Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO nach Erlass KFB

  • Ich bräuchte mal bitte Eure Meinungen zu folgendem Fall:
    Das Gericht hat mit Endurteil aus dem Jahr 2017(!) entschieden,dass von den Kosten der I.Instanz der Kläger 1/4 trägt und die Beklagtengesamtverbindlich 3/4 zu tragen haben.
    Nun hat dasselbe Gericht mit Beschluss vom September 2019(!) diesesUrteil nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Kläger 3/4 zu tragen hatund die Beklagten gesamtverbindlich 1/4.
    Der KFB ist natürlich schon lange erlassen.
    Muss dieser jetzt auch von Amts wegen nach §319 ZPO berichtigt werden?

  • Ich bin der Meinung, dass man das machen muss. Der fehlerhafte KFB resultiert ja aus dem fehlerhaften Urteil.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • § 319 ist eine Norm, die es ermöglicht, offensichtliche Unrichtigkeiten zu korrigieren, etwa wenn der Name falsch geschrieben ist etc. bei einer solch gravierenden Änderung des Kostenauspruches dürfte es sich m.E. nicht um eine Unrichtigkeit i.S.d. Norm handeln, dann ist das Urteil entsprechend falsch.

    Auch der aufgrund des falschen Urteils von 2017 erlassene KFB ist ja nunmehr in materielle Rechtskraft erwachsen, für diesen gilt § 319 analog, d.g. Unrichtigkeiten des KFB könnten nunmehr berichtigt werden. Der KFB ist jedoch richtig (wenngleich auch auf einem falschen Urteil beruhend). vAw ist unter den Voraussetzungen des § 107 ZPO zu berichtigen, aber eben nur bei Änderungen des Streitwertes... hier würde ich als Gericht gar nichts machen. Einer der Parteien wird schon Vollstreckungsgegenklage erheben... :D

  • § 319 ist eine Norm, die es ermöglicht, offensichtliche Unrichtigkeiten zu korrigieren, etwa wenn der Name falsch geschrieben ist etc. bei einer solch gravierenden Änderung des Kostenauspruches dürfte es sich m.E. nicht um eine Unrichtigkeit i.S.d. Norm handeln, dann ist das Urteil entsprechend falsch.

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    Das sehe ich grundsätzlich anders.

    Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO kann z. B. dadurch eingetreten sein, dass Kläger und Beklagter bei der Verteilung der Kosten schlicht verwechselt wurden. Das sollte sich bereits dadurch ergeben (aus dem Urteil), dass der Klageforderung zu einem ganz anderen Anteil entsprochen wurde (sprich die Verteilung der Kosten gar nicht dazu passt).

  • § 319 ist eine Norm, die es ermöglicht, offensichtliche Unrichtigkeiten zu korrigieren, etwa wenn der Name falsch geschrieben ist etc. bei einer solch gravierenden Änderung des Kostenauspruches dürfte es sich m.E. nicht um eine Unrichtigkeit i.S.d. Norm handeln, dann ist das Urteil entsprechend falsch.

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    Das sehe ich grundsätzlich anders.

    Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO kann z. B. dadurch eingetreten sein, dass Kläger und Beklagter bei der Verteilung der Kosten schlicht verwechselt wurden. Das sollte sich bereits dadurch ergeben (aus dem Urteil), dass der Klageforderung zu einem ganz anderen Anteil entsprochen wurde (sprich die Verteilung der Kosten gar nicht dazu passt).

    Genau das hätte ich auch vermutet. Ob es tatsächlich so ist, sollte sich aus der Begründung des Berichtigungsbeschlusses ergeben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Auf die Schnell viel mir Folgendes ein:

    "1. Eine Kostenfestsetzung wird durch die danach im Instanzenzug erfolgte Änderung der Kostengrundentscheidung, auf der sie beruhte, ohne weiteres wirkungslos. Die Kosten des dadurch erledigten Festsetzungsverfahrens einschließlich eines Erinnerungsverfahrens und Beschwerdeverfahrens hat die Partei zu tragen, die die Kostenfestsetzung betrieben hat."

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 1980 – 6 WF 84/80 –, juris

    Ich würde ja meinen, das kann bei einer Abänderung der Kostengrundentscheidung durch Berichtigung kaum anders sein.

  • Beim Instanzenzug wird die KGE ja aufgehoben (regulär), der KFB war dann ja auch nur vorläufig vollstreckbar usw...
    Hier bei der Berichtigung dürfte das Beispiel nicht ganz passen. [Edit: Riljanas Post noch mal genau gelesen... -> bin deiner Meinung!]

    Dennoch würde ich auch berichtigen. Man muss es sogar. Die Rechtskraft hindert dich nicht (Zöller, § 319, Rn. 21 (glaube ich) (32. Aufl. ziemlich sicher)). <-- ich zitiere aus dem Kopf. Musste heute erst nicht abhelfen...

  • Auf die Schnell viel mir Folgendes ein:

    "1. Eine Kostenfestsetzung wird durch die danach im Instanzenzug erfolgte Änderung der Kostengrundentscheidung, auf der sie beruhte, ohne weiteres wirkungslos. Die Kosten des dadurch erledigten Festsetzungsverfahrens einschließlich eines Erinnerungsverfahrens und Beschwerdeverfahrens hat die Partei zu tragen, die die Kostenfestsetzung betrieben hat."

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 1980 – 6 WF 84/80 –, juris

    Ich würde ja meinen, das kann bei einer Abänderung der Kostengrundentscheidung durch Berichtigung kaum anders sein.

    Das passt aus meiner Sicht nicht auf die Berichtigung. Ansonsten müsste man ja vollständig ein neues Festsetzungsverfahren durchführen.

  • Ich meine, daß hier eine Berichtigung des KfB erfolgen kann.

    Vom OLG München (JurBüro 1992, 247 = Rpfleger 1992, 217) wird zurecht vertreten, dass ein KfB auch dann berichtigt werden kann, wenn der Berechnung des/der Rpfleger/in versehentlich eine von der KGE abweichende Quote zugrundegelegt wurde (im dortigen Fall war die Bezugsgröße falsch in den KfB übernommen worden: 1/6 anstelle 1/16).

    Auf den hiesigen Fall bezogen könnte man also argumentieren, daß aufgrund der "offenbaren Unrichtigkeit" der seinerzeit verlautbarten KGE auch von einer "offenbaren Unrichtigkeit" des KfB auszugehen ist, weil die schon damals (für jeden Dritten) erkennbar ("offenbar") richtigen Quoten ("Unrichtigkeit") der KGE von dem/der Rpfleger/in nur irrtümlich falsch übernommen wurden. Da der/die Rpfleger/in aber schon immer die (jetzt lediglich berichtigten) Quoten seiner Ausgleichung zugrundelegen wollte, liegt auch nicht etwa ein Abweichen von seiner/ihrer damaligen Willensbildung vor, sondern eben nur ein Fehler bei der Übernahme der Kostenquote.

    Jedenfalls bildet es keine Grenze für eine Berichtigung, wenn durch die Korrektur die Ausgleichung in ihr Gegenteil verkehrt wird und dadurch ein Rechtsmittel statthaft oder nicht statthaft wird (so für die Änderung der KGE ins Gegenteil: MüKo/Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 319 Rn. 9 m.w.N. aus Rspr. u. Lit.).

    Wollte man dem dagegen nicht folgen, wäre die Konsequenz, daß der erlassene KfB jetzt aufgrund seiner Rechtskraft so bestehen bliebe. Denn wenn § 319 ZPO nicht greifen kann, wäre gegen den unrichtigen KfB das/der entsprechende Rechtsmittel/Rechtsbehelf statthaft. Ist die Frist dafür schon lange um, heißt es: Pech gehabt.

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  • Ich meine, daß hier eine Berichtigung des KfB erfolgen kann.

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    Auf den hiesigen Fall bezogen könnte man also argumentieren, daß aufgrund der "offenbaren Unrichtigkeit" der seinerzeit verlautbarten KGE auch von einer "offenbaren Unrichtigkeit" des KfB auszugehen ist, weil die schon damals (für jeden Dritten) erkennbar ("offenbar") richtigen Quoten ("Unrichtigkeit") der KGE von dem/der Rpfleger/in nur irrtümlich falsch übernommen wurden. Da der/die Rpfleger/in aber schon immer die (jetzt lediglich berichtigten) Quoten seiner Ausgleichung zugrundelegen wollte, liegt auch nicht etwa ein Abweichen von seiner/ihrer damaligen Willensbildung vor, sondern eben nur ein Fehler bei der Übernahme der Kostenquote.

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    Diese Begründung verstehe ich allerdings nicht bzw. kann mich dieser nicht anschließen.

    Aus meiner Sicht muss man schon davon ausgehen, dass der KfB so (entsprechend der damaligen Kostenverteilung) erlassen werden sollte. Einen Fehler bei der Übernahme der Kostenquote sehe ich da nicht. Im KfB sind sie genauso ausgewiesen wie im Urteil. Wenn d. Rechtspfleger/in die offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Richters aufgefallen wäre, hätte diese/r wohl Rücksprache gehalten, ob eine Berichtigung des Urteils erfolgen sollte.

  • Das ist ja die Krux: Im Urteil waren sie (für jeden Dritten erkennbar) so ausgewiesen, wie sie letztlich berichtigt wurde (z. B. ergab sich aus den Gründen die "richtige" Quote, wurde nur im Tenor des Urteils ins Gegenteil verkehrt). Sonst wäre eine "offenbare Unrichtigkeit" i. S. d. § 319 ZPO doch gar nicht vorhanden gewesen. Also hat sich das Vertauschen der Quote beim Erlaß des KfB fortgesetzt, obgleich die (für jeden Dritten erkennbar) "richtige" Quote dort angewandt werden sollte.

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  • :gruebel: Bei der Festsetzung entscheidet der Tenor des zugrundeliegenden Urteils. Also ist im vorliegenden KfB die Festsetzung entsprechend dem im Tenor des Urteils erfolgten Kostenauspruch erfolgt.

    Es scheint mir daher schwierig, davon auszugehen, dass "sich das Vertauschen der Quote beim Erlaß des KfB fortgesetzt" habe.

  • Bei der Festsetzung entscheidet der Tenor des zugrundeliegenden Urteils.


    Steht wo? Die vollständige Kostenentscheidung umfaßt doch mehr als nur ihren Tenor und bedarf zumindest einer kurzen Begründung (z. B. einfacher Verweis auf die entsprechende Norm). Insofern kann die Auslegung dann ja ergeben, daß der Tenor versehentlich die Kostenentscheidung in ihr Gegenteil verkehrt hat. Das muß hier offenbar vorgelegen haben, weil sonst keine "offenbare Unrichtigkeit" i. S. d. § 319 ZPO bei der Kostenentscheidung im Urteil bestanden hätte.

    Diese irrtümliche Übernahme der falschen Quote bewirkte also ein erkennbares ("offenbar") Auseinanderfallen zwischen von dem/der Rpfleger/in Erklärten und dem von ihm/ihr Gewollten ("Unrichtigkeit"). Damit liegt eine berichtigungsfähige "offenbare Unrichtigkeit" auch des KfB vor.

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  • Bei der Festsetzung entscheidet der Tenor des zugrundeliegenden Urteils.


    Steht wo? Die vollständige Kostenentscheidung umfaßt doch mehr als nur ihren Tenor und bedarf zumindest einer kurzen Begründung (z. B. einfacher Verweis auf die entsprechende Norm). Das ist schon richtig, dennoch entscheidet der Tenor des Urteils für die Kostenfestsetzung. Wenn dort z. B. steht, dass der Kläger 1/5 der Kosten (und außergerichtlichen Auslagen) und der Beklagte 4/5 zu tragen, mache ich bei einem entsprechenden Kostenausgleichungsantrag den entsprechenden Beschluss. Da muss der Rechtspfleger nicht ergründen bzw. im Urteil nachlesen, weshalb und warum die Kostenentscheidung so ausgefallen ist und ob sie nicht vielleicht hätte anders getroffen werden sollen. Insofern kann die Auslegung dann ja ergeben, daß der Tenor versehentlich die Kostenentscheidung in ihr Gegenteil verkehrt hat. Das muß hier offenbar vorgelegen haben, weil sonst keine "offenbare Unrichtigkeit" i. S. d. § 319 ZPO bei der Kostenentscheidung im Urteil bestanden hätte.

    Diese irrtümliche Übernahme der falschen Quote bewirkte also ein erkennbares ("offenbar") Auseinanderfallen zwischen von dem/der Rpfleger/in Erklärten und dem von ihm/ihr Gewollten ("Unrichtigkeit"). Damit liegt eine berichtigungsfähige "offenbare Unrichtigkeit" auch des KfB vor.

    Im Hinblick auf das von mir Geschriebene (rote Schrift) sehe ich nach wie vor keine "irrtümliche Übernahme der falschen Quote" durch den Rechtspfleger, wenn für den Kostenfestsetzungsbeschluss die im Tenor des Urteils enthaltene Kostenentscheidung herangezogen wurde und hierbei kein Fehler (Vertippen o. ä.) erfolgte. Somit liegt aus meiner Sicht auch kein Auseinanderfallen zwischen von dem/der Rpfleger/in Erklärten und dem von ihm/ihr Gewollten vor.

    Nebenbei bemerkt, wenn der Rechtspfleger die Gründe des Urteils liest und diese die Kostenentscheidung im Tenor nicht tragen, sollte natürlich keine Kostenfestsetzung erfolgen, sondern erst eine Berichtigung des Urteils. Wie wöllte man in der Konstellation auch sonst die Kosten ausgleichen? Wie es im Tenor steht oder wie es in den Gründen des Urteils (abweichend vom Tenor) dargelegt wurde? :gruebel:

  • Bei der Festsetzung entscheidet der Tenor des zugrundeliegenden Urteils.


    Steht wo? Die vollständige Kostenentscheidung umfaßt doch mehr als nur ihren Tenor und bedarf zumindest einer kurzen Begründung (z. B. einfacher Verweis auf die entsprechende Norm).

    Das ist schon richtig, dennoch entscheidet der Tenor des Urteils für die Kostenfestsetzung. Wenn dort z. B. steht, dass der Kläger 1/5 der Kosten (und außergerichtlichen Auslagen) und der Beklagte 4/5 zu tragen, mache ich bei einem entsprechenden Kostenausgleichungsantrag den entsprechenden Beschluss. Da muss der Rechtspfleger nicht ergründen bzw. im Urteil nachlesen, weshalb und warum die Kostenentscheidung so ausgefallen ist und ob sie nicht vielleicht hätte anders getroffen werden sollen.


    Es geht nicht ums Ergründen, sondern um das Auseinanderfallen zwischen Tenor und Gründe der Kostenentscheidung. Du meintest, der Tenor stelle die Kostenentscheidung (für die Kostenfestsetzung) dar, während ich meine, daß sie nicht nur durch den Tenor, sondern auch die Gründe bestimmt wird.

    Im Hinblick auf das von mir Geschriebene (rote Schrift) sehe ich nach wie vor keine "irrtümliche Übernahme der falschen Quote" durch den Rechtspfleger, wenn für den Kostenfestsetzungsbeschluss die im Tenor des Urteils enthaltene Kostenentscheidung herangezogen wurde und hierbei kein Fehler (Vertippen o. ä.) erfolgte. Somit liegt aus meiner Sicht auch kein Auseinanderfallen zwischen von dem/der Rpfleger/in Erklärten und dem von ihm/ihr Gewollten vor.


    Ich würde hier einen Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) des/der Rpfleger/in annehmen, wenn der Tenor der Kostenentscheidung doch "offenbar unrichtig" war. Allerdings berührt das zugegebenermaßen die Frage, wie weit die Korrekturmöglichkeit von § 319 ZPO überhaupt reichen kann: Der Fehler muß bei der Verlautbarung des Willens geschehen sein, nicht bei dessen Bildung. Daher wird in der Rspr. auch darüber gestritten, inwieweit Willensbildungsmängel überhaupt berichtigungsfähig sind, zumindest dann, wenn eine Korrektur offensichtlicher Fehler erforderlich wäre, um ein gerechtes Ergebnis zu erreichen (MüKo-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 319 Rn. 4 mit umfangreiche Rspr. zu diesem Problem).

    Wie gesagt (#11), schließt man daher auch bei diesem (aus meiner Sicht Inhaltsirrtum) die Berichtigungsfähigkeit aus, ist der KfB wohl schon lange in Rechtskraft erwachsen, so daß eine Korrektur über die Erinnerung/sofortige Beschwerde ausscheidet und das offenkundig "falsche" Ergebnis nicht mehr abzuändern ist.

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