Namensberichtigung von Amts wegen

  • Der Eigentümer eines Grundstücks bewilligt die Eintragung eines Wohnungsrechts. Der Notar stellt für den Berechtigten einen Eintragungsantrag.

    In seinem Vorlageschreiben teilt der Notar mit, dass die Schreibweise des Eigentümers falsch sei und weist dies durch die Vorlage einer Kopie des Personalausweises nach. Ein Antrag auf Berichtigung wird nicht gestellt.

    Kann oder muss ich die Namensberichtigung von Amts wegen vornehmen oder kann ich auch nur das Wohnungsrecht eintragen und den Namen im Grundbuch so lassen?

    Zur Absicherung des Wohnungsrechts soll im Rang danach eine Reallast eingetragen werden. Als Inhalt der Reallast ist bestimmt, dass für den Fall, dass das Wohnungsrecht aus tatsächlichen Gründen nicht entsteht oder erlischt, insbesondere für die Zerstörung des Gebäudes, der Grundstückseigentümer dem Berechtigten aus dem Wohnungsrecht Zahlungen in der Höhe zu leisten hat, die erforderlich sind, um eine vergleichbare Wohnung in der Umgebung zu mieten.

    Geht das so oder ist dies zu unbestimmt? Wie würde der Eintragungstext lauten?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (19. September 2019 um 09:05) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Zur Frage 1:

    s. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2017, 5 W 6/16
    Leitsatz:
    Eine Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt. Eine solche Berichtigung erfolgt von Amts wegen, wobei der Freibeweis zulässig und ein Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht erforderlich ist. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB kann nicht auf eine Vermutung der Identität von eingetragenem Berechtigten und Verfügenden gestützt werden, weil sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht auf eine solche tatsächliche Angabe erstreckt.

    Zur Frage 2:

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht nach § 1093 BGB) für… Bezug….Eingetragen am…

    Bei der nachrangig einzutragenden Reallast verstehe ich den Passus: „Zur Absicherung des Wohnungsrechts soll im Rang danach eine Reallast eingetragen werden“ noch nicht ganz. Die Reallast soll ja offenbar nicht auf Wohnraumgewährung gerichtet sein, sondern lediglich Zahlungsansprüche sichern.

    Ist sie auf Wohnraumgewährung gerichtet, wäre mE zu formulieren:

    Aufschiebend bedingte Reallast auf Wohnraumgewährung für….. Bezug…. Eingetragen am…..

    Soll sie hingegen lediglich Zahlungsansprüche sichern, könnte der Text mE zwar lauten:

    Aufschiebend bedingte Reallast auf monatliche Zahlungen in der Höhe der Miete einer mit dem Wohnungsrecht Abt. II Nr…. vergleichbaren Wohnung in der Umgebung für…. Bezug….. Eingetragen am….

    Ich meine aber, dass in diesem Fall die Formulierung „in der Umgebung“ zu unbestimmt ist. Wie weit räumlich gesehen soll der Begriff „Umgebung“ verstanden werden ? Handelt es sich um dieselbe Stadt/Gemeinde, denselben Stadtteil, das Einzugsgebiet, die Nachbarschaft, den Umkreis, das Umland ?

    Das ist dann mE zu beanstanden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich muss mich korrigieren. In der Urkunde heist es bezgl. der Reallast: "...in der näheren Umgebung...". Ist das bestimmt genug?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (19. September 2019 um 15:49) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ich muss mich korrigieren. In der Urkunde heist es bezgl. der Reallast: "...in der näheren Umgebung...". Ist das bestimmt genug?



    Derselbe Häuserblock, dieselbe Straße, dasselbe Viertel, derselbe Stadtteil, dieselbe Stadt.... macht es nicht wirklich präziser, oder?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es ist ja schon die Frage, ob der Begriff „nähere Umgebung“ im bauordnungsrechtlichen Sinne verstanden werden soll. Siehe dazu die hier genannten Urteile https://www.juraforum.de/urteile/begriffe/naehere-umgebung und die Kommentierungen zu § 34 BauGB, etwa Mitschang/Reidt inBattis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019 RN 21

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es ist ja schon die Frage, ob der Begriff „nähere Umgebung“ im bauordnungsrechtlichen Sinne verstanden werden soll.

    Wenn das klargestellt würde, hätte ich mit der Bewilligung kein Problem mehr. Damit sollte hinreichende Bestimmtheit/Bestimmbarkeit vorliegen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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