Rückzahlung durch RA

  • Hallo,

    hier wurde BerH bewilligt, das Verfahren ging vors Sozialgericht. Der RA schreibt nun dass hier eine Rechtsschutzvers. für das klageverf. eingetreten ist und das Verfahren hiermit abgerechnet und keine Anrechn. vorger. Gebührenerlöse in dem Rahmen erfolgte.

    er will nun die hälftige GG nach 2503 zurückzahlen.

    Muss er das denn? Ich sehe das so nciht bzw. wenn dann wäre die hälftige Gebühr ja bei seinen Kosten anzurechnen, was ja aber so für ihn wie es aussieht nicht notwendig wrude.

  • Er ist momentan überzahlt mit der halben GG 2503. Die hat er von Euch erhalten und von der RSV. Und er will sie an Euch zurückzahlen, weil er GG und VG aufeinander anrechnen muss, und diese Hälfte eben nicht doppelt kassieren darf. Alles richtig soweit.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstehe.
    Gem. Nr. 2503 Abs. 2 VV-RVG ist die Beratungshilfegeschäftsgebühr zur Hälfte auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen. Gem. § 15a Abs. 1 RVG der Anwalt beide Gebühren fordern, insgesamt aber nur den um die Anrechnung reduzierten Gesamtbetrag. Wenn er bei der Rechtsschutzversicherung die volle Verfahrensgebühr geltend gemacht hat und die ihm das Geld auch gezahlt hat, liegt eine Überzahlung vor. Die muss er gem. § 55 Abs. 5 S. 4 RVG melden. Wegen der Anrechnungsregeln beachte auch § 58 Abs. 1 RVG.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!