• Hallo !

    Folgendes Problem :

    Der Betreuer hat mir einen vor drei Wochen abgeschlossenen Darlehensvertrag über 20.000 EUR zwischen einem Herrn M. ( Bekannter der Betreuten ) und dem Betreuer als Darlehensnehmer vorgelegt.
    Das Geld soll verwendet werden, um das Haus der Betreuten zu renovieren. Als Sicherheit wurde das Haus der Betreuten in dem Vertrag festgelegt.

    Der Betreuer ist der Neffe der Betreuten.

    Da der Betreuer der Darlehensnehmer ist, muss ich hier ja keine Genehmigung erteilen.

    Mich stört aber, dass als Sicherheit das Haus der Betreuten in dem Vertrag steht.

    Würdet ihr auf den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags mit der Betreuten als Darlehensnehmerin bestehen, da das Geld eigentlich für sie vorgesehen ist ?

  • Hallo !

    Folgendes Problem :

    Der Betreuer hat mir einen vor drei Wochen abgeschlossenen Darlehensvertrag über 20.000 EUR zwischen einem Herrn M. ( Bekannter der Betreuten ) und dem Betreuer als Darlehensnehmer vorgelegt.
    Das Geld soll verwendet werden, um das Haus der Betreuten zu renovieren. Als Sicherheit wurde das Haus der Betreuten in dem Vertrag festgelegt.

    Der Betreuer ist der Neffe der Betreuten.

    Da der Betreuer der Darlehensnehmer ist, muss ich hier ja keine Genehmigung erteilen.

    Richtig ! :daumenrau

    Mich stört aber, dass als Sicherheit das Haus der Betreuten in dem Vertrag steht.

    Würdet ihr auf den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags mit der Betreuten als Darlehensnehmerin bestehen, da das Geld eigentlich für sie vorgesehen ist ?

    warum? der Betreuer kann doch was auch immer als Sicherheit bestellen (schuldrechltich gegenüber Dritten), solange es nicht im Grundbuch zu Lasten des Betroffenen dinglich in Haft genommen wird. Und weshalb nimmt dann der Betreuer das Darlehen auf? Das Gericht sollte auf keinen Fall als Berater oder Darlehnsvermittler auftreten :eek:

  • Am Darlehensvertrag ist der Betreute nicht beteiligt.
    Die Gewährung von Realsicherheiten ist genehmigungspflichtig (und m.E. hier nicht genehmigungsfähig - Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter, vom Vertretungsausschluss mal ganz abgesehen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich würde über § 1822 Nr. 8 BGB nachdenken. Je nach Form und konkretem Inhalt des besagten Vertrages wohl auch über § 1821 I Nr. 1 BGB.
    Eine Kreditberatung nimmt das Gericht nicht vor und Darlehensvermittlung schon gleich gar nicht. Da hat Quantum völlig recht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Genauer bitte! Grundschuldeintragung?

    Die kann ja wohl ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts wohl kaum eingetragen worden sein... :gruebel: ansonsten hat der Darlehnsgeber ein weißes Papierin der Hand ;D (von dem Problem bei Verträgen zu Lasten Dritter einmal abgesehen)

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