Schenkung an Enkelin

  • Es wäre ein gravierender Einschnitt in die Rechte der Betreuten, wenn man ihr generell die Möglichkeit nimmt mehr oder minder großzügige Schenkungen an ihre nahen Verwandten zu machen, nur weil sie vielleicht nicht mehr in der Lage ist dies selbst zu veranlassen.


    Es wäre aber auch ein gravierender Einschnitt, wenn aus ihrem Vermögen großzügige Schenkungen gemacht werden, ohne dass sie sich dagegen wehren kann.

    Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Schenkungen durch Betreuer nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Das kann dazu führen, dass eben genau der Fall eintritt, dass Betroffenen diese Großzügigkeit eben nicht mehr möglich ist. Man kann dem durch entsprechende Vollmachten vorbeugen. Tut man das nicht, ist es ähnlich wie beim "vergessenen" oder formunwirksamen Testament. Der wahrscheinliche Wille des Betroffenen/Erblassers wird eben nicht umgesetzt. Das ist unerfreulich, aber besser als willkürliche Entscheidungen.

    Außerdem ist zu bedenken, dass das Betreuungsgericht nicht über die Wirksamkeit einer Schenkung zu entscheiden hat. Sollte es (auf welchem Wege auch immer) zum Streit kommen, kann das Prozessgericht anderer Ansicht sein.


  • Es wäre aber auch ein gravierender Einschnitt, wenn aus ihrem Vermögen großzügige Schenkungen gemacht werden, ohne dass sie sich dagegen wehren kann.

    Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Schenkungen durch Betreuer nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Das kann dazu führen, dass eben genau der Fall eintritt, dass Betroffenen diese Großzügigkeit eben nicht mehr möglich ist. Man kann dem durch entsprechende Vollmachten vorbeugen. Tut man das nicht, ist es ähnlich wie beim "vergessenen" oder formunwirksamen Testament. Der wahrscheinliche Wille des Betroffenen/Erblassers wird eben nicht umgesetzt. Das ist unerfreulich, aber besser als willkürliche Entscheidungen.

    Außerdem ist zu bedenken, dass das Betreuungsgericht nicht über die Wirksamkeit einer Schenkung zu entscheiden hat. Sollte es (auf welchem Wege auch immer) zum Streit kommen, kann das Prozessgericht anderer Ansicht sein.

    Das stimmt.
    Ich hatte deshalb ja auch geschrieben, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen Vorsicht geboten ist.
    Die Prüfung der Voraussetzung muss allerdings sorgfältig vorgenommen werden. Und wenn sich das Vorliegen der Voraussetzungen nicht feststellen lässt, dann kann keine Schenkung erfolgen.
    Aber es ist m.E. ermessensfehlerhaft derartige Schenkungen generell auszuschließen ohne die genauen Umstände des Einzelfalls zu betrachten.

  • Aber es ist m.E. ermessensfehlerhaft derartige Schenkungen generell auszuschließen ohne die genauen Umstände des Einzelfalls zu betrachten.

    Bei welcher konkreten Entscheidung hat der RPfl. des Betreuungsgerichts denn dieses Ermessen auszuüben?

    Der Betreuer nimmt eine Schenkung vor. Diese kann wirksam sein oder nicht, das habe ich nicht zu entscheiden. In diesem speziellen Fall besteht ein Vertretungsausschluss, da ist das Gericht mit der Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers im Boot. Das ist aber (hier zumindest) Richtersache. Und wenn der Ergänzungsbetreuer bestellt ist, sind wir wieder in der gleichen Situation: Er nimmt die Schenkung vor oder nicht, ich habe da nicht mitzureden.

  • Aber es ist m.E. ermessensfehlerhaft derartige Schenkungen generell auszuschließen ohne die genauen Umstände des Einzelfalls zu betrachten.

    Bei welcher konkreten Entscheidung hat der RPfl. des Betreuungsgerichts denn dieses Ermessen auszuüben?

    Bei der zwecks Durchführung der Schenkung

    (angesichts der Summe höchstwahrscheinlich)

    erforderlichen Genehmigung

    .
    Auch bei der Prüfung der Rechnungslegung müsste man sich darüber Gedanken machen, ob hier wirksam verschenkt wurde.

  • Vorliegend haben wir einen befreiten Betreuer.

    Nehmen wir an, du stolperst (egal, ob bei der RL oder in sonstiger Weise) im Nachhinein über die Schenkung. Du kannst nicht viel machen. Wenn, dann käme die Rückforderung durch einen Ergänzungsbetreuer in Betracht. Über dessen Bestellung entscheidet in Niedersachsen der Richter und wenn es es zum Rechtsstreit kommt, hat das Prozessgericht die Wirksamkeit zu beurteilen.

    Das heisst, der Rechtspfleger kann allenfalls eine Richtervorlage zur Prüfung, ob ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen ist, verfügen.

  • Vorliegend haben wir einen befreiten Betreuer.

    Der die Schenkung nicht vornehmen kann (solange das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet wird). Diese sollte wenn der (nicht befreite) Ergänzungsbetreuer durchführen.



    Nehmen wir an, du stolperst (egal, ob bei der RL oder in sonstiger Weise) im Nachhinein über die Schenkung. Du kannst nicht viel machen. Wenn, dann käme die Rückforderung durch einen Ergänzungsbetreuer in Betracht. Über dessen Bestellung entscheidet in Niedersachsen der Richter und wenn es es zum Rechtsstreit kommt, hat das Prozessgericht die Wirksamkeit zu beurteilen.

    Kann mir (derzeit) nicht passieren. Ich bearbeite keine Betreuungssachen. :teufel:


    Davon abgesehen müsste man zudem prüfen, ob man eine abweichende Anordnung im Sinne des §1908i Abs. 2 S. 2, 2. HS BGB treffen möchte und ob die Akte dem Richter zur Prüfung der Erforderlichkeit eines Ergänzungsbetreuers vorzulegen ist.

    Man könnte in der Praxis natürlich auch einfach die Akte dem Richter vorlegen ohne sich weitere Gedanken zu machen.

    Ehrlich gesagt hat mich das theoretische Problem mehr interessiert als die Zuständigkeitsfragen der Praxis.:strecker

  • Es wäre ein gravierender Einschnitt in die Rechte der Betreuten, wenn man ihr generell die Möglichkeit nimmt mehr oder minder großzügige Schenkungen an ihre nahen Verwandten zu machen, nur weil sie vielleicht nicht mehr in der Lage ist dies selbst zu veranlassen.


    Es wäre aber auch ein gravierender Einschnitt, wenn aus ihrem Vermögen großzügige Schenkungen gemacht werden, ohne dass sie sich dagegen wehren kann.

    Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Schenkungen durch Betreuer nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Das kann dazu führen, dass eben genau der Fall eintritt, dass Betroffenen diese Großzügigkeit eben nicht mehr möglich ist. Man kann dem durch entsprechende Vollmachten vorbeugen. Tut man das nicht, ist es ähnlich wie beim "vergessenen" oder formunwirksamen Testament. Der wahrscheinliche Wille des Betroffenen/Erblassers wird eben nicht umgesetzt. Das ist unerfreulich, aber besser als willkürliche Entscheidungen.

    Außerdem ist zu bedenken, dass das Betreuungsgericht nicht über die Wirksamkeit einer Schenkung zu entscheiden hat. Sollte es (auf welchem Wege auch immer) zum Streit kommen, kann das Prozessgericht anderer Ansicht sein.

    Das sehe ich auch so.

    Mit einer Vorsorgevollmacht wäre die Betreuung nicht erforderlich gewesen. In diesem Fall könnte der Sohn entsprechend agieren.

    Da keine Vollmacht erteilt wurde, muss man sich eben jetzt den gesetzlichen Vorgaben einer Betreuung unterwerfen.

  • Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung zu § 1908i BGB wollte der Gesetzgeber den Kreis der möglichen Schenkungen "vorsichtig erweitern" (BT Drucks. 11/4528, S. 160; MüKo § 1908i BGB, Rn 39). Bei der Prüfung, ob die beabsichtigte Schenkung also die in § 1908i Abs. 2 Satz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, würde ich so vorgehen, dass ich bei Vorliegen irgendwelcher Zweifel die Möglichkeit der Schenkung eher verneinen muss.

    EDIT: Vertritt eigentlich irgendjemand noch Canaris, oder ist die Meinung tot?

  • "

    Mit einer Vorsorgevollmacht wäre die Betreuung nicht erforderlich gewesen. In diesem Fall könnte der Sohn entsprechend agieren.

    Da keine Vollmacht erteilt wurde, muss man sich eben jetzt den gesetzlichen Vorgaben einer Betreuung unterwerfen. "


    Oder hätte nun einen Kontrollbetreuer an der Backe (bzw. vorher denjenigen, der entscheiden soll, ob ein solcher eingesetzt wird), da ein Hinweis ans Gericht ging,dass der Bevollmächtigte mal eben 80.000 € an seine Tochter überwiesen hat und dies wohl kaum im Sinne der Vollmachtgeberin sein könne. Diese ist jetzt leider nicht mehr in der Lage, ihre Kontrollrechte hinsichtlich der Vollmacht geltend zu machen oder diese ggf. zu widerrufen.

    Dann wäre diese Fragen auch aufgetaucht...


    Okay, ich gebe zu- die Chance ist klein, aber sie ist da.


  • Bei lediglich einem Sohn bestünde für diesen kein nennenswertes "Risiko", dass jemand die Einrichtung einer Kontrollbetreuung anregt (sofern nicht z. B. Heimkosten oder dergleichen nicht offen sind).

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