Eine englische xxyLTD bestellt als Grundstückseigentümerineine GS.
(Weiterhin wird in der Urkunde alsGesellschaftsform folgendes angegeben: Limited, eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung. Welche Rechtsform ist das denn? Ist dies eine limitedpartnership oder was? Denn in diesem Fall wäre die Vertretung durch nur durch Vollmachten aller Partner möglich.)
Als Vertretungsnachweis wird eine Bescheinigung gemäß § 21 III BnotO eines deutschen Notares vorgelegt.
Bescheinigt wird dass, :
a) im eine Urkunde vom 01.05.2019, erstellt von dem englischen Notar Smithvorgelegt wurde.
b) in dieser Urkunde der Erschienene dort zur Vertretung der Gesellschaft beider Abgabe nachfolgender Erklärungen (nachfolgend wird die GS bewilligt), bestelltwurde
c) die Gesellschaft bei Erstellung derVollmachtsurkunde vom 01.05.2019 durch A. und B. vertreten wurde
d) die Unterschriften von A und B jeweils durch den Notar Smith als vor ihmvollzogen beglaubigt wurden
e) der Notar Smith am 01.05.2019 Einsicht in
–die begl. Abschrift der Gründungsurkunde
-in das Memorandum und die Satzung –welche nach Aussage desNotars Smith die aktuelle Version darstellen
-in die Beschlüsse der Geschäftsführer und
-in einen aktuellen Registerauszug der Gesellschaft
genommen hat.
Ferner bestätigt Notar Smith, dass A und B beide Direktoren der Gesellschaftund als solche gemeinsam berechtigt sind , im Namen der Gesellschaft zu handelnund diese zu vertreten, dass die Gesellschaften jeweils nach dem Recht wirksamgegründet und bestehend sind, mit der erforderlichen gesellschaftsrechtlichenLegitimation, um die Vollmacht abzugeben.
Eine begl.Abschrift der Vollmachtsurkunde ist der Urkunde beigefügt, dieeingereichte auszugsweise Ausfertigung enthält die Vollmacht vom 01.05.2019nicht.
Kann § 21 BnotO Abs. III auch für durch eine dem ausländischen Rechtunterliegende rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht verwandt werden?
Wenn ja, müsste doch das englische Recht ein dem §21 Abs III BnotO vergleichbaresZeugniss kennen. (KEHE 8. Auflage Randziffer 70 ff zu § 8 GBO)
Bescheinigung durch einen „notary public“, jedenfalls einensolchen der City of London, der zu dem Kreis englischer Notare gehört, die fürdie Urkundserstellung zum Rechtsverkehr mit Ländern außerhalb desCommon-Law-Rechtskreises zuständig sind (sog. „scrivener notary“) wäre dann doch auch zu erfüllen?