Löschung Nacherbenvermerk, minderjähriger Ersatznacherbe

  • Hallo!

    Erblasser E setzte A zum Alleinerben ein. Bzgl 1/2 ist Nacherfolge angeordnet (bei Heirat oder Tod). Nacherben sind N1 und N2 (vollj.). Ersatznacherbfolge § 2069 ist angeordnet. N1 hat einen minderjährigen Sohn S (8 Jahre). Eine Befreiung wurde nicht testiert.

    Nun will A das geerbte Grundstück mit einem anderen ihm alleine ohne Beschränkung gehörenden Grundstück vereinigen und WEGs bilden. Dazu sollen die Grundstücke gleich belastet sein, weshalb der Nacherbenvermerk zu löschen ist. Die Nacherben hätten dem zugestimmt. Die WEGs sollen dann später verkauft werden.

    Es wurde nun die Bestellung eines Ergänzungspflegers für S beantragt. (Außerdem wurde en Pfleger für die unbekannten weiteren Ersatznacherben beantragt; diesen Antrag gebe ich weiter an das Betreuungsgericht, da zumindest in Hessen dort solche Pfleger bestellt werden)

    Wie läuft das Verfahren ab? Ist dies als unentgeltliche Verfügung anzusehen?

  • Wie soll es denn zur Löschung kommen? Gibt es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben? Dann bräuchtest Du kein Verfahren, da der Ersatznacherbe raus wäre. Oder soll es die umstrittene "Freigabelösung" sein? Siehe dazu u. a. auch https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…reiter-Vorerben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke schon mal für die Antwort!

    Ich weiß nur, dass die benannten Nacherben bereits mündlich zugestimmt haben und dies auch noch notariell tun werden. Ob sie das Grundstück unentgeltlich abgeben oder ein Ausgleichsbetrag gezahlt wird, ist mir nicht mitgeteilt worden. Das werde ich erfragen.

  • Ob es einen Ausgleichsbetrag gibt oder nicht, kann doch dem mdj. Ersatznacherben völlig egal sein, wenn Vor- und Nacherben die Nacherbenbindung durch notarielle Vereinbarung beseitigen. Er hat dabei dann schlicht nicht mitzureden. Siehe dazu Cromwells Ausführungen in #3 des verlinkten Threads.

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  • Für die Löschung des Nacherbenvermerks stehen nur zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

    Lösung 1: Entweder es erfolgt (was ich bekanntlich für unzulässig halte) eine bloße isolierte Löschung des Nacherbenvermerks, bei welcher alle Nacherben und Ersatznacherben mitwirken (bewilligen) müssen.

    Lösung 2: Oder es erfolgt eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen dem Vorerben und den beiden Nacherben (ohne erforderliche Beteiligung der Ersatznacherben), wonach die Nacherbenbindung für den besagten Grundbesitz aufgehoben wird.

    Was die angestrebte identische Belastung der zu vereinigenden Grundstücke angeht, so fürchte ich, dass sich die Beteiligten in einem Rechtsirrtum befinden, falls sie Lösung 1 im Auge haben. Denn durch die isolierte Löschung des Nacherbenvermerks verschwindet die Nacherbfolge nur aus dem Grundbuch, sie bleibt aber materiell bestehen, so dass beim Eintritt des Nacherbfalls für den besagten Grundbesitz dann gleichwohl die Nacherbfolge eintritt.

    Lösung 2 wäre dagegen unproblematisch möglich, wobei es keine Rolle spielt, ob es eine Gegenleistung gibt.

    Mir ist also nicht ganz klar, was den Beteiligten und dem beurkundenden Notar insoweit vorschwebt. Als Lösung 3 käme natürlich auch noch in Betracht, dass die Nacherben (ohne Ersatzerben) der Begründung von WEG zustimmen. Dann bleibt der Nacherbenvermerk aber natürlich bestehen und die Nacheben müssen dann auch noch jedem einzelnen Abverkauf zustimmen.

    Also: Zuerst muss klar sein, welches Ergebnis man erreichen möchte und dann - erst dann - sucht man nach dem Weg, der zu diesem Ergebnis führt. Hausaufgabe des Notars.

  • Ich würde die Vereinigung der beiden Grundstücke für problematisch halten, solange die Nacherbenbindung materiell besteht. Dann ist m.E. Verwirrung zu besorgen (sobald der Nacherbfall eintritt), weshalb ich die Vereinigung ablehnen würde.
    Deswegen bleibt m.E. als Möglichkeit nur die von Cromwell bezeichnete Lösung Nr. 2.

  • Von der Vereinbarung rede ich ja schon länger. Aber schön, daß Cromwell es jetzt hier auch noch einmal zusammengefaßt hat.

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  • Bei der Löschung (nur) aufgrund Bewilligung sind sich alle einig, dass das Grundstück weiterhin der Nacherbfolge unterliegt und "lediglich" der Schutzvermerk entfällt (deshalb halte ich sie auch für unzulässig, aber das nur nebenbei). Mir ist schleierhaft, wie das in einem familiengerichtlichen Verfahren genehmigungsfähig sein soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo nochmal...

    die Sache ist leider noch nicht erledigt. Es ging ein bisschen was schief.

    Es wurde eine Ergänzungspflegerin für meinen minderjährigen Ersatznacherben bestellt.


    Die EP ist der Meinung, eine Löschungsbewilligung reiche aus.


    Ich schrieb, dass ich dies nicht so sehe, siehe Ausführungen v. Cromwell.


    Nun rief mich das Notariat an, welches meinen Ausführungen nicht folgen kann. Es wäre keineswegs gewollt, das Grundstück aus der Nacherbschaft herauszunehmen. Es soll eine Sicherungshypothek zugunsten der Nacherben eingetragen werden, um die noch vorzunehmende Ausgleichszahlung für die Löschung des Nacherbenvermerks abzusichern. Es wird auf die Löschungsbewilligung bestanden.
    Hat eine Sicherungshypothek nun eine Veränderung der bisherigen Sachlage zu Folge?


    Ich bin mit meinem Latein am Ende und hoffe erneut auf eure Hilfe.


    Vielen lieben Dank schonmal vorab.

  • Solange die Nacherbenbindung materiell-rechtlich nicht beseitigt wird - wofür man den minderjähringen Ersatznacherben wie gesagt nicht braucht, und auch seine Pflegerin nicht - kann man nach meiner Meinung den Nacherbenvermerk nicht löschen. Dann möge halt der Bildung von WEG und danach jedem Verkauf zugestimmt werden, ggf. gegen Geldauflage.

    Aber vielleicht hat euer OLG ja eine Meinung dazu.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ob der Notar bereit ist diese einzuholen?

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