GbR Anteilsübertragung Zustimmung in Gesellschaftsvertrag

  • In Abteilung I eines Grundbuches ist insgesamt eine GbR, bestehend aus div. Gesellschaftern eingetragen.
    Nun überträgt ein Gesellschafter seinen Anteil mittels Abtretung (Urkunde liegt hier vor) auf den Käufer seines Wohnungserbbaurechtes. Austretender und eintretender Gesellschafter bewilligen die Berichtigung des GB. Restliche Gesellschafter sind nicht beteiligt.

    Im (sehr alten) Gesellschaftsvertrag heißt es, dass die Mitgliedschaft in der GbR untrennbar mit dem Erbbaurecht an bestimmten Wohnung verbunden sein soll. Verkauft ein Gesellschafter sein Wohnungserbbaurecht, ist er verpflichtet, seinen Anteil an der Gesellschaft ebenfalls auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Jeder, der das Wohnungserbbaurecht veräußert, scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Veräußerung stattgefunden hat, aus der GbR aus. Die GbR räumt dem jew. Rechtsnachfolger des Wohnungserbbaurechtes das Recht ein, durch Erklärung ggü. der Gesellschaft in die Gesellschaft einzutreten und zwar in die Stellung des ausscheidenden Gesellschafters zum Zeitpunkt dessen Ausscheidens.

    Ich bin unsicher, ob ich nicht trotz dieser Klausel im GV die Mitwirkung der übrigen Gesellschafter benötige. Zwar wurde das Recht eingeräumt, durch Erklärung ggü. der Gesellschaft einzutreten, aber diese Klausel ersetzt doch nicht die Mitwirkung der übrigen Gesellschafter oder?
    Die Möglichkeit bereits eine Zustimmung im GV zu erteilen besteht zwar laut versch. Kommentierungen, aber wie genau diese ausgestaltet sein muss, erschließt sich mir leider nicht.

    Hat jemand eine Idee?

  • Naja, die vertraglichen Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag ersetzen ja nicht die erforderliche Bewilligung, wobei Du vielleicht auch nicht sicher weißt, ob Dir der Geselllschaftsvertrag in der aktuellen Fassung vorliegt. Und der liegt Dir möglicherweise noch nicht einmal in notarieller Form vor.

    Cromwell hat zu Deinem Thema hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post639065

    unter #7 die bis damals ergangene Rechtsprechung zusammengefasst und gegenübergestellt. Die Frage, ob alle Gesellschafter mitwirken müssen, wird m.E. nicht einheitlich beurteilt.

    Die in der vorgenannten Übersicht aufgeführte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.04.2011, die ich gut finde, findest Du im Langtext hier:

    https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190015606

    In Ziffer 13 führt das OLG aus (Unterstreichung von mir):

    "Damit kann eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch regelmäßig eingetragen werden, wenn öffentlich beglaubigte Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragenen Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaig neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt, wobei in der Bewilligung die materiell-rechtlichen Vorgänge darzulegen sind, welche den Wechsel im Gesellschafterbestand herbeigeführt haben (vgl. OLG München ZIP 2011, 467 ; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22 ; Hügel/Reetz, Beck´scher Oneline-Kommentar GBO, § 47 Rn. 101; DNotI-Report 2010, 145/146 jeweils m.w.N.).)."

    Mir lag länger keine Anteilsübertragung mehr vor, aber nach meiner Erinnerung war eine UB auch erforderlich.

  • Danke für den Link. Schaue später nochmal genauer, aber bisher habe ich auf die Schnelle keine Ausführungen dazu gesehen.
    UB liegt vor, Gesellschaftsvertrag ist notariell, aber eben alt. Wobei da ja die Rspr. dazu tendiert, dass das GBA über den Fortbestand ohne konkrete Zweifel keinen weiteren Nachweis verlangen kann.
    Ich vertrete die Ansicht, dass bei einem Wechsel sämtliche Gesellschafter zustimmen müssen.

    Ich frage mich aber, ob die von mir aufgeführte Erklärung im GV die spätere Mitwirkung ersetzen kann. Möglich soll sowas laut Kommentierungen sein, aber ich finde keine Ausführungen dazu, wie das ausgestaltet sein muss.

  • ... habe ich auf die Schnelle keine Ausführungen dazu gesehen.

    Wozu hast Du keine Ausführungen gesehen ?

    ...Wobei da ja die Rspr. dazu tendiert, dass das GBA ...

    Kannst Du kurz angeben, welche Fundstellen Du da hast ?

    Ich vertrete die Ansicht, dass bei einem Wechsel sämtliche Gesellschafter zustimmen müssen.

    Falls das aus meiner Antwort bisher nicht klar geworden ist: Ich auch ! Und auch das OLG Frankfurt (siehe mein Zitat !).

    Ich frage mich aber, ob die von mir aufgeführte Erklärung im GV die spätere Mitwirkung ersetzen kann.

    ... hatte ich doch auch beantwortet ?:gruebel:

    Nur mal nebenbei: Wenn Du diesen Punkt anders sehen solltest, nützt Dir Deine vorliegende Rechtsprechung wegen des Fortbestandes des GV spätestens jetzt nichts mehr.

  • Ich möchte allerdings meine Stellungnahme der Vollständigkeit halber aus dogmatischer Sicht wie folgt ergänzen:

    Maßgeblich für die Anteilsabtretung ist schon der Gesellschaftsvertrag, d.h. Du kannst anstelle der Bewilligung aller Gesellschafter inkl. eintretendem und austretendem Gesellschafter auch den Unrichtigkeitsnachweis verlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag mit bindender Wirkung die Mitwirkung der nicht beteiligten Gesellschafter suspendiert.

    In Deinem konkreten Fall hieße das aber, dass Dir die Veräußerung des Wohnungserbbaurechts (Veräußerungsvertrag und Eintragung des Erwerbers im Wohnungserbbaurechtsgrundbuch), der Zeitablauf (das ist hier noch die kleinste Hürde) sowie die empfangsbedürftige Eintrittserklärung des Erwerbers in die Gesellschaft mit entsprechendem Zugangsnachweis an die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter nachgewiesen werden muss, allesamt in der Form des § 29 GBO.

    Und an dieser Stelle brauchst Du dann die Erklärung aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Gesellschafter (§ 899a BGB) (inklusive des ausscheidenden und eintretenden Gesellschafters) über die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrags, was ich mir - sagen wir im Zweifel :D - an Eides Statt versichern lassen würde.

  • Ich halte es für vertretbar, in solchen Fällen einer mit einem "Hauptobjekt" verbundenen GbR (z.B. Hausmeisterwohnung oder Garagenfläche) nicht alle Mitgesellschafter zum Notar zu jagen. Solche Regelungen wie hier sind doch in solchen Fällen üblich und sachgerecht. Mir ist auch kein Fall bekannt, in dem der Gesellschaftsvertrag bei einer solchen GbR diesbezüglich geändert wurde.

    Es bindet Dich nicht, aber: Wie ist das denn bei den vorherigen Übertragungen, die es möglicherweise gab, gemacht worden?

  • ...Wobei da ja die Rspr. dazu tendiert, dass das GBA ...

    Kannst Du kurz angeben, welche Fundstellen Du da hast ?

    Der GBO Kommentar Hügel, 3. Auflage, GesR, Rn. 68,69 befasst sich zB damit und stellt Rspr. ggü. Ich meine auch kürzlich in einer Entscheidung des OLG München etwas dazu gelesen zu haben, aber vielleicht irre ich mich und verwechsle das. Ich schaue aber nochmal! Habe mich ansonsten bisher eigentlich immer an die Entscheidung des KG vom 12.09.2017, 1 W 326-327/17 gehalten.

    Ich vertrete die Ansicht, dass bei einem Wechsel sämtliche Gesellschafter zustimmen müssen.

    Falls das aus meiner Antwort bisher nicht klar geworden ist: Ich auch ! Und auch das OLG Frankfurt (siehe mein Zitat !).


    Entschuldige! Wollte dir keine andere Sichtweise unterstellen. Wollte nur meine nochmal kurz aufzeigen :)

    Ich frage mich aber, ob die von mir aufgeführte Erklärung im GV die spätere Mitwirkung ersetzen kann.

    ... hatte ich doch auch beantwortet ?:gruebel:


    Nur mal nebenbei: Wenn Du diesen Punkt anders sehen solltest, nützt Dir Deine vorliegende Rechtsprechung wegen des Fortbestandes des GV spätestens jetzt nichts mehr.


    Das habe ich nicht so ganz heraus lesen können, tut mir leid. Ich finde deine Darlegung im weiteren Beitrag von dir sehr gut! Eintragung im Wohnungserbbaurechtsgrundbuch erfolgt vorab, ist also nachweisbar. Zeitablauf wie du sagst ja eh. Aber das mit der empfangsbed. WE finde ich einleuchtend. Also dreht man sich irgendwie im Kreis und braucht doch alle Gesellschafter.. dann ist so eine Regelung (oder zumindest diese hier) irgendwie unpraktisch.


    Kai: In vorherigen älteren Fällen wurde es vor mehreren Jahren ohne Mitwirkung der Gesellschafter vollzogen; bei der letzten Übertragung vor 3 Jahren sind alle zum Notar und haben mitgewirkt.

  • Das habe ich nicht so ganz heraus lesen können, tut mir leid...

    Nein, für die ordentliche Übermittlung der Nachricht ist der Sender (also ich :)) verantwortlich, daher: Tut mir leid ! :):)

    ...Der GBO Kommentar Hügel, 3. Auflage, GesR, Rn. 68,69 befasst sich zB damit und stellt Rspr. ggü. Ich meine auch kürzlich in einer Entscheidung des OLG München etwas dazu gelesen zu haben, aber vielleicht irre ich mich und verwechsle das. Ich schaue aber nochmal! Habe mich ansonsten bisher eigentlich immer an die Entscheidung des KG vom 12.09.2017, 1 W 326-327/17 gehalten.

    Wenn Du Dich bisher an die Entscheidung des Kammergerichts (vom 12.09.2017 – 1 W 326-327/17) gehalten hast, hast Du ältere Gesellschaftsverträge als Nachweise eher nicht akzeptiert, denn dort steht im Leitsatz:  


    Ein vor mehreren Jahren in notarieller Form geschlossener Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zum Nachweis einer von dem gesetzlichen Regelfall abweichend vereinbarten Vertretungsmacht im Verfahren vor dem Grundbuchamt nicht geeignet.“


    Gut, in der Entscheidung ging es um den Nachweis von Vertretungsmacht seitens der GbR. Ich würde die Entscheidung auf Deinen Fall anwenden, vielleicht sieht das Cromwell anders.


    Kral führt im BeckOK (36. Ed. 1.6.2019, GBO Gesellschaftsrecht Rn. 68, 69) aus:  


    Während eine Meinung bei einem drei Jahre alten Gesellschaftsvertrag den formgerechten Nachweis der Nichtabänderung verlangte (LG Tübingen BWNotZ 1982, 168), ging die andere Ansicht davon aus, dass das Grundbuchamt nur dann einen solchen Nachweis verlangen kann, wenn es durch konkrete Tatsachen belegte Zweifel daran hat, dass solche Änderungen möglicherweise erfolgt sind (BayObLG DNotZ 1998, 811).


    Und wenn Du Dich dem LG Tübingen anschließt, könntest Du schon entscheiden, weil Dein vorliegender GbR-Vertrag ohnehin älter als drei Jahre ist.


    Weitere Beispiele von Literatur und Rechtsprechung zu Zeiträumen aus dem DnotI-Report 2012, 77,80 (hier ging es um wesentlich kürzere Zeiträume): „Das KG Berlin hielt in einer Entscheidung sogar einen Zeitablauf von vier Monaten für unerheblich (KG Recht 1938 Nr. 1852; zwei Tage: KG DNotZ 1938, 679; drei Tage: KGJ 20, 179; zwölf Tage: AG Langen Rpfleger 1982, 63; drei Monate: LG Hamburg Rpfleger 1981, 62). Angesichts dessen nehmen Stimmen in der Literatur zu Recht an, dass auch beim Gesellschaftsvertrag einer GbR von einem entsprechenden Anscheinsbeweis auszugehen sei, vorausgesetzt der Gesellschaftsvertrag ist nicht älter als sechs Wochen (so: Heinze, ZNotP 2010, 409, 413 f.; ders., RENotZ 2010, 289, 301 ff.).


     Wie Du siehst: Sogar die Literatur ist an dieser Stelle teilweise strenger als die Rechtsprechung.  


    Aber Achtung: Die Gerichtsentscheidungen sind teilweise aus den Dreißigern und damit – sagen wir: deutlich – vor der geänderten Rechtsprechung des BGH zum Thema GbR in den 00ern (z.B. BGH, NJW 2009, 594).


    Und selbst dem DnotI ist ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren nach Abfassung des Gesellschaftsvertrags zu lange (DnotI a.a.O., S. 81), wohlgemerkt, es geht dort immer um die Vertretungsmacht.


    In der Entscheidung des BayObLG von 1997 heißt es übrigens konkret: „Soweit der Gesellschaftsvertrag dem Grundbuchamt in grundbuchmäßiger Form vorgelegt wird, kann das Grundbuchamt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für den Nachweis der Bewilligungsberechtigung davon ausgehen, dass der
    Vertrag nicht nachträglich geändert worden ist.“
    .


    Ich finde, das klingt dann doch noch einmal anders wie im Hügel (s.o.), der auf die bayrische Entscheidung aufbaut.

    Nochmal zum Hügel: Weshalb die Vermutung des § 899a BGB einen Erfahrungssatz untermauern soll, der sagt, dass eine Abänderung eines Gesellschaftsvertrags nicht erfolgt sei, verstehe ich nicht (Rn. 69 a.a.O.).


    Das OLG München (20.7.2011 - 34 Wx 131/10), das in der eingangs erwähnten Kammergerichtsentscheidung in Bezug genommen wird, sieht für den Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer GbR keine entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 2 BGB auf Gesellschaftsverträge.

    Solle daher die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverkehr abweichend von der gesetzlichen Regelung vertreten werden, sei ein grundbuchtauglicher Vertretungsnachweis in der Form des § 29 GBO unerlässlich (Verweis darin auf KG vom 8. März 2011, 1 W 99/10,
    1 W 100/10).
    Die Vorlage eines – auch notariell beurkundeten – Gesellschaftsvertrags, der die Einzelvertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters ausweist, genüge hierfür nicht (Unterstreichung von mir).


     Allein aus dieser Entscheidung heraus würde ich Erklärungen der Gesellschafter verlangen, dass der Gesellschaftsvertrag nicht geändert wurde. Die Gesellschafter wären auch frei :D, die Angaben an Eides Statt zu versichern. Natürlich nur im Einzelfall :D:D(OLG Schleswig, Rpfleger 2012, 433).


     Soweit erst einmal.

  • Ok, aber was wäre nochmal Dein Argument dafür, die Erklärungen der Gesellschafter, dass der Vertrag nicht abgeändert wurde, nicht zu verlangen ?

  • Tja, ein richtiges Argument habe ich tatsächlich gerade nicht mehr parat. Ich habe zwischenzeitlich mal dazu tendiert sie nicht oder nur formlos zu verlangen, da es Notarkosten auslöst, die im Grunde ggf. unnötig sind, wenn ich als GBA keine berechtigten Zweifel daran habe, dass der Vertrag nicht abgeändert wurde. Ich bin mir eigentlich sicher, ich hätte dazu mal eine Entscheidung gelesen, aber ich finde sie einfach nicht.

  • Die oben genannten Randnummern befassen sich mit dem Tod eines Gesellschafters, die von mir genannte Rn. 60 mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Gesellschafterstellung.


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