§ 21 III BNotO für ausländische Vollmacht?

  • Eine englische xxyLTD  bestellt als Grundstückseigentümerineine GS.

     (Weiterhin wird in der Urkunde alsGesellschaftsform folgendes angegeben: Limited, eine Gesellschaft mitbeschränkter Haftung. Welche Rechtsform ist das denn? Ist dies eine limitedpartnership oder was? Denn in diesem Fall wäre die Vertretung durch nur durch  Vollmachten aller Partner möglich.)

    Als Vertretungsnachweis wird eine Bescheinigung gemäß  § 21 III BnotO  eines deutschen Notares vorgelegt.

    Bescheinigt wird dass, :

    a) im eine Urkunde vom 01.05.2019, erstellt von dem englischen Notar Smithvorgelegt wurde.
    b) in dieser Urkunde der Erschienene dort zur Vertretung der Gesellschaft beider Abgabe nachfolgender Erklärungen (nachfolgend wird die GS bewilligt), bestelltwurde

    c)  die Gesellschaft bei Erstellung derVollmachtsurkunde vom 01.05.2019 durch A. und B. vertreten wurde

    d) die Unterschriften von A und B jeweils durch den Notar Smith als vor ihmvollzogen beglaubigt wurden

    e) der Notar Smith am 01.05.2019 Einsicht in
    –die begl. Abschrift der Gründungsurkunde
    -in das Memorandum und die Satzung –welche nach Aussage desNotars Smith die aktuelle Version darstellen

    -in die Beschlüsse der Geschäftsführer und
    -in einen aktuellen Registerauszug der Gesellschaft
    genommen hat.
    Ferner bestätigt Notar Smith, dass A und B beide Direktoren der Gesellschaftund als solche gemeinsam berechtigt sind , im Namen der Gesellschaft zu handelnund diese zu vertreten, dass die Gesellschaften jeweils nach dem Recht wirksamgegründet und bestehend sind, mit der erforderlichen gesellschaftsrechtlichenLegitimation, um die Vollmacht abzugeben.

    Eine begl.Abschrift der Vollmachtsurkunde ist der Urkunde beigefügt, dieeingereichte auszugsweise Ausfertigung enthält die Vollmacht vom 01.05.2019nicht.

    Kann § 21 BnotO Abs. III auch für durch eine dem ausländischen Rechtunterliegende rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht verwandt werden?
    Wenn ja, müsste doch das englische Recht ein dem §21 Abs III BnotO vergleichbaresZeugniss kennen. (KEHE 8. Auflage Randziffer 70 ff zu § 8 GBO)
    Bescheinigung durch einen „notary public“, jedenfalls einensolchen der City of London, der zu dem Kreis englischer Notare gehört, die fürdie Urkundserstellung zum Rechtsverkehr mit Ländern außerhalb desCommon-Law-Rechtskreises zuständig sind (sog. „scrivener notary“) wäre dann doch auch zu erfüllen?


  • Auch "ausländische Vollmachten" sind nach dem Wirkungslandprinzip grds. deutschem Recht unterworfen. Es spricht nichts dagegen, dass der Notar auch auf Grund einer ausländischen Vollmacht (wenn sie formgerecht errichtet wurde, also idr öffentlich beglaubigt und mit Echtheitsnachweis, spricht Apostille/Legalisation) eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO errichten kann - ebenso werden solche Vollmachten bei Wahrung der Voraussetzungen vom GBA anerkannt.

    Aber vorliegend sind doch zum großen Teil Sachverhalte betroffen, die nicht die rechtsgeschäftliche, sondern die organschaftliche Vertretung betreffen. Und die organschaftliche Vertretung einer Limited kann nach dem Gesetz nicht gemäß § 21 III bescheinigt werden. Nach der Rechtsprechung übrigens auch nicht nach § 32 Abs. 1 GBO, weil das englische Register nicht vergleichbar ist. Für den Nachweis von Existenz/Vertretungsmacht der Limited benötigt man eine apostillierte Bescheinigung eines englischen scrivener notary (Düsseldorf FGPrax 2015, 12).

    In Deinem Fall müsste man eine "Kombination" verwenden (Nachweis der organschaftlichen Vertretung durch scrivener notary - wenn dann noch eine Vollmacht tatsächlich erteilt wurde, kommt 21 III BNotO in Betracht).

  • Soweit waren meine Überlegungen auch. Der deutsche Notar kann eine Bescheinigung nach § 21III BNotO über die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht abgeben. In dieser Urkunde hat der englische Notar die organschaftliche Vertretung bescheinigt, dies wird durch den deutschen Notar bescheinigt.

    Auch bescheinigt er, dass eine Apostille vorliegt. Jedoch bescheinigt er nicht -könnte er das überhaupt?-, dass der ausländische Notar die Berechtigung nach englischem Recht hat, diese organschaftliche Vertretung zu bezeugen.

    Wenn mir nun die Ablichtung der Vollmacht vorgelegt würde, müsste ich noch immer monieren, dass nicht nachgewiesen ist, ob der englische Notar befugt war diese organschaftliche Vertretung abzugeben. Denn nach englischem Recht kann die Vertretung durch den Notar bescheinigt werden, oder?

  • Nach der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf kann der englische Notar das (ohne dass der deutsche Notar sich zur Befugnis des englischen Notars äußern müsste). Denn es besteht angesichts des Fehlens von § 32 Abs. 1 GBO Beweisnot, die durch das bestmögliche, vom ausländischen Recht angebotene Nachweismittel zu überwinden ist - dass ist die gutachterliche Stellungnahme eines scrivener notary.

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