Hindert § 12 BORA die Festsetzung?

  • Hallo,
    in meinem Fall hat es eine Besprechung zwischen dem Beklagtenvertreter (RA) und dem Kläger (RA als Inso-Verwalter) ohne Beteiligung des KVs gegeben. Damit ist die TG für mich entstanden. Der KV verweist auf § 12 BORA und behauptet, die TG wäre damit nicht angefallen und erstattungsfähig.
    Interessiert mich dieser Hinweis? Auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Willenserklärungen hat dieser Verstoß keine Auswirkungen (Römermann, 25. Edition, Rn 20-23 zu BORA § 12). Ich bin daher der Meinung, dass dieser Einwand für das KFV unbeachtlich ist, hatte aber noch nie so einen Fall.
    Hatte jemand damit schon mal was zu tun?

  • Hallo,
    in meinem Fall hat es eine Besprechung zwischen dem Beklagtenvertreter (RA) und dem Kläger (RA als Inso-Verwalter) ohne Beteiligung des KVs gegeben. Damit ist die TG für mich entstanden. Der KV verweist auf § 12 BORA und behauptet, die TG wäre damit nicht angefallen und erstattungsfähig.
    Interessiert mich dieser Hinweis? Auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Willenserklärungen hat dieser Verstoß keine Auswirkungen (Römermann, 25. Edition, Rn 20-23 zu BORA § 12). Ich bin daher der Meinung, dass dieser Einwand für das KFV unbeachtlich ist, hatte aber noch nie so einen Fall.
    Hatte jemand damit schon mal was zu tun?

    § 12 BORA lässt die direkte Konhtaktaufnahme mit der Gegenpartei ausnahmsweise zu, wenn Gefahr im Verzug ist. Ob ein Verstoß gegen § 12 BORA vorliegt kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden.

    Ob Gebühren entstehen, ist nur im RVG geregelt. Ein Verweis des RVGs auf § 12 BORA kenne ich nicht. Ich halte den Einwand dehslab für unbeachtlich und würde festsetzen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • In solchen Fällen geht die Initiative eigentlich immer von der Partei aus, die sich an den Gegner-RA wendet, statt an den eigenen. Hier zumal wahrscheinlich, wenn die Partei ein RA als Insolvenzverwalter ist. Verstoß ist also mehr als fernliegend - und fürs Kostenverfahren auch mE sowieso unbeachtlich.

  • Ich würde auch eher für die Entstehung der Terminsgebühr votieren, gerade weil der Kläger selbst Anwalt ist. Die VV RVG definieren im Übrigen nicht, wer an der Erledigungsbesprechung auf der Gegenseite teilnehmen muss.

    Schließlich kommt eine Analogie zur vollen Terminsgebühr bei einem Versäumnisurteil in Frage, wenn der Beklagte ohne den notwendigen Prozessbevollmächtigten "verhandelt": Nach BGH (Beschl. v. 24.01.2007 - IV ZB 21/06) entsteht die volle Terminsgebühr auch dann, "wenn der Bekl. im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Kl.-Vertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Bekl. Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wie Silberkotelett :daumenrau Es reicht für die Entstehung der TG nach Vorb. 3 Abs. 3 VV aus, daß der Verhandlungspartner im Lager der Gegenseite steht - auch im RA-Prozeß (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 184; BGH, NJW-RR 2007, 787; OLG München, AGS 2014, 411). Und im übrigen gilt ja, daß materiell-rechtliche Einwendungen im KfV keine Rolle spielen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt oder als zugestanden (§ 138 III ZPO) gelten (Kostenfestsetzung/Dorndörfer, 23. Aufl., Rn. B 84; BGH, NJW-RR 2010, 718; NJW 2006, 1962; OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 450).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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