Grundschuld für Insolvenzverwalter

  • Zur Sicherung des Anspruchs einer GmbH gegen den Eigentümer soll im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen werden. Die GmbH befindet sich in Insolvenz.

    In der Urkunde heißt es "...... soll für den Insolvenzverwalter eine Grundschuld eingetragen werden...".

    Kann die Grundschuld überhaupt für den Insolvenzverwalter "persönlich" eingetragen werden!? Müsste es nicht heißen für "X als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y GmbH"?

  • Bestellungsurkunde liegt vor.

    Themen habe ich beide gelesen, haben mir aber nicht richtig weiter geholfen.

    Sorry, in der Urkunde heißt es richtig: …soll zur Sicherung des Anspruchs des Insolvenzverwalters eine Grundschuld eingetragen werden....!

    Meine Überlegung ist die, ob aufgrund der oben genannten Formulierung als Grundschuldgläubiger der Insolvenzverwalter persönlich eintragen werden muss.
    Wegen der Entscheidung des OLG München.

    Welche Angaben sind dann zur Person des Insolvenzverwalters im Eintragungstext erforderlich?

    Oder ob nicht eine Klarstellung erforderlich ist, wer als Gläubiger eingetragen werden soll.

    Gibt es überhaupt eine Wahl!?

  • Wenn ich dich richtig verstehe, dann ist als Gläubiger der Schuldner einzutragen, da die Grundschuld neu eingetragen wird.

    Muss ich dann in Abt. III einen Rückseitenvermerk machen aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger in Insolvenz ist?

    Auf jeden Fall brauche ich doch aber eine Klarstellung / Berichtigung des Notars bezüglich des einzutragenden Grundschuldgläubigers.

  • Wenn ich dich richtig verstehe, dann ist als Gläubiger der Schuldner einzutragen, da die Grundschuld neu eingetragen wird.

    Muss ich dann in Abt. III einen Rückseitenvermerk machen aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger in Insolvenz ist?

    Auf jeden Fall brauche ich doch aber eine Klarstellung / Berichtigung des Notars bezüglich des einzutragenden Grundschuldgläubigers.

    Ich bin der Meinung, dass der Insolvenzvermerk in den Eintragungsvermerks des Rechts mit aufgeommen werden kann.


    Grundschuld für ... zu .... € nebst ...% Zinsen. Über das Vermögen des Gläubigers ist das Insolvenzverfahren eröffnet...


    Nur bei nachträglichen Änderungen muss m.E. die Veränderungsspalte beschrieben werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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