Moin zusammen.
Beim Drittschuldner liegt eine Quellenpfändung (seit 2018) sowie ein Nachzahlungsbetrag für mehrere Jahre (2017-2019) vor.
Zur Frage der Abführungspflicht wird ja nach § 850c ZPO auf denjenigen Zeitraum abgestellt, für welchen gezahlt wird. Soweit so gut.
Hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge für 2017 wirkt ja zunächst die Pfändung nicht, gleichzeitig spricht ein ominöser Schachtelsatz im Stöber (Rn 3 zu 850c) davon, dass auch für diesen Zeitraum der pfändbare Betrag zu ermitteln und abzuführen ist.
Gedanklich kann ich ja nachvollziehen, dass eine heute zur Auszahlung kommende Nachzahlung einem heute pfändenden Gläubiger auch einen Betrag zudenken muss, aber ich halte die Erklärungsdichte für arg dünn.
Ich bitte daher um Stütze, Erläuterung oder Hinweis, dass ggf. nunmehr eine ganz andere Rechtsprechung gilt.