Muss dem Vertragspartner gegenüber die rechtskräftige Genehmigung des Betreuungsgerichts im Original vorgelegt werden oder reicht eine Fotokopie? Im vorliegenden Fall ist der Genehmigungsbeschluss einer Hausverwaltung (Brief zurückgekommen) und dem neuen Eigentümer per Einschreiben zugegangen. Der Eigentümer hat eine Kopie des Genehmigungsbeschlusses erhalten und bestreitet nun die Wirksamkeit der Kündigung.
Frage: In welcher Form ist der Genehmigungsbeschluss dem Vertragspartner also mitzuteilen?