Teilweise Löschung des Nacherbenvermerks?

  • Teilweise Löschung des Nacherbenvermerks?


    Eigentümerin ist hinsichtlich eines ½ Anteils Vorerbin. Esgibt 3 Nacherben. Das Nacherbenrecht ist unveräußerlich und unvererblich gestellt. Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

    In notariellen Urkunden geben 2 der 3 Nacherben gegenüberder Vorerbin das betroffene Grundstück aus der Nacherbenbindung frei. Dass eine Freigabe einzelner Nachlassgegenstände offenbar möglich ist – ohne Zustimmung etwaiger Ersatznacherben – habe ich inzwischen herausgefunden.

    Meine Frage ist nun: Spricht etwas dagegen, den Nacherbenvermerk nur hinsichtlich der besagten 2 Nacherben zu löschen? Hinsichtlich des 3. Nacherben bleibt die Nacherbfolge hinsichtlich des betroffenen Grundstücks ja wie bisher bestehen. Irgendwie habe ich da Bedenken, gibt es Meinungen dazu?

    Vielen Dank vorab

  • Doch, ich:

    Zunächst zum Thema Beseitigung Nacherbenbindung/Freigabelösung siehe das Thema hier, insbes. in # 3:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…berichtigen+Tod

    Leitsatz aus dem Beschluss vom 21.08.2015 des OLG Hamm - 15 W 319/15:

    "Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist."
    Diese Entscheidung ist in diesem Thema schon zitiert worden:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…berichtigen+Tod

    Unter #3 und 4 a.a.O. (:)) sind die Fundstellen ablehnender Ansichten gegenüber der Auffassung des OLG Hamm (Bestelmeyer und Holzer) in FGPrax und Rpfleger angegeben.

    Durch die Vereinbarung mit dem Vorerben ist die Nacherbenbindung materiell-rechtlich weg, die Vorerbin wirkt in der Urkunde mit, nehme ich an, so dass der Nacherbenvermerk zu berichtigen ist.

    Ich hoffe, das hilft weiter.

  • Ich weiß nicht, ob das so einfach ist.

    Den Grundbesitz können zwei von drei Nacherben sicher nicht durch Vereinbarung mit dem Vorerben insgesamt (!) aus der Nacherbenbindung entlassen. Diese Erkenntnis führt zu der Frage, ob eine „anteilige“ Freigabe im Rechtssinne überhaupt möglich ist (eine Erbengemeinschaft bilden die Nacherben vor dem Eintritt des Nacherbfalls jedenfalls nicht). Und falls sie möglich sein sollte, sollte es für den „übrig bleibenden“ Nacherben bei seiner Erbquote verbleiben, so dass er jedenfalls nicht insgesamt für das gesamte Grundstück zum Nacherben wird.

    Gegen die Zulässigkeit einer „anteiligen“ Aufhebung der Nacherbenbindung für lediglich einzelne (und nicht alle) Nacherben kann etwa die Erwägung sprechen, dass beim Nacherbfall dann für den Grundbesitz eine andere Erbfolge eintritt als für den Restnachlass.

    Ob der Nacherbenvermerk berichtigt werden kann und in welcher Weise er ggf. zu berichtigen ist, ist also eine nachrangige Frage. Zunächst muss geklärt werden, ob das materielle Rechtsgeschäft, das der Berichtigung zugrunde liegt, überhaupt wirksam ist.

  • Cromwell war schneller.

    M. E. ist nichts zu löschen. Soweit man die Freigabe aus der Nacherbenbindung analog § 2217 BGB überhaupt zulässt (s. dazu die Nachweise bei Müller-Christmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.09.2019, § 2111 BGB RNern 116 ff) wird sie als Verfügung über das Nachlassgrundstück angesehen (s. Hartmann, „Die Beseitigung der Nacherbschaftsbeschränkung durch Geschäft zwischen Vor- und Nacherben“, ZEV 2009, 107/113: „Diese Freigabe ist empfangsbedürftige Willenserklärung und sachenrechtlich Verfügung“). Über einen einzelnen Nachlassgegenstand können jedoch nur alle (Nach-) Erben gemeinsam verfügen. Solange dies nicht der Fall ist, liegt mE keine wirksame Freigabe vor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich halte die einseitige Freigabe nicht für zulässig (hat übrigens auch das OLG Stuttgart in seiner kürzlichen Entscheidung zur transmortalen Vollmacht übersehen).

    Aber im vorliegenden Fall liegt ohnehin eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen zwei Nacherben und dem Vorerben vor, so dass jedenfalls insoweit nichts zu beanstanden wäre. Aber es fehlt halt die Mitwirkung des dritten Nacherben.

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