Ist es richtig, dass bei der Eintragung des Vermächtnisnehmers eines Vorausvermächtnisses die gleiche Gebührenbefreiung gilt wie für die Eintragung des Erben?
Gebührenfreiheit bei Vorausvermächtnis
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Entscheidend für die Gebührenbefreiung ist, dass der Vorausvermächtnisnehmer noch Miterbe ist. Siehe Korintenberg-Hey‘l, Rn. 47/48, 59 und 61 zu KV-Nr. 14110.
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Bei dem jetzt vorliegenden Erbfall ist der Vermächtnisnehmer nicht Miterbe. Also gilt die Gebührenbefreiung hier wohl nicht!?
Es gibt wohl auch eine Entscheidung eines OLG aus dem Jahr 2015?
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Warum ist er nicht mehr Miterbe? Das muss er gewesen sein, sonst wäre es kein Vorausvermächtnis.
Siehe die genannte Literaturstelle und OLG München, 15.12.2015, 34 Wx 334/15 Kost -dort Rn 16- (Anschluss an OLG Stuttgart, 16.07.2015, 8 W 255/15)
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