Nachweis Sicherungsabrede zwischen Käufer und Grundschuldgläubiger

  • Wir hatten eine Finanzierungsgrundschuld zur Eintragung beantragt. Der Käufer ist in Vollmacht für den Verkäufer aufgetreten. Die Belastungsvollmacht enthält die üblichen Einschränkungen bezüglich einer Sicherungsabrede mit der finanzierenden Bank.

    Diese Einschränkungen haben wir auch alle vollständig in die Grundschuld mitaufgenommen.

    Nun moniert der Rechtspfleger, dass die Vollmacht nur unter der Voraussetzung besteht, dass die aufgeführte Sicherungsabrede zwischen Käufer und Grundschuldgläubiger auch vereinbart wird.
    Es sei daher die Voraussetzung in Form des § 29 GBO nachzuweisen.

    Die Aufführung in der Grundschuldbestellungsurkunde entfalte keine unmittelbare Drittwirkung und sei daher nicht ausreichend.

    Nun meine Fragen:

    1. Reicht es wirklich nicht aus, die Sicherungsabrede in die Grundschuldbestellungsurkunde mitaufzunehmen? Im Beschluss des BGH Beschluss des V. Zivilsenats vom 21.4.2016 - V ZB 13/15 - (ich habe ihn nur überflogen :oops:, meine ich entnehmen zu können, dass die Aufführung der Sicherungsabrede in der Urkunde ausreicht. Oder gibt es noch weitergehende Entscheidungen?

    2. Sollte es wirklich nicht ausreichen: Würde es ausreichen, wenn wir eine beglaubigte Abschrift des Schreibens, in dem die finanzierende Bank die Sicherungsabrede bestätigt, zum GB einreichen?

    3. Sollte es wirklich nicht ausreichen: Wie kann künftig verfahren werden? Würde es ausreichen, wenn in die Belastungsvollmacht mitaufgenommen wird, dass der Nachweis des Zustandekommens der Sicherungsabrede nur gegenüber dem Notar geführt werden muss, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber dem Grundbuchamt?

    Vielen Dank für Eure Hilfe. :)

  • Ich kann jetzt nur schnell zu 2. sagen, daß es nicht ausreichen würde. Die Beglaubigung der Kopie eines "formlosen" Schreibens führt ja nicht dazu, daß das Schreiben plötzlich die erforderliche Form erlangt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da taugt die Belastungsvollmacht nichts. Der Abschluss der Sicherungsabrede kann - mangels Nachweisbarkeit - niemals zur Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht im Außenverhältnis gemacht werden.

    Daher:
    Entweder wird in der Vollmacht das Recht des Erwerbers zum Abschluß von Sicherungsabreden eingeschränkt, ohne dass die Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten im Außenverhältnis eingeschränkt wird ("Der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber, [den Vertragsgegenstand] mit Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen [in beliebiger Höhe] zu Gunsten von [Banken] zu belasten und insoweit (...) Sicherungsabreden (Zweckerklärungen) mit dem Grundpfandrechtsgläubiger zu treffen, jedoch nur mit der Einschränkung, dass bis zur vollständigen Zahlung des [Kaufpreises] das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwandt werden darf, als der Grundpfandrechtsgläubiger tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf den Kaufpreis gemäß der Zahlungsanweisung in diesem Vertrag geleistet hat. (...) Inhalt der Vollmacht ist, dass der Erwerber von ihr nur vor dem amtierenden Notar Gebrauch machen kann. Der Notar wird angewiesen, in die Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechts die Einschränkung der Sicherungsabreden (Zweckerklärungen) gemäß vorstehenden Bestimmungen aufzunehmen").

    Oder man verwendet die Basty'sche Formulierung:
    "Der Veräußerer verpflichtet sich, bei der Bestellung von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe für Kredit- und Versicherungsinstitute mit beliebigen Zinsen und Nebenleistungen vor Eigentumsübergang mitzuwirken und deren Eintragung im Grundbuch samt dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu bewilligen. Hierzu treffen die Vertragsteile folgende Vereinbarungen, die in der Bestellungsurkunde wiedergegeben werden müssen: Der Grundpfandrechtsgläubiger darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld geleistet hat; abweichende Sicherungsvereinbarungen gelten erst ab vollständiger Kaufpreiszahlung, jedenfalls ab Eigentumsumschreibung. (...)"

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da taugt die Belastungsvollmacht nichts. Der Abschluss der Sicherungsabrede kann - mangels Nachweisbarkeit - niemals zur Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht im Außenverhältnis gemacht werden.

    Unsere Belastungsvollmacht ist nicht das Problem.

    ("Der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber, [den Vertragsgegenstand] mit Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen [in beliebiger Höhe] zu Gunsten von [Banken] zu belasten und insoweit (...) Sicherungsabreden (Zweckerklärungen) mit dem Grundpfandrechtsgläubiger zu treffen, jedoch nur mit der Einschränkung, dass bis zur vollständigen Zahlung des [Kaufpreises] das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwandt werden darf, als der Grundpfandrechtsgläubiger tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf den Kaufpreis gemäß der Zahlungsanweisung in diesem Vertrag geleistet hat. (...) Inhalt der Vollmacht ist, dass der Erwerber von ihr nur vor dem amtierenden Notar Gebrauch machen kann. Der Notar wird angewiesen, in die Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechts die Einschränkung der Sicherungsabreden (Zweckerklärungen) gemäß vorstehenden Bestimmungen aufzunehmen")."

    So ist unsere Vollmacht formuliert. Nichtsdestotrotz kam es zur Zwischenverfügung. Ich habe zwischenzeitlich mit dem Rechtspfleger telefonieren können, dem die Entscheidung des BGH wohl noch nicht bekannt war. Er wird - nachdem er die Entscheidung des BGH noch einmal genaustens geprüft hat - die Zwischenverfügung zurücknehmen und die GS eintragen.

  • So ist unsere Vollmacht formuliert. Nichtsdestotrotz kam es zur Zwischenverfügung. Ich habe zwischenzeitlich mit dem Rechtspfleger telefonieren können, dem die Entscheidung des BGH wohl noch nicht bekannt war. Er wird - nachdem er die Entscheidung des BGH noch einmal genaustens geprüft hat - die Zwischenverfügung zurücknehmen und die GS eintragen.


    Ah. Das ist dann in der Tat ein Problem des Grundbuchamts.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ... Im Beschluss des BGH Beschluss des V. Zivilsenats vom 21.4.2016 - V ZB 13/15 - (ich habe ihn nur überflogen :oops:, meine ich entnehmen zu können, dass die Aufführung der Sicherungsabrede in der Urkunde ausreicht

    ....Wie kann künftig verfahren werden? Würde es ausreichen, wenn in die Belastungsvollmacht mitaufgenommen wird, dass der Nachweis des Zustandekommens der Sicherungsabrede nur gegenüber dem Notar geführt werden muss, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber dem Grundbuchamt?

    Vielen Dank für Eure Hilfe. :)

    ...übrigens inkl. der Vorinstanzen ausführlich besprochen von Notar Prof. Kesseler in der DNotZ 2017, 651 ff.

    (siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1121480)

    Es war hier im zu Grunde liegenden Fall - anders als bei kordu - wohl so, dass die Bedingung, unter der von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden konnte, auch vom Grundbuchamt zu prüfen war.

  • 1) Die mir vorliegende Vollmacht lautet:
    ..."Hinsichtlich der Sicherungsvereinbarung (Zweckbestimmungserklärung) gilt die Vollmacht mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass die Grundpfandrechte erst nach vollständiger Bezahlung des gesamten Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung als Sicherheit genutzt werden dürfen. Dies ist als Bedingung in die Grundpfandrechtsbestellung mit aufzunehmen." ...

    2) In der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es:
    ..."Für die Grundschuld gelten gemäß der Vereinbarungen des eingangs genannten Kaufvertrages weiter die folgenden Bestimmungen: Sicherungsabrede: Bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises dürfen die Grundpfandrechte nur als Sicherheit dienen für Auszahlungen zu Begleichung des Kaufpreises. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen...gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung."...

    Ich frage mich, ob das nicht ein Unterschied ist:
    1) als Sicherheit dient GS erst, wenn Kaufpreis ganz gezahlt ist
    2) Schon vor vollständiger Kaufpreiszahlung dient GS als Sicherheit (...für Auszahlungen zur Begleichung des Kaufpreises)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!