betreibender Gläubiger im Handelsregister gelöscht.

  • Dem Schuldner geht es ja nicht darum, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen.

    Die Frage war aber, ob man es dem Schuldner aufgeben kann (= es ihm obliegt), für die Wiederherstellung der Prozeßfähigkeit des Gläubiger zu sorgen. Über den § 28 Abs. 2 ZVG kommt man zu einem "Nein". Von sich aus natürlich gerne. Aber eigentlich wäre das Zwangsversteigerungsgericht am Zug. So oder so.

  • Es ist m.E. nicht Aufgabe des Schuldners.

    Es ist Aufgabe des Gerichts in jedem Verfahrensstadium das Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu überprüfen und bei der Feststellung eines Mangels entsprechend zu agieren.

    Hier beißt sich dann die Katze in den Schwanz, wenn man aufgrund des Mangels der Prozessfähigkeit einstweilen einstellt, zur wirksamen Bekanntgabe der Entscheidung aber auf die Beseitigung des Einstellungsgrundes angewiesen ist.
    Wenn ich es mir dann einfach machen will, würde ich mich der Krücke des Zustellungsvertreters für den Gl. bedienen, um das Verfahren nach Fristablauf aufheben zu können....

    Kommt halt darauf an, welches Ziel man selber verfolgen will....

  • Zustellung an Gesellschafter (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) dürfte möglich sein.
    Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit dürfte dem nicht entgegenstehen, da die Gesellschaft ja offensichtlich noch Vermögen hat (die Forderung, wegen der die Zwangsverwaltung betrieben wird).
    Ich habe mit § 35 GmbHG eine Versteigerung eine Zwangsversteigerung durch Zuschlag zum Abschluss gebracht, bei der die Eigentümerin zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.

  • Es ist m.E. nicht Aufgabe des Schuldners.

    Es ist Aufgabe des Gerichts in jedem Verfahrensstadium das Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu überprüfen und bei der Feststellung eines Mangels entsprechend zu agieren.

    Hier beißt sich dann die Katze in den Schwanz, wenn man aufgrund des Mangels der Prozessfähigkeit einstweilen einstellt, zur wirksamen Bekanntgabe der Entscheidung aber auf die Beseitigung des Einstellungsgrundes angewiesen ist.
    Wenn ich es mir dann einfach machen will, würde ich mich der Krücke des Zustellungsvertreters für den Gl. bedienen, um das Verfahren nach Fristablauf aufheben zu können....

    Kommt halt darauf an, welches Ziel man selber verfolgen will....

    Zustellungsvertreter scheidet aus, da es keinen gibt, der vertreten werden könnte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • 35 GmbHG passt nicht. Da gibt es nur keinen Geschäftsführer. Dementsprechend kann an die Gesellschafter zugestellt werden. Hier ist die Gesellschaft selbst nicht mehr existent.

    Doch, das gerade schon. Solange sie Prozesse führt oder vollstreckt, wird man nicht von einer Vermögenslosigkeit ausgehen können. Die Gesellschaft ist daher zwar im Register gelöscht, aber nicht erloschen. Die Frage wird sein, ob es ausreicht, dass man ihr zustellen kann (BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09).

  • Ich dachte, dass gerade das der Unterschied zu Personengesellschaften ist, wo ja die Liquidation (und die Liquidatoren!) wieder auflebt und bei Kapitalgesellschaften die Nachtragsliquidation erforderlich ist.

    Ich habe das öfter bei Rechten in der Abteilung III, dass die Gläubiger gelöscht sind. Wenn an die Gesellschafter zugestellt werden könnte, bräuchte ich den Rest ja nicht. Es hat auch noch kein Handelsregister die Bestellung eines Nachtragsliquidators mit dieser Begründung zurückgewiesen. Und ich gehe doch davon aus, dass die Antragsteller darauf hingewiesen haben, dass es um Zustellungen im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens geht.

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  • Ich habe jetzt noch ein bisschen in der Rechtsprechung zur Nachtragsliquidation rumgestöbert.
    Auf Anregung des Versteigerungsgerichts, somit von Amts wegen wird durch das Handelsregister kein Nachtragsliquidtor bestellt, OLG Bremen NZG 2016, 626.
    Ich gehe davon aus, dass für mein Zwangsverwaltungsverfahren ein Fall des § 273 IV AktG vorliegt (sonstige Abwicklungsmaßnahme, keine Verteilung von Vermögen).
    Für diesen Fall sieht das Gesetz einen Antrag eines Beteiligten voraus. Das ist für mich nicht das Vollstreckungsgericht.

  • da dir eine Vielzahl von möglichen Ansätzen in der Diskussion angeboten wurden, interessiert mich jetzt natürlich, was du nunmehr machen wirst.

    § 273 IV AktG: Bedarf das durch die Zwangsverwaltung erwirtschaftete Vermögen der GmbH nicht der Verteilung unter den Gesellschaftern?

  • Das weis ich auch noch nicht genau. Es gibt nur den betreibenden Gläubiger, der überhaupt etwas kriegen würde und der Schuldner hat nachgewiesen, dass der Gläubiger außerhalb meines Verfahrens (aus einem Pfüb) hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen befriedigt wurde. Wenn überhaupt, sind lediglich Kosten offen. Mal schauen, ich informiere später wie die Sache abgeschlossen wurde.

  • Ich habe jetzt noch ein bisschen in der Rechtsprechung zur Nachtragsliquidation rumgestöbert.
    Auf Anregung des Versteigerungsgerichts, somit von Amts wegen wird durch das Handelsregister kein Nachtragsliquidtor bestellt, OLG Bremen NZG 2016, 626.
    Ich gehe davon aus, dass für mein Zwangsverwaltungsverfahren ein Fall des § 273 IV AktG vorliegt (sonstige Abwicklungsmaßnahme, keine Verteilung von Vermögen).
    Für diesen Fall sieht das Gesetz einen Antrag eines Beteiligten voraus. Das ist für mich nicht das Vollstreckungsgericht.

    Richtig, Antrag nicht durch das Versteigerungsgericht.
    Ich gebe das immer den betreibenden Gläubigern auf. Nutzt hier halt nur nichts...

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  • Für diesen Fall sieht das Gesetz einen Antrag eines Beteiligten voraus. Das ist für mich nicht das Vollstreckungsgericht.

    Eingehender zum Begriff des Beteiligten (dort: § 29 BGB): OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2014, 20 W 309/13

    Man könnte beim Registergericht ja mal nachfragen, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Und dann unverbindlich beim Schuldner nachhaken. Wäre zumindest mal ein Einstieg.

  • Eine Nachtragsliquidation kostet mindestens 1.332,00 € an Gerichtskosten, Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung des Aspiranten und dann noch Gebühren und Auslagen für den Nachtragsliquidator.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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