Es wäre ein gravierender Einschnitt in die Rechte der Betreuten, wenn man ihr generell die Möglichkeit nimmt mehr oder minder großzügige Schenkungen an ihre nahen Verwandten zu machen, nur weil sie vielleicht nicht mehr in der Lage ist dies selbst zu veranlassen.
Es wäre aber auch ein gravierender Einschnitt, wenn aus ihrem Vermögen großzügige Schenkungen gemacht werden, ohne dass sie sich dagegen wehren kann.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Schenkungen durch Betreuer nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Das kann dazu führen, dass eben genau der Fall eintritt, dass Betroffenen diese Großzügigkeit eben nicht mehr möglich ist. Man kann dem durch entsprechende Vollmachten vorbeugen. Tut man das nicht, ist es ähnlich wie beim "vergessenen" oder formunwirksamen Testament. Der wahrscheinliche Wille des Betroffenen/Erblassers wird eben nicht umgesetzt. Das ist unerfreulich, aber besser als willkürliche Entscheidungen.
Außerdem ist zu bedenken, dass das Betreuungsgericht nicht über die Wirksamkeit einer Schenkung zu entscheiden hat. Sollte es (auf welchem Wege auch immer) zum Streit kommen, kann das Prozessgericht anderer Ansicht sein.