Teilfestsetzung bei Verpflichtung

  • Mache gerade mal wieder und nur vorübergehend FH-Sachen und bin gerade unentschlossen:oops::

    Der Antragsgegner hat Einwendungen erhoben, Auskünfte über sein Vermögen + Einkünfte erteilt und Belege für die Einkünfte der letzten 12 Monate eingereicht. In dem Datenblatt für Einwendungen hat er in der Rubrik "Verpflichtung ab heute" angegeben: Monatsbeitrag 100,- € .
    Für die Vergangenheit hat er nichts eingetragen. Auf einem separaten Blatt hatte er diverse Verbindlichkeiten/Verpflichtungen zusammengestellt. Die Summe der Rückstände bis 31.07.2019, die ihm mit dem Berechnungsblatt mitgeteilt wurde, ist dort u.a. auch aufgeführt.
    Kann ich das so werten/auslegen, dass er sich auch bezüglich der Rückstände zur Zahlung verpflichtet und den entsprechenden Teil-UFB erlassen oder würdet ihr nochmal nachfragen?
    Kann ich "Ab heute" in dem Zusammenhang dann auch so auslegen, dass des sich dabei um den Monat des beantragten lfd. Unterhalts handelt (Hier = 01.08.2019, Einwendungsbogen unterschrieben am 18.09.)?

    Danke für eine Entscheidungshilfe ...

  • ... Kann ich das so werten/auslegen, dass er sich auch bezüglich der Rückstände zur Zahlung verpflichtet und den entsprechenden Teil-UFB erlassen oder würdet ihr nochmal nachfragen? ...

    Ich würde nicht davon ausgehen, dass der Rückstand mit festgesetzt werden darf. Dessen Aufführung in den Einwendungen bedeutet nicht zwingend, dass der Antragsgegner auch mit der Festsetzung einverstanden ist. Vielleicht sind mit dieser Position nur bestehende Schulden gemeint, die jedoch nicht abgetragen werden können.

    ... Kann ich "Ab heute" in dem Zusammenhang dann auch so auslegen, dass des sich dabei um den Monat des beantragten lfd. Unterhalts handelt (Hier = 01.08.2019, Einwendungsbogen unterschrieben am 18.09.) ? ...

    Bei "ab heute" nehme ich immer das Datum, unter dem die Erklärung des Antragsgegners abgegeben worden ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke :daumenrau:)

    Hinweis an Antragsteller erteilen. Festsetzung erfolgt nur auf Antrag sh. Prütting/Helms FamFG, 4. Auflage, Rn. 6 zu § 254


    Das ist inzwischen leider veraltet, die Festsetzung erfolgt gem. § 252 n.F. ohne separaten Antrag, wenn die entspr. Voraussetzungen vorliegen … aber auch dir danke fürs Mitdenken.

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