Dem Schuldner geht es ja nicht darum, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen.
Die Frage war aber, ob man es dem Schuldner aufgeben kann (= es ihm obliegt), für die Wiederherstellung der Prozeßfähigkeit des Gläubiger zu sorgen. Über den § 28 Abs. 2 ZVG kommt man zu einem "Nein". Von sich aus natürlich gerne. Aber eigentlich wäre das Zwangsversteigerungsgericht am Zug. So oder so.