Kostenerstattung im Klauselerteilungsverfahren (passiv)?

  • Liebe Gemeinde!

    Niemand ist allwissend, daher bemühe ich mal wieder die, die es besser wissen (müssten). Schon mal vorab vielen Dank fürs Mitdenken!

    Sachverhalt: A wird rechtskräftig zur Zahlung an B verurteilt. C beantragt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel und legt die Kopie einer schriftlichen Abtretungsvereinbarung zwischen B und C vor. Das Gericht gibt A Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Der (neu bestellte) Anwalt von A legt dar, dass die Voraussetzungen für eine Klauselerteilung nach § 727 ZPO mangels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nicht vorliegen. Daraufhin nimmt C seinen Antrag zurück.

    Hypothese: Für den Anwalt von A dürfte eine 0,3 Verfahrensgebühr nach 3309 VV RVG angefallen sein.

    Frage: Kann A diese Kosten gegen C festsetzen lassen und wenn ja, wie?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich sehe hier keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung.
    Ob A einen zivilrechtlichen Anspruch gegen C hätte, den er in einem gesonderten Verfahren einklagen müsste, kann ihm vielleicht sein Anwalt beantworten.

  • Ich sehe hier keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung.
    Ob A einen zivilrechtlichen Anspruch gegen C hätte, den er in einem gesonderten Verfahren einklagen müsste, kann ihm vielleicht sein Anwalt beantworten.

    Kostenerstattung würde eine Kostengrundentscheidung (etwa im Klauselerinnerungsverfahren) voraussetzen. Für den Prozessbevollmächtigten von A ist die Tätigkeit mit dem Hauptverfahren abgegolten, der neue Anwalt von A kann allenfalls für das Klauselerteilungsverfahren eine Einzeltätigkeit gegenüber seinem Mandanten abrechnen (0,8 aus dem Wert des Titels gem. 3403; es liegt ja noch keine Vollstreckung des B oder C vor, mit dem der Anwalt von A die Gebühr aus Nr. 3309 verdient).

    Für eine zivilrechtlichen Anspruch des A gegen C sehe ich keine Grundlage, da das Gericht die Voraussetzungen des § 727 ZPO prüfen muss.. der Tätikeit des Schuldneranwaltes hätte es gar nicht bedurft.

  • Danke für Eure Wortmeldungen. Leider eher unbefriedigend für den A.

    Quantum:
    Der Anwalt des A war im Hauptverfahren nicht bestellt, sondern wurde (leider) erst im Klauselerteilungsverfahren einbezogen. Da dieses Verfahren der Vorbereitung der Vollstreckung dient, dürfte hier Nr. 3309 VV RVG einschlägig sein.

    Dass es der Tätigkeit des Schuldneranwaltes nicht bedurft hätte sehe ich nicht. Das Klauselerteilungsverfahren ist ein Antragsverfahren, also gibt es Antragsteller und Antragsgegner. § 730 ZPO sieht ausdrücklich die Möglichkeit des Gerichts vor, den Schuldner vor Erteilung einer qualifizierten Klausel anzuhören. Wenn das Gericht dies hier angeordnet hat, warum soll er sich dann nicht auch anwaltlicher Hilfe bedienen?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Antragsverfahren heißt doch nicht, dass es einen Antragsgegner gibt. Sondern dass es nur auf Antrag durchgeführt wird, und nicht von Amts wegen. Deshalb wird der Schuldner ja auch nur angehört, bzw. er kann angehört werden. Er ist kein Antragsgegner. Ich sehe da auch keinen Raum für Erstattungsfähigkeit.

    Im PKH-Verfahren wird auch der Gegner angehört, ist aber durch die positive Bescheidung nicht beschwert und hat kein Beschwerderecht.

  • Aber im Klauselerteilungsverfahren spricht auch der BGH vom Schuldner als "Antragsgegner" (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZR 158/07, Rn. 10; BGH, Beschl. v. 05.07.2005 - VII ZB 23/05, unter II. 2. c. bb.; ebenso etwa LG Berlin, Beschl. v. 19.03.2013 - 85 S 96/11 WEG; BeckOK ZPO/Ulrici, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 724 Rn. 16).

    Und im PKH-Verfahren ist dem Gegner eine Erstattung der Kosten für seine Anhörung ausdrücklich verwehrt (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Eine solche Regelung ist in § 730 ZPO nicht enthalten.

    Versteht mich bitte nicht miss: Der Anwalt von A will nichts fordern, was A nicht zu beanspruchen hätte. Aber frei nach der Kling'schen Devise ("Lieber fünf Mal nachgefragt als einmal nachgedacht.") hat ja vielleicht doch jemand die Grundlage für eine Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger parat...

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  • Die prozessuale Erstattungspflicht des Gläubigers in der ZV ist in § 788 Abs. 4 ZPO geregelt. Der dortige Katalog ist allerdings abschließend. Eine ausdehnende Auslegung des Abs. 4 oder eine analoge Anwendung in anderen Verfahren ist ausgeschlossen (MüKo/Karsten Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl. [2016], § 788 Rn. 52; Stein/Jonas/Münzberg, 23. Aufl. [2015], § 788 Rn. 56; BLAH/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. [2016] Rn. 9; ähnlich Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl. [2016], § 788 Rn. 37; a. A. LG Itzehoe, MDR 1990, 557, das in einer den Fällen des Abs. 4 entsprechenden Härtesituation eine analoge Anwendung erwägt - dort: PfÜB-Antragsrücknahme).

    Davon unabhängig kann u. U. ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehen, der dann aber im Wege der Klage geltend gemacht werden müßte (Karsten Schmidt/Brinkmann, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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