Anwaltliche Beratung durch Verbraucherzentrale

  • Hallöchen,

    ich habe mal wieder etwas (für mich) neues:

    Meine Antragstellerin hat sich wegen einer Telefonvertragsgeschichte und daraus resultierender Forderung im März bei der Verbraucherzentrale beraten lassen. Da sitzt hin und wieder mal ein Rechtsanwalt und berät mehr oder weniger kostenlos. Der RA hat im Rahmen der Beratung ein Schreiben an den Gläubiger aufgesetzt (sogar reichlich ausführlich).
    Nun habe ich im September den Beratungshilfeantrag auf dem Tisch und frage mich, ob die anwaltliche Beratung bei der Verbraucherzentrale die Beratungshilfe ausschließt.

    Für die damalige Beratung dürfte der Antrag nicht gestellt sein, da im März höchstens eine Bearbeitungspauschale fällig gewesen sein dürfte. Zudem wäre der Antrag deutlich zu spät.
    Könnte sich die Antragstellerin jetzt auf Beratungshilfe noch einmal beraten lassen? Ich tendiere zu einem Nein, da ja auch ein vorheriger Wahlanwalt eine Zweitberatung mit Schein ausschließt. :gruebel:

  • Die Frage ist: Ist die Hilfetätigkeit bei der VBZ abgeschlossen? Kommt der Antragsteller über die VBZ nicht weiter? Oder hat er sich direkt an den RA gewandt (statt nochmal bei der VBZ nachzufragen)?

    Grundsätzlich gibt es bei der VBZ die Verbraucherberatung. Dass die Beratung durch einen RA (die eigentlich auch teurer ist und sich nach Zeitaufwand richtet) erfolgt, ist eher die Ausnahme und speziellen Rechtsgebieten vorbehalten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • War er denn als RA tätig? Oder als Verbraucherzentrale? Oder Ehrenamtlich?
    Grundsätzlich wäre meine Meinung - und ich behaupte mal ich bin mittelstreng - dass man dem ASt hier nicht zur Last legen sollte, dass er erst andere Möglichkeiten der Beratung genutzt und somit Eigenbemühungen gezeigt hat.
    Er hat wenigstens mal seinen Hintern bewegt, statt wie die ganzen... naja, lassen wir das! :D

  • Er war durchaus als RA tätig. Das Schreiben trägt sogar seinen eigenen Briefkopf.

    Wenn die Antragsteller vorher bei der Verbraucherzentrale waren, lege ich ihnen das auch nicht zur Last. Ganz im Gegenteil. Da hier nun aber ausnahmsweise ein RA die Beratung durchgeführt und von seinem eigenen Büro aus dann noch ein Schreiben aufgesetzt hat, sehe ich hier keine reine Verbraucherberatung mehr.

    Da ist es ja eigentlich unerheblich, ob die Angelegenheit erledigt ist oder nicht. Geht ein Antragsteller als Selbstzahler zum RA, disqualifiziert er sich meines Wissens für eine weitere Beratung mit "Gutschein".

    Beanstanden müsste ich in jedem Fall, da noch Unterlagen fehlen. Ich überlege halt, ob ich hier gleich auf ein Ausschlusskriterium hinweisen muss bzw. ob es dieses überhaupt gibt.

  • Der Fall ist dann - wenn man mal die Verbraucherzentrale ein wenig ausklammert - am ehesten vergleichbar mit dem Fall, dass der Ast sich zunächst an einen RA gewandt hat, eine Erstberatung selbst zahlte, aber dann kein Mandat erteilt hatte und erst nach geraumer Zeit eine Weiterung der Angelegenheit kam.

    Meiner Meinung nach kann man da auch beide Augen zudrücken, weil der Ast sich nicht "wegen Beratungshilfe" an den RA gewandt hat. Allerdings ist im Rahmen der Mutwilligkeit zu prüfen, inwieweit jetzt doch - nachdem bereits eine erfolgt ist - noch eine anwaltliche Beratung und Vertretung erforderlich ist.

    Und ja, dabei ist es schon erheblich, ob die Angelegenheit im März abgeschlossen war oder nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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