Genehmigung GS und Darlehen

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich :

    Für die Renovierung des Hauses des Betreuten soll ein Darlehen über 50.000 EUR bei der Bank A abgeschlossen werden.

    Im Grundbuch ist eine Grundschuld über 150.000 EUR eingetragen für die Bank B. Das Darlehen ist komplett abbezahlt, somit handelt es sich um eine Eigentümergrundschuld.

    Als Sicherheit für das neue Darlehen soll nun die komplette Grundschuld über 150.000 EUR an die Bank A abgetreten werden.

    Kenne mich im Grundbuch jetzt nicht mehr so gut aus.

    Hättet ihr Bedenken, weil die komplette Grundschuld abgetreten wird ?

  • Hallo !

    Als Sicherheit für das neue Darlehen soll nun die komplette Grundschuld über 150.000 EUR an die Bank A abgetreten werden.

    Kenne mich im Grundbuch jetzt nicht mehr so gut aus.

    Hättet ihr Bedenken, weil die komplette Grundschuld abgetreten wird ?

    Das dürfte wohl auch weniger ein Grundbuchproblem, als mehr ein betreuungsrechtliches Problem sein. Bei der Abtretung des Rechts muss aus Sicht des Grundbuchamts der Eigentümer (normalerweise) nicht mitwirken.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wie kommt es zu der kühnen Annahme, nach Abbezahlung eines Darlehens (!) würde aus einer Fremdgrundschuld eine Eigentümergrundschuld?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • im Kommentar Bamberger/Roth zum BGB heißt es sinngemäß:
    zahlt der Eigentümer auf die Sicherungsgrundschuld, so verwandelt sich diese gewohnheitsrechtlich zur Eigentümergrundschuld
    und verweist auf BGZ 97, 280

  • Er hat aber nicht auf die Sicherungsgrundschuld gezahlt (wäre auch extrem ungewöhnlich) sondern nur sein Darlehen bedient. Damit bleibe ich bei meiner Frage.

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  • M.E. ist die Rechtslage wie folgt:

    Der Schuldner kann aeine doppelte Tilgungsbestimmung vornehmen und seine

    Leistung sowohl als Erfüllung der Forderung als auch der Grundschuld wollen, so daß die

    Forderung erlischt und die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld wird . Dies entspricht bei
    Tilgungsleistungen eines Schuldner-Eigentümers der Regel (MK/Eickmann§1191 Rn.74).


    Die soll jedenfalls gelten, wenn nur eine Forderung besichert ist.

  • Wie üblich bleiben uns ohne vernünftigen Sachverhalt nur Spekulationen, was nun wirklich passiert ist. Deshalb höre ich hier auf.

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  • Solange die B-Bank dem Eigentümer/Schuldner keine Löschungsbewilligung erteilt hat, kann diese problemlos die Grundschuld an die A-Bank als neue Gläubigerin abtreten. Ich sehe da kein Problem. Für das Grundbuchamt ist es völlig ohne Interesse, wenn nach Gläubigerberichtigung der Schuldner von der neuen Gläubigerin nur 50.000,00 € erhält. Das ist ausschließlich das Problem des Schuldners.

    Wenn aber bereits durch die B-Bank eine Löschungsbewilligung dem Schuldner erteilt wurde, dann ist eine Abtretung der Grundschuld durch den Schuldner an die A-Bank kaum möglich.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ja, wie gut dass dazu in den Grundschuldbestellungsformularen und in den Zweckerklärungen niemals etwas steht (z.B. "Zahlungen erfolgen nicht auf die Grundschuld, sondern auf die gesicherten Forderungen"). :roll::unschuldi

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eigentlich wollte ich ohne SV ja nicht mehr, aber trotzdem: :daumenrau

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