Berechnung Nachzahlung; Fokus Monate vor Pfändung

  • Moin zusammen.

    Beim Drittschuldner liegt eine Quellenpfändung (seit 2018) sowie ein Nachzahlungsbetrag für mehrere Jahre (2017-2019) vor.
    Zur Frage der Abführungspflicht wird ja nach § 850c ZPO auf denjenigen Zeitraum abgestellt, für welchen gezahlt wird. Soweit so gut.

    Hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge für 2017 wirkt ja zunächst die Pfändung nicht, gleichzeitig spricht ein ominöser Schachtelsatz im Stöber (Rn 3 zu 850c) davon, dass auch für diesen Zeitraum der pfändbare Betrag zu ermitteln und abzuführen ist.

    Gedanklich kann ich ja nachvollziehen, dass eine heute zur Auszahlung kommende Nachzahlung einem heute pfändenden Gläubiger auch einen Betrag zudenken muss, aber ich halte die Erklärungsdichte für arg dünn.

    Ich bitte daher um Stütze, Erläuterung oder Hinweis, dass ggf. nunmehr eine ganz andere Rechtsprechung gilt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (4. Oktober 2019 um 11:20) aus folgendem Grund: sprachlich richtig gestellt in Absatz 3, Kursivtext statt: entstehende

  • Nachtrag: Für das laufende Insolvenzverfahren sehe ich ja noch ein, dass ein Zufluss heute ggf. in die Masse fallen soll - Idee des § 295 Abs. 1 Ziffer 2 InsO.

    In der Einzelzwangsvollstreckung bin ich aber wieder beim Entstehungsprinzip und da gebührt alles, was vor der Pfändungsmaßnahme war, dem Schuldner.

    :gruebel:

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  • Moin zusammen.

    Beim Drittschuldner liegt eine Quellenpfändung (seit 2018) sowie ein Nachzahlungsbetrag für mehrere Jahre (2017-2019) vor.
    Zur Frage der Abführungspflicht wird ja nach § 850c ZPO auf denjenigen Zeitraum abgestellt, für welchen gezahlt wird. Soweit so gut.

    Hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge für 2017 wirkt ja zunächst die Pfändung nicht, gleichzeitig spricht ein ominöser Schachtelsatz im Stöber (Rn 3 zu 850c) davon, dass auch für diesen Zeitraum der pfändbare Betrag zu ermitteln und abzuführen ist.

    Gedanklich kann ich ja nachvollziehen, dass eine heute entstehende Nachzahlung einem heute pfändenden Gläubiger auch einen Betrag zudenken muss, aber ich halte die Erklärungsdichte für arg dünn.

    Ich bitte daher um Stütze, Erläuterung oder Hinweis, dass ggf. nunmehr eine ganz andere Rechtsprechung gilt.

    Stöber Rdn. 1042:

    Nachzahlungsansprüche für eine vor der Pfändung liegende Zeit werden auch von der zwischenzeitlichen Pfändung erfasst.

    Bei der Nachzahlung werden das bereits ausgezahlte Einkommen und der auf den Monat entfallende Nachzahlungsbetrag zusammengerechnet und daraus der pfändbare Betrag ermittelt. Von dem so ermittelten pfändbaren Betrag werden die nach der Pfändung (monatlich( bereits einbehaltenen Betäge abgezogen und die Differenz ergibt den pfändbaren Betrag der Nachzahlung.

    Für die Zeit vor der Pfändung ergibt sich logischerweise kein (bereits) einbehaltener Betrag, also 0,00 €. Somit ist der pfändbare Betrag des bereits ausgezalten Einkommens und des Nachzahungsbetrag in voller Höhe einzubehalten. Der Einbehaltungsbetrag wird jedoch durch die höhe des (monatlichen) Nachzahlungsbetrages begrenzt.

  • Danke, RettichMANN.

    Aber ist das nicht vollständig konträr zum Gedanken des Entstehungsprinzips?

    Das für mich blöde an dem Standpunkt des Stöbers ist auch, dass auf keine Entscheidung oder dergleichen hingewiesen wird; sonst könnte man ja sagen: überholt durch BGH oder beständig geblieben.

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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (4. Oktober 2019 um 11:23) aus folgendem Grund: Wer konnte denn wissen....

  • 2017 erhielt der Schuldner ungepfändet: 1330 €, da keine Pfändung bestand wurden keine 137,34 € abgeführt (oder für die spätere meine Ausführung: Es wurden 137,34 € an den pfändenden Gläubiger abgeführt-nur mangels pfändenden Gläubigers halt 0,00 €) . Diesen Betrag hat der Gläubiger verpasst und darauf auch später keinen Anspruch! (Achtung: alte Tabelle nutzen!)

    Der Schuldner erhält 2019 eine Nachzahlung von 200,00 €, mittlerweile besteht eine Pfändung.

    Nach Rettichfrau (falls ich es richtig verstanden habe, sonst korrigierenden Post):

    Erhalten 1530,00 €, darauf wären 2017 entfallen 277,34 € , bisher abgeführt dafür: 0,00 € aber max 200,00 € pfändbar- also geht die komplette Nachzahlung an den Gläubiger. Aber damit erhält der Gläubiger Zugriff auf die pfändbaren Anteile des Gehaltes von 2017(Teile der obigen 137,34 €).

    Das halte ich nicht für richtig. Es kann nicht sein, dass durch eine Nachzahlung 2019 der Zugriff auf die pfändbaren Bezügeanteile der vorigen ungepfändeten Jahre entsteht, daher meine Lösung:

    Erhalten gesamt 1530,00 €, darauf wären entfallen 277,34 €, bisher wären -sofern Pfändung bestanden hätte abgeführt worden: 137,34 €, auf diese Summe darf auch kein neuer Anspruch rückwirkend begründet werden, da eine Pfändung erst ab Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird. Also rechne ich: 277,34 € abzgl. 137,34 €= 140,00 €, max. voller Nachzahlungsbetrag von 200,00 €, hier geringer- also sind 140,00 € pfändbar. Denn der Gläubiger hat nur Anrecht auf den pfändbaren Anteil der Nachzahlung, da nur bezüglich der Nachzahlung seine Pfändung wirksam ist, er hat keinen Anspruch auf die pfändbaren Anteile des 2017 ungepfändeten Gehaltes.

    Möge man das anders sehen und mich ggf. aufheben... - deine Meinung, Felgentreu?

  • Dann korrigiere ich mal und teile allen die es interessiert mit, dass ich ein "RettichMANN" bin.

    Aber trotzdem kann ich mich Deiner Meinung nicht anschließen.

    Die Pfändung erfasst das Arbeitseinkommen, soweit es bei Zustellung der Pfändung noch nicht ausgezahlt ist. Für den Fall der Insolvenz hat wohl niemand wirkliche Bedenken, dass die Nachzahlung für die Zeit vor der Eröffnung von dem Insolvenzbeschlag erfasst ist. Nur wie die Berechnung aussehen soll ist wohl ein Problem.

    Gerade wegen des Entstehungsprinzips halte ich die Meinung von Stöber für richtig. Nach dem Entstehungsprinzip ist eine Nachzahlung dem Monat hinzuzurechnen für den sie gezahlt wird. Bei der Nachzahlung für die Zeit nach der Pfändung bestehen keine Zweifel, dass der pfändbare Betrag unter Hinzurechnung des Nachzahlungsbetrages neu zu ermitteln ist. Von dem nun so ermittelten pfändbaren Betrag ist der Betrag abzuziehen, der bereits gepfändet war. Warum soll das für die Nachzahlung (wenn sie denn von der Pfändung erfasst ist) für die Zeit vor der Pfändung nicht auch so sein, mit der Folge, dass halt eben vor der Zustellung der Pfändung noch nichts einbehalten wurde. Es gibt keinen Grund einen fiktiven pfändbaren Betrag, der nicht einbehalten wurde, von dem ermittelten pfändbaren Betrag abzuziehen. Allerdings ist, wie schon gesagt wurde, der pfändbare Betrag durch die Höhe der Nachzahlung begrenzt. Ein Zugriff auf das bereits ausgezahlte Arbeitseinkommen erfolgt nicht. Der Schuldner hat den gesamten unpfändbaren Betrag für den Nachzahlungsmonat bereits in voller Höhe erhalten und ein weiterer Pfändungsschutz ist nicht erforderlich.

    Auch wenn es dazu keine Rechtsprechung (s. meine Signatur:unschuldi)gibt, kann ich wenigstens mit Stöber Rdn. 1042 und Zöller (Rn. 3 zu § 850c ZPO) dienen (auch wenn letztere Fundstelle auch von Stöber ist).

    Wer bietet mehr oder etwas besseres?

  • Das Entstehungsprinzip:

    Ist hier nicht eigentlich der Zeitpunkt gemeint, in dem der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entsteht? Und in diesem Falle ist halt der Anspruch auf Nachzahlung nach der Pfändung entstanden und daher von der Pfändung erfasst?

    Warum der Anspruch entstanden ist, dürfte her keine Rolle spielen (Urteil des Arbeitsgerichts, neu berechnet wegen irgendwelcher Falschberechnungen vor drei Jahren, rückwirkende Tarifvertragsanpassungen und und und).

  • Das Entstehungsprinzip:

    Ist hier nicht eigentlich der Zeitpunkt gemeint, in dem der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entsteht? Und in diesem Falle ist halt der Anspruch auf Nachzahlung nach der Pfändung entstanden und daher von der Pfändung erfasst?

    Warum der Anspruch entstanden ist, dürfte her keine Rolle spielen (Urteil des Arbeitsgerichts, neu berechnet wegen irgendwelcher Falschberechnungen vor drei Jahren, rückwirkende Tarifvertragsanpassungen und und und).

    Liebe Jamie, ich unterstelle Dir einen Denkfehler.

    Der Anspruch auf Nachzahlung ist (um im Beispiel von Insulaner zu bleiben) in 2017 entstanden, zugeflossen ist er jedoch erst 2019.
    Stelle ich also auf den Entstehungszeitpunkt ab, dann gab es da noch keine Pfändung.

    Und ja, die andere Meinung sagt jetzt: zugeflossen ist er 2019, da gab es eine Pfändung, also muss die auch davon profitieren.

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  • Danke für den Hinweis; entsprechend richtiggestellt.

    Danke auch für die weiteren Schreiber/innen. ;)

    Am deutlichsten kommt für mich mein innerer Widerspruch aus Covernas Zeilen heraus: Nach dem Entstehungsprinzip ist eine Nachzahlung dem Monat hinzuzurechnen für den sie gezahlt wird. Bei der Nachzahlung für die Zeit nach der Pfändung bestehen keine Zweifel, dass der pfändbare Betrag unter Hinzurechnung des Nachzahlungsbetrages neu zu ermitteln ist. Warum soll das für die Nachzahlung (wenn sie denn von der Pfändung erfasst ist).

    Aber ist das denn so? Ich kann doch nicht Teil A so behandeln, als ob zum jeweiligen Monat berechnet und für Teil B lege ich fest, dass es zwar in den Zeitraum vor die Pfändung fällt, aber doch auch irgendwie heute berücksichtigt werden sollte.

    Bestenfalls dank Querverweis der Marke: Siehe auch, ich in...

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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (4. Oktober 2019 um 11:37)

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