Rechtsanwaltskosten für Erbschein = §788 ZPO?

  • Bin ziemlich hilflos bzgl. Folgendem.
    Rechtsanwalt beantragte für den Nachlassgläubiger einen Erbschein nach dem Schuldner für eine Rechtsnachfolgeklausel und macht die Gerichtskosten und die Anwaltskosten dafür im Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend. Muss mir der Rechtsanwalt diesbzgl. einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorlegen? Denn wenn nicht bin ich ratlos.
    Bei den Gerichtskosten sehe ich das ja noch ein, aber bei den Anwaltskosten weiß ich nicht weiter. Fällt eine 0,5 bis 2,5 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG an und wenn, welche nun? Oder fällt eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 3 VV-RVG an? Und woher weiß ich ob es im Verfahren beim Nachlassgericht einen Termin gab oder ob für den Antrag ein Rechtsanwalt überhaupt notwendig war?

    Bitte um Hilfe!

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Bin ziemlich hilflos bzgl. Folgendem.
    Rechtsanwalt beantragte für den Nachlassgläubiger einen Erbschein nach dem Schuldner für eine Rechtsnachfolgeklausel und macht die Gerichtskosten und die Anwaltskosten dafür im Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend. Muss mir der Rechtsanwalt diesbzgl. einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorlegen? Denn wenn nicht bin ich ratlos.
    Bei den Gerichtskosten sehe ich das ja noch ein, aber bei den Anwaltskosten weiß ich nicht weiter. Fällt eine 0,5 bis 2,5 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG an und wenn, welche nun? Oder fällt eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 3 VV-RVG an? Und woher weiß ich ob es im Verfahren beim Nachlassgericht einen Termin gab oder ob für den Antrag ein Rechtsanwalt überhaupt notwendig war?

    Bitte um Hilfe!

    Die Gerichtskosten kannst du dir ja einfach durch die Kostenrechnung nachweisen lassen. Diese halte ich eindeutig für notwendige Kosten.

    Eine Gebühr Nr. 2300 VV RVG kann nur für die außergerichtliche Vertretung anfallen. Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist ein Gerichtsverfahren. Damit kann die genannte Gebühr für die Beantragung des Erbscheins nicht angefallen sein.
    Welche Gebühr für die Vertretung im Verfahrens auf Erteilung des Erbscheins angefallen ist, weiß ich aber leider selber nicht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die Gerichtskosten kannst du dir ja einfach durch die Kostenrechnung nachweisen lassen. Diese halte ich eindeutig für notwendige Kosten.

    Eine Gebühr Nr. 2300 VV RVG kann nur für die außergerichtliche Vertretung anfallen. Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist ein Gerichtsverfahren. Damit kann die genannte Gebühr für die Beantragung des Erbscheins nicht angefallen sein.

    Hierfür schon mal danke.

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  • Grds. sind die Kosten zur Erlangung des Erbscheins erstattungsfähig (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 13 Stichwort "Erbschein"). Im übrigen gilt ja, daß nach §§ 788, 91 ZPO der Schuldner dem Gläubiger die Kosten der ZV erstatten muß, soweit sie notwendig waren. Dabei findet aufgrund der Verweisung in § 788 ZPO auf § 91 ZPO auch entsprechend in der ZV der Grundsatz Anwendung, daß Gebühren und Auslagen eines Anwalts in allen Prozessen erstattet werden (BGH, [FONT=&amp]NJW 2006, 1598). [/FONT]Eine Notwendigkeitsprüfung der RA-Kosten findet nicht statt, da die Kosten eines RA unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten gelten (BGH, Rpfleger 2014, 551). Ob es sich um eine sachlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handelt, ist gleichfalls irrelevant (BGH, MDR 2008, 350). Auch der Grundsatz der Kostengeringhaltung zwingt den Gläubiger nicht dazu, auf die Einschaltung eines RA zu verzichten, selbst dann, wenn er selbst über Rechtskenntnisse verfügt. Sonst würde der sich selbst vertretende RA, der seine Vergütungsforderung vollstreckt, ja auch keine RA-Kosten erstattet verlangen dürfen. Gegenteiliges hat aber der BGH entschieden (BGH, Rpfleger 2003, 596).

    Die Besorgung von Urkunden (§ 792 ZPO), derer der Gläubiger zum Zwecke der ZV bedarf, gehören nicht zur ZV im gebührenrechtlichen(!) Sinn (also keine 0,3-VG Nr. 3309 VV), obwohl die insoweit entstehenden Kosten solche der ZV sind und gem. § 788 ZPO beigetrieben werden können (AnwK-RVG, 8. Aufl., Nr. 3309 VV Rn. 28).


    Was die Gebührenhöhe anbetrifft, bin ich deshalb bei Dir, wenn Du eine 0,8-VG Nr. 3101 Nr. 3 VV ansetzt (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 3101 VV Rn. 120). Zu beachten ist aber, daß ggf. auch eine 1,3-VG anfallen kann (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 121), wenn weitere Ausführungen von ihm im Verfahren notwendig werden (zu dem Problem der "schlampigen" Antragstellung: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 122).

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