Berechnung Auslagen des Verteidigers im OWiG-Verfahren nach RVG

  • Liebes Forum,

    die Suche hat leider nur allgemeine Rechner erbracht, und die sind auch schon recht alt (ohne den Kollegen zu Nahe treten zu wollen, ich weiß, was das für Mühe ist).

    Gibt es denn wirklich keinen frei verfügbaren Rechner für Anwaltsgebühren bzw. Auslagen in Verfahren nach dem OWiG? Nach meiner dienstlichen Erfahrung wird dort viel mehr gestritten als im Zivilprozess. Und ich würde gerne mit einem Blick sehen, welche Gebühr bzw. Gebührenerhöhung der Verteidiger bzw. der Rechtspfleger angesetzt haben.

    Außer dem kommerziellen "RVG Rechner NX" habe ich nichts gefunden. Mir schwebt ein Excel-Blatt vor, welches zu den einzelnen Positionen kurze Hinweise ausgibt, und vor allem die Eingabe eines Faktors erlaubt, wie z.B. hier: http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Bussgeld.html und dessen Ausgabe dann ungefähr so ausseht wie hier: http://www.anwaltskanzlei-schroeder.de/kosten_owi.pdf

    Gibt es denn so etwas nicht?

  • Sorry, die Frage verstehe ich nun wirklich nicht. Die hätte ich von einem Richter am LG nicht erwartet. Denn:

    Der vorherige Antworter hat es kurz und zackig auf den Punkt gebracht: Es handelt sich um Rahmengebühren. Wie wollen Sie da mit einem Gebühren-Rechner arbeiten? Die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr ist im Zweifel in jedem guten Kommentar berechnet und in Tabellen dargestelllt. Alles andere ist doch ein Frage des Einzelfalls. Da müssen Sie sich schon selbst die Mühe machen und die Gebühr anhand der Kriterien bestimmen, wenn das notwendig ist = der Verteidiger sein Ermessen unbillig ausgeübt haben sollte. Zum Ganzen gibt es dann Checklisten, die Sie sich selbst machen können oder die Sie (auch) in einem guten Kommentar finden (ich will jetzt keinen besonders nennen :-). Also auch da ggf.: Selbst ist der Mann

    Sie merken, die Frage lässt mich ein wenig erstaunt zurück.

  • Ich will das gerne erläutern.

    Mir ist völlig klar, dass das Rahmengebühren sind, die nach Ermessen festzusetzen sind. In einer perfekten Welt wäre das auch alles kein Problem.

    Nur ist die Welt nicht perfekt, und die Verfahren sehen tatsächlich eher so aus, dass die Verteidiger teilweise ausdrücklich (!) vor allem deshalb Beschwerde einlegen, wie sie die Berechnung des Rechtspflegers nicht nachvollziehen können. Und natürlich müssten dessen Beschlüsse aus sich selbst heraus verständlich sein. In der Praxis lauten sie aber häufig: "Aus den Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom... werden die zu erstattenden Auslagen auf 645,83 € festgesetzt" und alle raten, wie sich der Betrag zusammensetzt.

    Ich könnte die Verfahren alle zurückgeben und um nachvollziehbare Begründung bitten, aber das sehen die §§ 308, 309 StPO nun mal nicht vor. Deshalb hatte ich nach etwas gesucht, mit dem ich die Berechnungen zumindest nachvollziehen kann. Denn natürlich kann man auch 107,3 % der Mittelgebühr geltend machen, aber das macht halt keiner. 80% - 120 % der Mittelgebühr scheinen einfach üblicher zu sein.

    Da es so etwas offensichtlich nicht gibt; Voila, hier meine simple Berechnungshilfe(Haftung wird nicht übernommen):

  • Na also, da würde ich aber auch sehr drum bitten, dass der Rpfl seine Berechnungen nachvollziehbar macht. Es kann doch nicht Deine Aufgabe sein herauszufinden, welcher Faktor da grad angesetzt wurde? Dieses spezielle Problem lässt sich m.E. nicht mit einer Software lösen. Ist das mehr als ein RPfl, der so kryptisch entscheidet?

  • Leider einige.

    Und besonders gerne werden in einer Teilabhilfe dann 7,23 € zusätzlich bewilligt, ohne dass eine neue Endsumme benannt oder die Berechnung erneuert wird. :gruebel:

  • Klingt für mich, als wäre da mal eine interne Fortbildung -gern auf Landgerichtsebene- angebracht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich will das gerne erläutern.

    Mir ist völlig klar, dass das Rahmengebühren sind, die nach Ermessen festzusetzen sind. In einer perfekten Welt wäre das auch alles kein Problem.

    Nur ist die Welt nicht perfekt, und die Verfahren sehen tatsächlich eher so aus, dass die Verteidiger teilweise ausdrücklich (!) vor allem deshalb Beschwerde einlegen, wie sie die Berechnung des Rechtspflegers nicht nachvollziehen können. Und natürlich müssten dessen Beschlüsse aus sich selbst heraus verständlich sein. In der Praxis lauten sie aber häufig: "Aus den Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom... werden die zu erstattenden Auslagen auf 645,83 € festgesetzt" und alle raten, wie sich der Betrag zusammensetzt.

    ....


    Das verstehe ich nicht wirklich. Vielleicht sind wir im hiesigen Bereich aber auch durch die hiesigen Bezirksrevisoren "verwöhnt".

    Selbst wenn ich im Festsetzungsbeschluss lediglich auf deren Stellungnahme verweisen würde, wäre die Berechnung nachvollziehbar. In den Stellungnahmen ist nämlich stets enthalten, welchen konkreten Betrag der zuständige Revisor sich für die Grund-, Verfahrensgebühr usw. "wünscht".

    Dass in eurem Bereich die Revsioren nur schreiben sollten, dass die Festsetzung z. B. in Höhe eines Gesamtbetrages von 645,83 € erfolgen möge, kann ich mir nicht so recht vorstellen. Wie soll dann der zuständige Rechtspfleger die Stellungnahme verstehen bzw. die Gedankengänge des Revisors? :gruebel:

  • Der Revisor liefert schon eine vernünftige Begründung seiner Ansicht. Nur wird diese vom Rechtspfleger nicht in die Entscheidung übernommen, obwohl auf sie Bezug genommen wird. Das ist handwerklich schon Mist vom Rechtspfleger und genügt nach meiner Auffassung auch nicht den Ansprüchen, die an eine Entscheidungsbegründung zu stellen sind.

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  • Der Revisor liefert schon eine vernünftige Begründung seiner Ansicht. Nur wird diese vom Rechtspfleger nicht in die Entscheidung übernommen, obwohl auf sie Bezug genommen wird. Das ist handwerklich schon Mist vom Rechtspfleger und genügt nach meiner Auffassung auch nicht den Ansprüchen, die an eine Entscheidungsbegründung zu stellen sind.


    Es ist richtig, dass man Entscheidungen anders begründen sollte, als bloß auf ein Schriftstück zu verweisen.

    Wenn der Revisor jedoch, wie du schreibst, "schon eine vernünftige Begründung seiner Ansicht" liefert (heißt m. E. auch Angabe der aus seiner Sicht festsetzbaren Gebührenhöhen), dürfte das Problem der Nichtnachvollziehbarkeit der Berechnung/Festsetzung dennoch nicht eintreten. Zumindest am hiesigen Gericht senden wir die Stellungnahme des Revisors vor der Festsetzung an den Antragsteller. Wenn dann im Beschluss nur auf diese Bezug genommen werden würde, kann der Antragsteller in die Stellungnahme des Revisors schauen und dürfte die Berechnung/Festsetzung nachvollziehen können.

  • Ich habe das so verstanden, daß die Stellungnahme des Revisors sich nur in der Akte des Gerichtes befindet, den übrigen Beteiligten aber unbekannt ist. Sonst sollte es in der Tat nicht die ganz große Kunst sein, die Berechnung nachzuvollziehen.

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  • Ich habe das so verstanden, daß die Stellungnahme des Revisors sich nur in der Akte des Gerichtes befindet, den übrigen Beteiligten aber unbekannt ist. ....


    So geht es allerdings nicht. Wenn der Revisor Absetzungen zum Antrag fordert, muss der Antragsteller sich dazu natürlich äußern können.

  • Für mich nicht nachvollziebar. Der Antragsteller wird doch zur Stellungnahme des Bezirksrevisors gehört, dann sind die "gewährten" Beträge doch bekannt. was brauche ich denn dann noch ein Berechnungsprogramm? Rechnen kann doch nun jeder selbst.

  • Wir haben hier aber schon alle im Blick, dass der Bezi nur die Staatskasse vertritt und auch nicht immer richtig liegen muss. Eine Entscheidung (mit entsprechender Begründung, die im Idealfall auch nicht mit der Stellungnahme des Bezi wortgleich ist) treffen muss der Rechtspfleger schon allein...

  • Also ich glaube, ich muss hier ein bisschen was erklären, sonst schießen die Spekulationen allzu sehr ins Kraut.

    Die allermeisten Verfahren laufen hier völlig gesetzeskonform und so, wie es alle beschreiben und wünschen, nämlich mit einer ausführlichen Stellungnahme des Bezirksrevisors inklusive Berechnung der Auslagen, und dann einem begründeten Beschluss des Rechtspflegers/der Rechtspflegerin, eventuell mit der Bezugnahme, eventuell auch mit ein Zitat, und ebenfalls mit einer ausführlichen Berechnung der Gebühren und Auslagen. Und natürlich erhält der Betroffene bzw. sein Verteidiger die Stellungnahme Bezirksrevisors vorher zur Kenntnis, so dass zur Not auch jeder nachrechnen kann.

    Aber es gibt eben auch die Verfahren, die nicht ganz rund laufen. In diesem nimmt dann der Bezirksrevisor zu einer Gebührenposition Stellung, die Rechtspflegerin nutzt diese Argumente für eine ganz andere Gebührenposition, und nach dem Beschluss, der sofortigen Beschwerde und mehreren Teilabhilfeentscheidungen wird es am Schluss durchaus schwer, die Gesamtsumme und den Streitwert noch richtig nachzuvollziehen. Für diese Fälle, in denen ich selber nachrechne, würde ich mir eine Berechnungshilfe wünschen und habe deswegen selbst eine gebastelt. Manchmal stellt sich dann nämlich heraus, dass sich – ähnlich wie in Punkte-Bausachen – Antrag, Beschwerde und Erstattung gar nicht mehr auf dieselben Punkte beziehen.

    Und Dirk: Ja, es ist Neuruppin. Aus Berlin kenne ich aber durchaus auch nicht ganz verfassungsmäßige Entscheidungen, um es höflich auszudrücken :grin:.

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