Kann er die Kosten so beantragen?

  • Hallo zusammen,

    wie versteht ihr das?


    1. VU : Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

    2. Urteil nach Einspruch der Beklagten:

    1) VU wird insoweit aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteiltwird vorger. RA Kosten … zu zahlen.

    2) Die Klägerin trägt die Kostne des Verfahrens mit Ausnahme derKosten der Säumnis der Beklagten


    Jetzt hat der Kläger RA seine Kosten eingericht:

    1,3 VG
    - Anrechnung hälftige GG
    1,2 TG
    Pauschale 7002

     Da stimmt doch was nicht? Oder verstehe ich das einfach nicht? Darf er nicht nur die 0,5 Gebühr geltend machen und evtl. RK?

  • Aus der Kostenentscheidung kann ich schon überhaupt keinen Kostenerstattungsanspruch (in welcher Höhe auch immer) der Klägerin erkennen. Dort ist nur geregelt, daß sie die Kosten des Beklagten trägt - eben mit Ausnahme derjenigen seiner Säumnis. Woraus soll sich ergeben, daß der Beklagte auch Kosten der Klägerin zu tragen hat?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Danke!

    Grundsätzlich kann man doch sagen,wenn nach einem VU eine weitere Entscheidung vorliegt gilt diese, ausser es ist ausdrücklich anders erwähnt in der Entscheidung?

  • Danke!

    Grundsätzlich kann man doch sagen,wenn nach einem VU eine weitere Entscheidung vorliegt gilt diese, ausser es ist ausdrücklich anders erwähnt in der Entscheidung?

    Nein, das müsste sich konkret aus der auf den Einspruch folgenden Entscheidung ergeben. M.E. wurde hier schlicht vergessen zu tenorieren, dass das VU im Übrigen (d.h. auch die Kostenentscheidung) aufgehoben wird.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • M.E. wurde hier schlicht vergessen zu tenorieren, dass das VU im Übrigen (d.h. auch die Kostenentscheidung) aufgehoben wird.


    M. E. wurde das nicht vergessen. Denn das VU wird nach Ziff. 1 des Urteils nur "insoweit" aufrechterhalten. Daraus folgt, daß es im übrigen (also auch die dort enthaltene Kostengrundentscheidung) aufgehoben wurde.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • M.E. wurde hier schlicht vergessen zu tenorieren, dass das VU im Übrigen (d.h. auch die Kostenentscheidung) aufgehoben wird.


    M. E. wurde das nicht vergessen. Denn das VU wird nach Ziff. 1 des Urteils nur "insoweit" aufrechterhalten. Daraus folgt, daß es im übrigen (also auch die dort enthaltene Kostengrundentscheidung) aufgehoben wurde.

    Wenn man es genau nimmt wurde über den Einspruch nur insoweit entschieden, als das VU teiweise aufrechterhalten wurde. Über den restlichen Teil wurde nicht entschieden. Insoweit hätte aber das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen werden müssen. Vgl. zur richtigen Tenorierung Thomas/Putzo, 32. Auflage (eine neuere habe ich leider nicht hier ;)), § 343 Rn. 4.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • M.E. wurde hier schlicht vergessen zu tenorieren, dass das VU im Übrigen (d.h. auch die Kostenentscheidung) aufgehoben wird.


    M. E. wurde das nicht vergessen. Denn das VU wird nach Ziff. 1 des Urteils nur "insoweit" aufrechterhalten. Daraus folgt, daß es im übrigen (also auch die dort enthaltene Kostengrundentscheidung) aufgehoben wurde.

    Wenn man es genau nimmt wurde über den Einspruch nur insoweit entschieden, als das VU teiweise aufrechterhalten wurde. Über den restlichen Teil wurde nicht entschieden. Insoweit hätte aber das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen werden müssen. Vgl. zur richtigen Tenorierung Thomas/Putzo, 32. Auflage (eine neuere habe ich leider nicht hier ;)), § 343 Rn. 4.


    Auch wieder recht. :daumenrau Wenn man es allerdings genau(er) nimmt, muß der Titel bei Unklarheiten ggf. ausgelegt werden. Meine Vermutung: In den Gründen ist die Abweisung der Klage im übrigen enthalten bzw. ergibt sich aus ihnen, daß das VU im übrigen aufgehoben worden ist - ggf. der Tenor also entsprechend Deines Hinweises nach § 319 ZPO zu berichtigen wäre.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • M.E. wurde hier schlicht vergessen zu tenorieren, dass das VU im Übrigen (d.h. auch die Kostenentscheidung) aufgehoben wird.


    M. E. wurde das nicht vergessen. Denn das VU wird nach Ziff. 1 des Urteils nur "insoweit" aufrechterhalten. Daraus folgt, daß es im übrigen (also auch die dort enthaltene Kostengrundentscheidung) aufgehoben wurde.

    Wenn man es genau nimmt wurde über den Einspruch nur insoweit entschieden, als das VU teiweise aufrechterhalten wurde. Über den restlichen Teil wurde nicht entschieden. Insoweit hätte aber das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen werden müssen. Vgl. zur richtigen Tenorierung Thomas/Putzo, 32. Auflage (eine neuere habe ich leider nicht hier ;)), § 343 Rn. 4.


    Auch wieder recht. :daumenrau Wenn man es allerdings genau(er) nimmt, muß der Titel bei Unklarheiten ggf. ausgelegt werden. Meine Vermutung: In den Gründen ist die Abweisung der Klage im übrigen enthalten bzw. ergibt sich aus ihnen, daß das VU im übrigen aufgehoben worden ist - ggf. der Tenor also entsprechend Deines Hinweises nach § 319 ZPO zu berichtigen wäre.

    :daumenrau:daumenrau

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Nein, auch die 0,5 TG nicht. Wenn ein weiterer Termin stattgefunden hat, ist dort die 1,2 TG entstanden. Ausscheidbare Säumniskosten sind immer nur die Reisekosten zum neuen Termin.

    :daumenrau:daumenrau Ein ständiges Thema bei mir. Ich weiß auch nicht, warum so viele RAs in so einem Fall (Kosten der Säumnis trägt die Gegenseite) eine 0,5 TG beantragen, die ich dann regelmäßig - ohne Zwischenverfügung - absetze (ohne, dass ein RM kommt). Im Falle einer Quotelung schreibe ich schon gleich dazu, dass es sich bei den Kosten der Säumnis nur um die RK zum neuen Termin handelt - aber trotzdem...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!