• Hallo, ich habe da mal eine Frage:

    Habe einen Schuldner, bei dem wird im Betrieb gepfändet.

    Nach erfolgter Pfändung wird ein handschriftlicher Kaufvertrag vorgelegt: Der Betrieb sei rein zufällig bereits verkauft.

    Der neue Besitzer beantragt eine einstweilige Einstellung.

    Gut, diese werde ich nun ablehnen, da die Pfändung bereits erfolgt ist und die Verwertung laut Gerichtsvollzieher Wochen dauert- also genug Zeit sich an das Prozessgericht zu wenden bezüglich der Einstellung.

    Meine Frage bezieht sich auf folgendes: Der Kaufvertrag ist handschriftlich, das Inventar nur stichpunktartig aufgeführt (eigentlich kaum ein Kaufvertrag eher eine stichpunktartige Aufstellung von über 70 Gegenständen-teils hochpreisig), der Kaufpreis ist ein Witz, es wurde angeblich ein privates Darlehen gegengerechnet, dessen Höhe aber nicht genannt wird. Und den verbleibenden Kaufpreis soll der Schuldner bar bekommen haben (fünfstelliger Betrag).


    Das stinkt nicht nur, da kommen die Tränen.

    Meine Frage: Was schreibe ich bei Versendung an die StA? Zu prüfen wegen Verdacht der Vereitelung der Zwangsvollstreckung und allen in Frage kommenden Tatbeständen, oder wie würdet ihr es machen?


    Danke, hatte so etwas noch nicht.

  • Ich weiß jetzt nicht genau in welcher Rolle du bist.

    Ich als Vollstrecker des Finanzamtes würde umgehend Einblick in das Gewerberegister nehmen, die Betriebsanmeldung des Erwerbers beim Finanzamt prüfen, die Haftung des Betriebsübernehmers gem. § 25 HGB, § 75 AO einleiten, die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz prüfen, wenn der handschriftlichen Kaufvertrag Jahre zurückdatiert ist, diesen an das Zollkriminalamt zur Untersuchung schicken und bei Scheitern der Anfechtung einen Insolvenzantrag stellen. Bei Gewerbeamt würde ich anregen, eine Gewerbeuntersagung wg. eines mutmaßlichen Strohmannverhältnisses zu prüfen. Vollstreckungsvereitelung liegt natürlich auch auf der Hand. Wegen der Betriebseröffnung würde ich wohl eine Prüfung/Inaugenscheinnahme des Außendienstes des Finanzamtes anregen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ist es dann nicht allein Aufgabe des Vollstreckungsgläubigers, sich Gedanken über Gegenmaßnahmen zu machen? :gruebel:

    Bei Gegenmaßnahmen in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht hast du sicherlich recht. Die strafrechtliche Schiene ist da aber m. E. schon etwas anderes.
    Wenn ich da als Gericht durch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, der unter strafrechtlich fragwürdigen Umständen gestellt ist, "missbraucht" werden soll, würde ich mir auch Gedanken darüber machen, ob ich das selbst zur Anzeige bringe. Zumal hier ja allemal auch das Vorliegen einer Steuerstraftat vorliegen könnte (oder glaubt jemand - die Richtigkeit der Vermutung, dass da etwas faul ist unterstellt -, dass die angeblich geflossenen Beträge dem Finanzamt gemeldet wurden?) und dann muss das Gericht ohnehin anzeigen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es geht um den Verdacht einer Straftat und die Übersendung an die StA.

    Zunächst: Übersendung an Dritte (ja, auch die StA ist zunächst ein Dritter im Sinne des § 299 ZPO) ist Sache der Behördenleitung. Sollte das nicht bei euch delegiert worden sein, ist also vor Übersendung die Rücksprache mit GL und/oder Direktor angebracht.

    Im Falle der Übersendung würde ich lediglich den Sachverhalt darstellen, ich würde mir nicht einmal die Blöße geben, den mutmaßlichen Tatvorwurf selbst zu formulieren - gerade bei dieser Konstellation. Ich würde einfach unter Darstellung des Sachverhaltes schreiben "Übersandt zur dortigen Prüfung und gegebenenfalls weiteren Veranlassung, da möglicherweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Oh- an die Tatsache, dass es Übermittlung der Akte an Dritte ist hatte ich gar nicht gedacht.

    Hier wird- oft vom Betreuungsgericht- so oft etwas an die StA geschickt, dass ich dies vollkommen außer acht ließ.

    Dann lasse ich es hier über die Geschäftsleitung laufen.

    Großes Danke, Frage erledigt.

  • Es geht um den Verdacht einer Straftat und die Übersendung an die StA.

    Zunächst: Übersendung an Dritte (ja, auch die StA ist zunächst ein Dritter im Sinne des § 299 ZPO) ist Sache der Behördenleitung. Sollte das nicht bei euch delegiert worden sein, ist also vor Übersendung die Rücksprache mit GL und/oder Direktor angebracht.

    Im Falle der Übersendung würde ich lediglich den Sachverhalt darstellen, ich würde mir nicht einmal die Blöße geben, den mutmaßlichen Tatvorwurf selbst zu formulieren - gerade bei dieser Konstellation. Ich würde einfach unter Darstellung des Sachverhaltes schreiben "Übersandt zur dortigen Prüfung und gegebenenfalls weiteren Veranlassung, da möglicherweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte".


    :daumenrau

  • Ich meine (auch), dass für laufende Verfahren der "Herr des Verfahrens" und für abgeschlossene Verfahren die Abt I zuständig ist.

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