Zwangshypothek an herrenlosem Grundstück für öffentliche Lasten der Gemeinde

  • 2004 hat der Eigentümer, eine GmbH, auf das Grunstück (befindet sich im Beitrittsgebiet) verzichtet. Jetzt will das Landratsamt eine Zwangssicherungshypothek an diesem Grundstück eintragen lassen. Es handelt sich um Gebühren und Auslagen des Landratsamts. Es liegt mir ein entsprechendes formgerechtes Ersuchen der Behörde vor gerichtet gegen die unbekannten Eigentümer. Es ist seitens des Landratsamts ein Vertreter für das Grundstück gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellt, welcher nach dem Gesetzeswortlaut gesetzlicher Vertreter ist. Mehr geht ja eigentlich nicht und deshalb würde ich hier keinen Vertreter nach § 787 ZPO bestellen wollen (was auch nicht beantragt ist). Seht Ihr das auch so?

  • Mit diesem Thread hatte ich mich schon beschäftigt. War auch hilfreich insofern es um die generelle Möglichkeit der Eintragung solcher Zwangshypotheken geht. Ich denke, dass die Zwangshypothek in diesem Fall eintragbar ist; ich habe keinen Zweifel, dass das LRA hier die Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen hat. Danke. Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich zusätzlich zu dem Vertreter nach EGBGB noch einen nach § 81 AO i.V.m. § 787 ZPO brauche. Ich würde meinen, dass mir der EGBGB-Vertreter reicht, weil der ja generell gesetzlicher Vertreter ist. Aber ich habe bisher nichts in Literatur oder RSP gefunden, worauf sich diese Meinung stützen kann.

  • ME gibt es insoweit einen Unterschied, als der Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für den bisherigen Eigentümer handelt (s. Böhringer, Vertretung für unbekannte Eigentümer nach Art. 233 § 2 EGBGB = NJ 2015, 492 ff.), während die Vertreterbestellung nach § 787 ZPO auf die Vertretung des künftigen Rechtsinhabers abzielt (s. Preuß im BeckOK ZPO, Stand 01.07.2019, § 787 RN 2 mwN).

    Auch geht Böhriger, aaO, davon aus, dass Sonderregelungen in speziellen Gesetzen der allgemeinen Regelung des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB vorgehen und verweist dazu auf Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 7 EGBGB und das Urteil des BGH vom 16.06.2000, LwZR 15/99, sowie seine Abhandlung in der VIZ 2003, 553.

    In dem verlinkten Thread habe ich aber ausgeführt: „War die Vertreterbestellung erforderlich, wurde aber nicht vorgenommen, hätten die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen. Wenn die Eintragung auf einem Ersuchen nach § 322 AO beruhte, hatte dies allerdings das GBA nicht zu prüfen (§ 322 Absatz 3 Satz 3 AO; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post942684

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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