesprochen wird und nicht etwa "von den weiteren Kosten". Die KGE im Vergleich vor dem OLG kann für die Kosten des Berufungsverfahren dienen. Ich würde daher die gesamten Kosten I. Instanz nach der KGE des Endurteils quoteln und die Kosten für das Berufungsverfahren nach dem Quoten im Vergleich.

  • Meiner Meinung nach sind zumindest die ersten beiden Kostenentscheidungen unbrauchbar. Es gilt das Prinzip der einheitlichen Kostengrundentscheidung über den gesamten Streitgegenstand. Wie soll das hier funktionieren? Ich möchte nicht in der Haut des UB stecken, der hier die Schlusskostenrechnung machen muss...

    Grundsätzlich ist eine Teilkostenentscheidung (im Teilurteil nach § 301 ZPO) nur zulässig, soweit sie unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht (z.B. Ausscheiden eines Streitgenossen über dessen außergerichtliche Kosten), Düsseldorf, NJW 70, 568. In allen anderen Fällen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, in der dann einheitlich über alles entschieden wird. Eine Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen (wie anscheinend hier) ist in § 92 ZPO nicht vorgesehen, OLG Hamm, Beschluss vom 1.4.1985, 6 WF 99/85.

    Also... viel Spaß damit

    Edit: Ich würde mir die Begründung der Kostenentscheidung im Endurteil genau anschauen, vielleicht wird dort ja auch über die Kosten des Teilurteils entschieden und die vorherigen beiden KGE sind obsolet.

    Problem: der Rechtspfleger ist an die jeweilige Kostenentscheidung gebunden. Ob diese zu Recht ergangen ist oder nicht hätte ergehen dürfen, spielt bei der Ausgleichung keine Rolle.

    @ P.: Das ist inkonsequent. Entweder du wendest die letzte Entscheidung auf alle Kosten an oder du berücksichtigst jeweils nach dem Wert des Teilurteils (in der Berufungsinstanz dann logischer Weise alles) die Kosten und verteilst entsprechend der beiden Kostenentscheidungen.


  • @ P.: Das ist inkonsequent. Entweder du wendest die letzte Entscheidung auf alle Kosten an oder du berücksichtigst jeweils nach dem Wert des Teilurteils (in der Berufungsinstanz dann logischer Weise alles) die Kosten und verteilst entsprechend der beiden Kostenentscheidungen.


    Mag sein, aber ich kann doch nicht die Kosten des Berufungsverfahrens gem. der KGE I. Instanz verteilen, auch wenn diese nach der Berufungsentscheidung ergangen ist. Klar, die Kosten für das Berufungsverfahren aus dem Wert des Teilurteils, aber bei den Kosten der I. Instanz tue ich mich schwer

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