titulierte Forderung (Zug-um-Zug)

  • Wie sind eigentlich Insolvenzforderungen zu behandeln, für die zwar ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, in diesem aber die Zahlung von einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Herausgabe von Gegenständen abhängig gemacht wird? Nimmt die Forderung auch an der Verteilung teil, wenn die Herausgabe nicht erfolgt ist`?

  • Jetzt muss ich mal dieses antike Thema von mir wieder ausgraben. Kann man denn eine Zug-um-Zug-Forderung nicht aufschiebend bedingt feststellen, aufsch. Bedingung wäre die Gegenleistung. In der Schlussverteilung käme dann § 191 Abs. 2 S. 1 InsO zum Zuge: Die Herausgabe der Gegenstände liegt hier natürlich sehr 'fern' i.S.d. Vorschrift, da der Gl. kaum seine neuen Gegenstände gegen die zu erwartende mickerige Quote herausgeben würde.

  • Eine Feststellung eines Zug um Zug zu erfüllenden Wandelungsanspruchs als Insolvenzforderung zur Tabelle scheitert daran,dass die Insolvenzordnung keine den §§ 756, 765 ZPO (Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug) entsprechende Regelung kennt. (BGH vom 23.10.2003, IX ZR 165/02, Seite 9, erster Absatz, unten).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine Feststellung eines Zug um Zug zu erfüllenden Wandelungsanspruchs als Insolvenzforderung zur Tabelle scheitert daran,dass die Insolvenzordnung keine den §§ 756, 765 ZPO (Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug) entsprechende Regelung kennt. (BGH vom 23.10.2003, IX ZR 165/02, Seite 9, erster Absatz, unten).

    Ja, das verstehe ich schon, aber gilt das auch für die aufschiebend bedingte Feststellung?

  • Es kann keine aufschiebend bedingte Feststellung geben, weil die Forderung nicht Zug um Zug angemeldet werden kann. Wo keine Anmeldung, da keine Feststellung. Du versuchst, das Pferd von hinten aufzuzäumen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • mal unjuritisch aus der Hüfte geschossen:

    der Gläubiger kann ja den Verschaffungsanspruch gegenüber der Masse erbringen und damit hat er den Zahlungsanspruch unbedingt !
    Witschaftlich Blödinn, daher den vertraglichen SEA anmelden
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wohl nur, wenn der Verwalter Erfüllung wählt. Sonst kann der Gläubiger nichts mit dem Verschaffungsanspruch machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    hey sei mal nicht so spitzfindig: klaro 103 II 2 vorher ! :)

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  • Dann kann der Gläubiger es allerdings wiederum nicht anmelden, weil es dann keine Tabellenforderung ist, sondern eine Masseverbindlichkeit. :)

    Also auch an dieser Front nichts.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    richtig, klar ! nur bei der Aufforderung würde der Verwalter zumeist die Nichterfüllung wählen, und dann naturalmente und auch gesetzlich Insolvenzforderung.
    greez Def

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