Wir hatten eine Finanzierungsgrundschuld zur Eintragung beantragt. Der Käufer ist in Vollmacht für den Verkäufer aufgetreten. Die Belastungsvollmacht enthält die üblichen Einschränkungen bezüglich einer Sicherungsabrede mit der finanzierenden Bank.
Diese Einschränkungen haben wir auch alle vollständig in die Grundschuld mitaufgenommen.
Nun moniert der Rechtspfleger, dass die Vollmacht nur unter der Voraussetzung besteht, dass die aufgeführte Sicherungsabrede zwischen Käufer und Grundschuldgläubiger auch vereinbart wird.
Es sei daher die Voraussetzung in Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Die Aufführung in der Grundschuldbestellungsurkunde entfalte keine unmittelbare Drittwirkung und sei daher nicht ausreichend.
Nun meine Fragen:
1. Reicht es wirklich nicht aus, die Sicherungsabrede in die Grundschuldbestellungsurkunde mitaufzunehmen? Im Beschluss des BGH Beschluss des V. Zivilsenats vom 21.4.2016 - V ZB 13/15 - (ich habe ihn nur überflogen , meine ich entnehmen zu können, dass die Aufführung der Sicherungsabrede in der Urkunde ausreicht. Oder gibt es noch weitergehende Entscheidungen?
2. Sollte es wirklich nicht ausreichen: Würde es ausreichen, wenn wir eine beglaubigte Abschrift des Schreibens, in dem die finanzierende Bank die Sicherungsabrede bestätigt, zum GB einreichen?
3. Sollte es wirklich nicht ausreichen: Wie kann künftig verfahren werden? Würde es ausreichen, wenn in die Belastungsvollmacht mitaufgenommen wird, dass der Nachweis des Zustandekommens der Sicherungsabrede nur gegenüber dem Notar geführt werden muss, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber dem Grundbuchamt?
Vielen Dank für Eure Hilfe.