FH-Verfahren-unzulässig-Entscheidung

  • Hallo zusammen!
    Ich habe ein FH-Verfahren. Der Antrag wurde dem Antragsgegner zugesandt. Dieser sagt das Verfahren sei unzulässig, da bereits ein Verfahren anhängig war.
    Der Antragsteller meint jedoch der Antrag sei zulässig gewesen, da der Antragsgegner im Vorfeld nicht auf das anhängig gewesene Verfahren hingewiesen habe und somit das FH-Verfahren nicht verhindert hat.
    Der Antragsteller hat nunmehr das Verfahren einseitig für erledigt erklärt.
    Wie würdet ihr jetzt vorgehen? Den Antrag als unzulässig zurückweisen (obwohl einseitig erledigt)+ Kosten gg. Ast.

    Danke schon mal

  • Für die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens kommt es nur auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 FamFG an, nicht auf die subjektive Kenntnis des Antragstellers davon.

    Ich würde die "Erledigungserklärung" als Rücknahme des Festsetzungsantrags ansehen, sodass es keiner Zurückweisung bedarf.

    In Deinem Fall ist der Antragsgegner bereits angehört worden, sodass, sofern er dies beantragt, eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten zu treffen sein wird (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 4 ZPO analog; siehe für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist und eine Zurückweisung durch Beschluss erfolgt, Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 250 Rn. 15).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens kommt es nur auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 FamFG an, nicht auf die subjektive Kenntnis des Antragstellers davon. Ich würde die "Erledigungserklärung" als Rücknahme des Festsetzungsantrags ansehen, sodass es keiner Zurückweisung bedarf. In Deinem Fall ist der Antragsgegner bereits angehört worden, sodass, sofern er dies beantragt, eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten zu treffen sein wird (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 4 ZPO analog; siehe für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist und eine Zurückweisung durch Beschluss erfolgt, Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 250 Rn. 15).


    Dem schließe ich mich an.

  • Wie würdet ihr es handhaben, wenn erst kurz nach Beschlussfassung bekannt wird, dass ein gerichtliches Verfahren anhängig war?
    Der Ast (JA) hat beim Antrag versichert, dass es kein anhängiges Gerichtsverfahren gäbe, der Ag. hat zunächst keine Einwendungen erhoben.
    Beschluss wird erlassen, für sofort wirksam erklärt (§ 116 FamFG).
    Vollstreckbare Ausf. wird übersandt.
    Ag.V. erklärt nun, dass ein gerichtl. Verfahren anhängig ist, was auch korrekt ist.

    Ist der Beschluss von Amts wegen aufzuheben, da die Verfahrensvoraussetzungen nicht vorgelegen haben?

  • Die Mitteilung d. AGeg-V. könnte man ggf. als Rechtsbehelf auslegen bzw. könnte man klarstellend anfragen, ob es sich um einen Rechtsbehelf handeln soll.

    Ggf. die ZwV vorläufig einstellen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde ihn auch fragen, ob ich es als Rechtsmittel auslegen soll.
    Die Unzulässigkeit des Verfahrens kann im Gegensatz zu anderen Einwendungen ja auch in der Beschwerde noch geltend gemacht werden.

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