betreibender Gläubiger im Handelsregister gelöscht.

  • Ich habe ein seit 2014 laufendes Zwangsverwaltungsverfahren. Der Schuldner beginnt sich zu wehren und hat nunmehr einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt. Der Gläubiger war bisher durch ein RA-Büro vertreten. Diese haben nun das Mandat niedergelegt. Bei meiner Recherche im Handelsregister bin ich darauf gestoßen, dass der das Verfahren betreibende Gläubiger, eine GmbH, bereits Ende 2018 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Dieser Sachverhalt wurde dem Schuldnervertreter mitgeteilt, mit dem Hinweis dass eine trotz Löschung weiterbestehende GmbH nur verfahrensfähig ist, wenn ein Nachtragsliquidator ernannt ist.

    Auf meine Schreiben erfolgte keinerlei Reaktion. Ruht mein Verfahren nun, oder habe ich noch etwas von Amts wegen zu veranlassen ?

  • Gibt es denn ein Ruhen im Zwangsversteigerungsverfahren überhaupt. Die Löschung führt zur Prozeßunfähigkeit (MüKo/Berner GmbHG § 60 Rn 67 m.w.N.) und die im Zivilprozeß zur Unterbrechung (§ 241 ZPO). Nach Stöber (21. Auflage Einleitung Rn 27) kann ein Zwangsversteigerungsverfahren weder ausgesetzt oder unterbrochen noch das Ruhen angeordnet werden. Die Zwangsversteigerungsvorschriften haben Vorrang. Nach § 28 Abs. 2 ZPO (Vollstreckungsmangel) bliebe entweder die Aufhebung oder die befristete Einstellung bis zur Ernennung eines Liquidators. Mit anschließender Aufhebung bei fruchtlosem Ablauf der Frist.

  • Natürlich kann ein Zwangsverwaltungsverfahren einstweilen eingestellt werden, §§ 775, 776 ZPO und uU (!) sogar § 765a ZPO.

    Das Problem hier ist einerseits, dass es den Gläubiger quasi nicht mehr gibt. Andererseits das aber halt auch zur Folge hat, dass du keinen hast, den du anschreiben kannst. Da würde ich mich mal mit Kollegen aus dem Register austauschen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Verfahren einstweilen einzustellen ist aber etwas anderes, als es ruhen zu lassen. Auch über den § 28 ZVG käme man zu einer einstweiligen Einstellung. Das Zwangsversteigerungsgericht muß jetzt aber tätig werden. Aufzugeben ist die Anmeldung des Liquidators natürlich denen, die zur Anmelung beim Handelsregister berufen sind.

  • Das Verfahren einstweilen einzustellen ist aber etwas anderes, als es ruhen zu lassen. Auch über den § 28 ZVG käme man zu einer einstweiligen Einstellung. Das Zwangsversteigerungsgericht muß jetzt aber tätig werden. Aufzugeben ist die Anmeldung des Liquidators natürlich denen, die zur Anmelung beim Handelsregister berufen sind.


    Worin liegt der Unterschied von "einstweilen einstellen" und "ruhen"?

  • Das Verfahren einstweilen einzustellen ist aber etwas anderes, als es ruhen zu lassen. Auch über den § 28 ZVG käme man zu einer einstweiligen Einstellung. Das Zwangsversteigerungsgericht muß jetzt aber tätig werden. Aufzugeben ist die Anmeldung des Liquidators natürlich denen, die zur Anmelung beim Handelsregister berufen sind.


    Worin liegt der Unterschied von "einstweilen einstellen" und "ruhen"?

    Ruhen ist ein verfahrensspezifischer Begriff der ZPO (§§ 23? ff. ZPO), der im ZVG allerdings keine Anwendung findet.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja, von "Ruhen" sprechen dann gerne Anwälte, die im ZVG ein Mandat haben.
    Bei uns heißt das eben eingestellt, wobei dann wieder viele denken, das Verfahren
    sei aufgehoben. Ist immer ein nettes Wortspiel, an dem man erkennen kann, ob
    jemand tief im ZVG steckt.

    Zum Kern: Das VG hat in jeder Phase die Legitimation zu prüfen. Bricht eine Partei weg,
    zeigt uns § 161 IV i.V. 28 ZVG den richtigen Weg.
    Das Verfahren wird eingestellt, was auf den Verfahrensverlauf selbst sehr wenig
    Einfluß hat. Der Zwangsverwalter bleibt im Amt und muß sich um das Grundstück kümmern.

    Ich selbst war mal Nachtragsliquidator bei einer Bauträger-GmbH. Diese hatte verkauft,
    aber nicht aufgelassen und wurde nach der Abwicklung in der Insolvenz gelöscht.
    Ich habe dann so zu sagen die Wohnung auf der Passivseite versteigerungsfähig gemacht.

  • [quote='wohoj','RE: betreibender Gläubiger im Handelsregister gelöscht. doch nur zeitweilig?

    Ist der Verfahrensmangel behebbar wird (einstweilen) eingestellt,
    wenn nicht, dann sofort aufgehoben, wobei aber der Aufhebungsbeschluss an
    der Rechtskraft festgemacht werden muss; dann sind wir bis
    zur Rechtskraft aber wieder bei der Einstellung.

    Bei der Einstellung wird dann der Gläubiger aufgefordert, den
    Mangel innert einer bestimmten Frist zu beheben. Wie das aber
    funktionieren soll bei einer im Register gelöschten Firma, da brauche
    ich das verregnete WE.

  • Ich würde als Versteigerungsgericht beim Registergericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragen, da mich § 28 ZVG nicht weiterbringt, wenn ich die gesetzte Frist zur Behebung des Mangels nicht zum laufen kriege, wenn ich den Beschluss nicht wirksam zustellen lassen kann.

  • Genau das ist auch mein Problem. Es ist mir schon klar, dass ein Ruhen nach den ZVG Vorschriften nicht vorgesehen ist, aber bitte wem stelle ich denn den Beschluss über die einstweilige Einstellung, egal dann nach welcher Vorschrift auch immer, zu. Natürlich mit Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die 6- monatige Frist zur Fortsetzung.
    Ich habe den Schuldnervertreter auf das Erfordernis eins Nachtragsliquidators hingewiesen.
    Meine Frage lief darauf hin, ob ich als Versteigerungsgericht bei dem Handelsregister die Nachtragsliquidation anzuregen habe, oder ob das nicht den Beteiligten des Versteigerungsverfahrens obliegt.

  • Wie ist das mit den Kosten?

    BayObLG, Beschluß vom 23.09.1993, 3Z BR 172/93:

    "Unter diesen Voraussetzungen ist es grundsätzlich nicht Sache des zur Bestellung eines Nachtragsliquidators berufenen Gerichts zu prüfen, ob ein anhängiger Aktivprozeß der gelöschten Gesellschaft Aussicht auf Erfolg hat. Diese Prüfung muß dem zuständigen Prozeßgericht vorbehalten bleiben. Ist für dessen Sachentscheidung die Bestellung eines Nachtragsliquidators Voraussetzung, wovon hier das Prozeßgericht ersichtlich ausgeht, so hat das zuständige Gericht, sofern die Kosten für denNachtragsliquidator sichergestellt sind, regelmäßig einen Nachtragsliquidatorzu bestellen."

  • da der Antrag beim Registergericht auch von sonstigen interessierten Dritten gestellt werden kann und du ein entsprechendes Interesse an der Bestellung hast, um dein Verfahren ordnungsgemäß leiten zu können, kannst du dich mit dem Anliegen an das Registergericht wenden.

    Spätestens, wenn du zur Rechnungslegung anhören willst oder die Vergütung des Zwangsverwalters bescheiden willst, brauchst du prozessfähige Beteiligte.

    Welches Interesse sollte der Schuldner haben, tätig zu werden????

  • ... wobei aber der Aufhebungsbeschluss an der Rechtskraft festgemacht werden muss; dann sind wir bis zur Rechtskraft aber wieder bei der Einstellung.

    Warum denn noch eine ergänzende Einstellung?

    Denke dennoch, dass der Weg über den § 28 ZVG gangbar wäre. Zum Beispiel, weil die Tragung der Kosten nicht geklärt werden kann. Zustellung dann vermutlich an den/die ehemaligen Geschäftsführer. Wegen deren Pflicht zur Übernahme des Amtes (MüKo/Müller GmbHG § 66 Rn 15). Die Lösung von WinterM ist aber natürlich einfacher.

  • OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.12.1994, 8 W 311/93:

    "Weiterhin wird das RegisterG im Falle der Anordnung einerNachtragsliquidation zu beachten haben, daß bei der Ast. ein die Kosten derNachtragsliquidation deckender Vorschuß zu erheben ist (vgl. hierzu z.B.Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 20; owedder/Fuhrmann/Koppensteiner, GmbHG, § 74 Rdnr. 12; Geßler/Hefermehl, AktG,1994, § 273 Rdnr. 47; Barz/Brönner/Klug, AktG, 3. Aufl., § 273 Anm. 5)."

  • Dem Schuldner geht es ja nicht darum, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen.

    Das Anliegen des Schuldners ist, das Verfahren zur Aufhebung zu bringen.
    Das setzt neben einem ordentlichen Rubrum auch die wirksame Zustellung und Fristbeginn voraus. Ob man ihm aber klarmachen kann, dass das Kosten verursacht...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!