Riesterrente: Kleinbetragsrentenabfindung Schonvermögen?

  • Der Betroffene hatte eine Riesterrente abgeschlossen. Im März, mit Eintritt in die Altersrente, wären die Rentenzahlungen daraus fällig geworden. Da das Guthaben sich aber nur auf 4.800 EUR belief, konnte lt. Versicherer daraus eine monatliche Mindestrente nicht gebildet werden, daher wurde der Betrag am 10. März als Einmalzahlung ausgezahlt.
    (Nach meinen mühsamen Recherchen handelt es sich um eine Kleinbetragsrentenabfindung im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes.)

    Damit übersteigt das Vermögen des Betroffenen seit der Auszahlung das Schonvermögen von 5.000 EUR.

    Namentlich unterfällt der Betrag nach Auszahlung nicht mehr dem § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII.
    In der Begründung zu jener zum 1.1.2018 geänderten Norm ist ausgeführt, dass Vermögen, das aus eigenem Entschluss ausgezahlt wurde, nach den allgemeinen Grundsätzen verwertbar sei, soweit es die Freigrenzen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII überschreitet. Hätte also der Betroffene sich die Riesterrente insgesamt (zulageschädlich) oder ein Drittel davon (nicht zulageschädlich) auszahlen lassen, wäre es kein Schonvermögen mehr.

    Aber der Gesetzgeber macht eine Ausnahme:
    "Für Kleinbetragsrentenabfindungen im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes, die dem Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs ausgezahlt werden, findet § 82 Absatz 7 Satz 3 als speziellere Regelung Anwendung."
    Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0780-16.pdf Seite 45 des Papiers = Seite 51 der PDF-Datei

    Abgesehen davon, dass es sich tatsächlich um § 82 Abs. 7 Satz 4 SGB XII handeln dürfte, ist mir nicht ganz klar, wie ich jene Norm bei der Beurteilung der Mittellosigkeit bei der Betreuervergütung berücksichtigen kann / soll / muss.
    Selbst wenn ich tatsächlich nach § 82 Abs. 7 SGB XII den Geldzufluss (4.800 EUR) auf 6 Monate (zu je 800 EUR) splitten müsste - die 6 Monate sind vorüber, für die Vergütungsauszahlung maßgeblich ist die Vermögenssituation bei Entscheidung, das Geld ist vorhanden.

    Ist die Vergütung hier gegen den Betroffenen festzusetzen statt gegen die Staatskasse?
    Ab wann kann der Betreuer die Stundenansätze für einen vermögenden Betroffenen bekommen: a) ab Geldzufluss oder b) ab fiktivem Zufluss von je 1/6 des Gesamtzuflusses?

  • Nach dem Wortlaut des § 82 SGB XII bleibt Dir nichts anderes übrig, als die Einmalzahlung wie 6x800 € anzusehen.

    In der Folge würde ich den Status vermögend erst ab Überschreiten des Freibetrages im jeweiligen Monat berücksichtigen; ebengleich wie in der Frage der Festsetzung (da hast Du ggf. einen Monat Versatz aufgrund vollständiger Entnahmefähigkeit).

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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