Empfangsberechtigte bei einer HL gem. § 709 ZPO

  • Moin zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Der Kläger möchte bei mir Sicherheit gem. § 709 hinterlegen,um aus einem Urteil gegen den Beklagten vollstrecken zu können.

    Im HL-Antrag gibt er nur sich selber als möglichenEmpfangsberechtigten an und meint, dass dem Beklagte hier keine Rechtezustehen.

    M.E. sind bei einer HL gem. § 709 ZPO beiden Seiten (Klägerund Beklagte – die späteren Vollstreckungsgläubiger undVollstreckungsschuldner) als mögliche Empfangsberechtigte im Antrag anzugeben.

    Oder sehe ich das falsch?

    Vielen Dank für Eure Antworten!!!

  • Wenn er trotz Belehrung den Antrag so stellen will, soll er das doch tun. Es nutzt ihm halt nichts.

    War er im Prozess anwaltlich vertreten? Dann verweise ihn an diesen.

    (Wenn er der einzige Berechtigte wäre, was wäre denn dann der Sinn der Sicherheit?)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe zum Thema Kaution nach dem Elektrogesetz schon mal gesagt, dass ich keine Hinterlegung einer Sicherheitsleistung annehmen würde, wenn ausdrücklich nur ein Berechtigter vorhanden sein soll.
    Wenn der Hinterleger explizit erklärt, der Gegenseite stehe das Geld aus keinem Gesichtspunkt zu, wo ist dann der Hinterlegungsgrund?
    Wenn es eine Sicherheitsleistung sein soll, sind beide empfangsberechtigt, da beißt die Maus keinen Faden ab. Ansonsten wäre es keine Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und der behauptete Hinterlegungsgrund passt nicht.
    Man kann einen Hinterlegungsantrag durchaus auch zurückweisen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ihr habt ja völlig Recht.

    Der Sinn und Zweck einer Sicherheitsleistung würde dadurch ja komplett unterwandert.

    Vielen Dank für Eure Antworten!!!

  • Das habe ich gerade dazu auch im Internet gefunden:

    "Durch die Vorschriften überdie Sicherungsvollstreckung (§ 709, § 710ZPO) wird eine Verteilung des Insolvenzrisikos vorgenommen.


    Darf der Kläger aus einemUrteil nur vollstrecken, wenn er in Höhe des zu vollstreckenden BetragesSicherheit leistet, so muss der Beklagte nicht besorgen, dass der Kläger denbeigetriebenen Betrag nach einer fürden Beklagten erfolgreich durchgeführten Berufung nicht mehr besitzt und nichtwieder herausgeben könnte"


    Deswegen ist auch der Vollstreckungsschuldner möglicher Empfangsberechtigter des HL-Betrages.

  • Kläger verklagt Beklagten auf Herausgabe eines Grundstücks. Es ergeht ein Versäumnisurteil, wogegen Einspruch eingelegt worden ist.
    In dem daraufhin ergangenen Urteil heißt es:

    Das Versäumnisurteil vom... wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Herausgabe des im dortigen Tenor näher bezeichneten Grundstücks an D und E zu erfolgen hat. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 € vorläufig vollstreckbar.

    Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass der Kläger das Grundstück veräußert hat, er daraufhin die Klage umgestellt hat auf Herausgabe an D und E und dass der Kläger laut Gericht berechtigt sei, nach § 265 Abs. 2 ZPO den Rechtsstreit auch nach Veräußerung fortzuführen. D und E tauchen im Urteilsrubrum nicht auf.


    Nun wird ein Hinterlegungsantrag (Sicherheitsleistung 18000 €) gestellt :
    Antragsteller: Käufer, D und E vertreten durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt
    Empfangsberechtigte: D, E und Beklagter

    Habe einen derartigen Fall noch nicht gehabt, dass der Kläger laut Titel selber nicht als Empfangsberechtigter bei der Sicherheitsleistung auftaucht, die im Streit befangene Sache aber eben auch nicht an den Kläger sondern an einen Dritten herauszugeben ist. Hättet ihr hier Bedenken oder würdet ihr - wie beantragt - die Annahme mit den oben genannten D, E und Beklagter als Empfangsberechtigte vornehmen?

  • Hat hiezu keiner eine Meinung? Ich würde hier derzeit wie beantragt annehmen wollen, bin mir aber nicht ganz sicher cher, ob es ein Problem darstellt, dass hier nur die Dritten neben dem Beklagten als Empfangsberechtigte auftauchen (wobei Drittesicherheiten ja grundsätzlich auch möglich sind, was für eine ne Annahmemöglichkeit spricht :gruebel:)

  • Wichtig ist vorallem, dass der Vollstreckungsschuldner als (auch) Empfangsberechtigter angegeben ist, als Hinterlegungsgrund die Sicherheitsleistung unter Bezugnahme auf das Urteil angegeben wird und kein Recht zur Rücknahme besteht.
    Damit ist sicher gestellt, dass im Sicherungsfall das Geld vorhanden ist. Von wem das Geld kommt und an wen es gehen soll, falls kein Sicherungsfall eintritt, dürfte meiner Meinung nach egal sein.

    Insofern stimme ich dir zu, dass du das Geld wie beantragt annehmen kannst.

  • Auf das Recht der Rücknahme wurde ausdrücklich nicht verzichtet. Bei einer Hinterlegung wegen Sicherheitsleistung ist nach meinem Verständnis diese Erklärung doch ohnehin egal, sie spielt doch nur bei einer Hintergung nach dem BGB wegen der Befreiungswirkungen eine Rolle.:gruebel:

  • Also der Gläubiger hinterlegt, vollstreckt und beantragt dann die Rücknahme (was er zumindest im bayerischen Hinterlegungsrecht jederzeit ohne Angaben von Gründen einfach machen kann). Sicherungsfall tritt ein, Schuldner schaut in die Röhre.

    Klingt nicht so zielführend.

  • Also der Gläubiger hinterlegt, vollstreckt und beantragt dann die Rücknahme (was er zumindest im bayerischen Hinterlegungsrecht jederzeit ohne Angaben von Gründen einfach machen kann). Sicherungsfall tritt ein, Schuldner schaut in die Röhre.

    Klingt nicht so zielführend.

    Eine Herausgabe wird daran scheitern, dass der Berechtigte ein Pfandrecht bekommt. Vgk auch

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…+r%C3%BCcknahme

    [https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…+r%C3%BCcknahme


    Ergänzung:
    Ich habe jetzt antragsgemäß angenommen. Frage hat sich damit erledigt. Ich danke Puqepy für die Meinungsäußerung

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (2. Dezember 2021 um 12:07) aus folgendem Grund: vgl. Ergänzung

  • Auf das Recht der Rücknahme wurde ausdrücklich nicht verzichtet. Bei einer Hinterlegung wegen Sicherheitsleistung ist nach meinem Verständnis diese Erklärung doch ohnehin egal, sie spielt doch nur bei einer Hintergung nach dem BGB wegen der Befreiungswirkungen eine Rolle.:gruebel:


    Richtig.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also der Gläubiger hinterlegt, vollstreckt und beantragt dann die Rücknahme (was er zumindest im bayerischen Hinterlegungsrecht jederzeit ohne Angaben von Gründen einfach machen kann). Sicherungsfall tritt ein, Schuldner schaut in die Röhre.

    Klingt nicht so zielführend.

    Eine Herausgabe wird daran scheitern, dass der Berechtigte ein Pfandrecht bekommt.

    Hast Recht. Antragsteller kann dann zwar die Rücknahme verlangen, aber wegen des Pfandrechts dürfen wir halt nix auszahlen. Auch wieder was gelernt :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!