Der Eigentümer eines Grundstücks bewilligt die Eintragung eines Wohnungsrechts. Der Notar stellt für den Berechtigten einen Eintragungsantrag.
In seinem Vorlageschreiben teilt der Notar mit, dass die Schreibweise des Eigentümers falsch sei und weist dies durch die Vorlage einer Kopie des Personalausweises nach. Ein Antrag auf Berichtigung wird nicht gestellt.
Kann oder muss ich die Namensberichtigung von Amts wegen vornehmen oder kann ich auch nur das Wohnungsrecht eintragen und den Namen im Grundbuch so lassen?
Zur Absicherung des Wohnungsrechts soll im Rang danach eine Reallast eingetragen werden. Als Inhalt der Reallast ist bestimmt, dass für den Fall, dass das Wohnungsrecht aus tatsächlichen Gründen nicht entsteht oder erlischt, insbesondere für die Zerstörung des Gebäudes, der Grundstückseigentümer dem Berechtigten aus dem Wohnungsrecht Zahlungen in der Höhe zu leisten hat, die erforderlich sind, um eine vergleichbare Wohnung in der Umgebung zu mieten.
Geht das so oder ist dies zu unbestimmt? Wie würde der Eintragungstext lauten?