Übernahme der Auflassungsvormerkung?

  • Hallo!

    Ich habe eine AV zulasten einer Teilfläche eines Grundstücks eingetragen. Die Vermessung ist nunmehr erfolgt. Allerdings weicht das Ergebnis von der ursprünglichen Angab um ca. 50 qm (mehr) ab. Sämtliche Änderungsurkunden wurden erstellt. Ich soll nun allerdings zunächst das neue Flurstück unter Übernahme der AV auf ein neues Blatt übertragen. Geht das überhaupt? Die AV lastet ja nur auf "einer" Teilfläche und nicht auf dem neuen Flurstück!

  • Also quasi per Änderungsbewilligung? Ein Rangverhältnis zu einer Finanzierungsgrundschuld (die auf dem nunmehr gebildeten Flurstück eingetragen werden soll), kann momentan ja auch nicht hergestellt werden, da der Belastungsgegenstand ja nicht derselbe ist, oder?

  • ... Ich soll nun allerdings zunächst das neue Flurstück unter Übernahme der AV auf ein neues Blatt übertragen. Geht das überhaupt? Die AV lastet ja nur auf "einer" Teilfläche und nicht auf dem neuen Flurstück!

    So, jetzt warst Du etwas schneller. Meine Einschätzung:

    Ja, das geht. Wie hier dargestellt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1067773
    ist Belastungsgegenstand ist nicht die Teilfläche, sondern das Grundstück, auf dem die AV für die Teilfläche lastet.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Schon. Der Anspruch richtet sich unverändert auf einen Teil des neu gebildeten Flur(Grund)stücks, belastet ist dagegen das gesamte Grundstück. Aber auch wenn nur eine Teilfläche mit der Vormerkung belastet wäre, könnte ein Rangverhältnis zwischen Vormerkung und Grundschuld bestehen.

  • Im Grunde hat sich nichts geändert. Man hat auch an der neuen Blattstelle eine Vormerkung am ganzen (neu gebildeten) Grundstück, deren Anspruch ausdrücklich auf eine Teilfläche beschränkt ist. Die Beschränkung des Anspruchs ist durch die Erweiterung zwar zwischenzeitlich überholt, aber solange das niemand zur Änderung beantragt, sehe ich keinen Anlaß, sich darüber Gedanken zu machen.

  • Eingetragen wurde auf einem Grundstück (ein Flurstück) die AV bezüglich einer Teilfläche A von ca. 600qm (per Karte definiert).

    Nach Eintragung der AV wurde das Grundstück geteilt in 3 Flurstücke (Größen 1084qm, 594qm, 200qm).

    Das Flurstück mit 594qm wurde abgeteilt und ohne EW neu vorgetragen und mit einer GS belastet.

    Jetzt liegt ein Eigentumswechsel-Antrag -lastenfrei- auf Grund eines anderen Kaufvertrags (unvermessene Teilfläche mit 200qm, in Karte eingezeichnet) und Identitätserklärung (Flurstück mit 200qm) vor.

    Gemäß der Karten liegt die Teilfläche der AV nicht im Bereich des jetzt abzuschreibenden Flurstücks. Nach meinem Verständnis benötige ich jetzt dennoch eine formale Entlassung des 200qm Flurstücks oder eine Berichtigungsbewilligung zur AV oder eine Identitätserklärung der Beteiligten des der AV zu Grunde liegenden Vertrags, da die AV nun einmal auf dem gesamtem Grundstück eingetragen ist?

  • Nach BayObLG ist die Abschreibung einer nicht vom Anspruch erfassten Teilfläche auch ohne Bewilligung des Vormerkungsberechtigten möglich, weil er von der Eintragung nicht betroffen ist. Im Ergebnis wie bei Dienstbarkeiten und dem 1026 BGB.

  • Nach BayObLG ist die Abschreibung einer nicht vom Anspruch erfassten Teilfläche auch ohne Bewilligung des Vormerkungsberechtigten möglich, weil er von der Eintragung nicht betroffen ist. Im Ergebnis wie bei Dienstbarkeiten und dem 1026 BGB.


    Wenn die Identitätserklärung des Notars das hergibt, dann ja. Ansonsten fehlt es am Nachweis der Reichweite des Anspruchs in der Form des § 29 GBO.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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