Wertigkeit von Urlaubsanträgen

  • Gibt es bei der Bewilligung von Urlaub Kriterien die einen vorrangigenUrlaubsanspruch begründen?
    Macht es einen Unterschied, ob ich
    a) verheiratet bin und leibliche Kinder habe oder
    b) ich mit jemandem nur zusammenlebe, der ein Kind aus vorangegangenerBeziehung hat und von der Ex-Partnerin die Urlaubszeiten vorgeschrieben bekommt,da diese im Bereich der Ferienzeiten liegen sollen?

    Bei der Variante b) ist zu bemerken, dass weder eineVerbindung durch Heirat noch eine verwandtschaftliche Bindung zum Kind besteht.

  • Für Beamte s. § 2 EUrlV: Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.

    Für Angestellte s. § 26 Abs. 2 TVL mit Verweis auf § 7 I BUrlG: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

  • Ich dachte immer, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

    Also jetzt nicht, wer wen beim Wettrennen zum SGL den anderen erfolgreich vor der Tür zur Seite rammt, sondern wer im März schon den Weihnachtsurlaub beantragt hat, hat natürlich Vorrang vor dem, dem das erst im November einfällt.
    Ansonsten würde ich auf eine gütliche Einigung hinwirken und dann bei Bedarf an Salomon denken.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Haben sie tatsächlich, wenn der Antrag bewilligt wird.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich dachte immer, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

    Also jetzt nicht, wer wen beim Wettrennen zum SGL den anderen erfolgreich vor der Tür zur Seite rammt, sondern wer im März schon den Weihnachtsurlaub beantragt hat, hat natürlich Vorrang vor dem, dem das erst im November einfällt.
    Ansonsten würde ich auf eine gütliche Einigung hinwirken und dann bei Bedarf an Salomon denken.

    Das hört sich gut an.

    Grundsätzlich läuft es tatsächlich so.
    Aber es kommt halt immer auf die Kommunikationskultur bei euch an. Einer hat immer die A***karte. Es ist eine Sache der Fairness und der Fürsorgepflicht der Geschäftsleitung dafür zu sorgen, dass es nicht immer derselbe ist.
    Außerdem müssen wir unsere Urlaubsanträge auch immer von den jeweiligen Vertretern gegenzeichnen lassen. Da kommt man doch zwangsläufig ins Gespräch und kann u.U. bereits bevor der Urlaubsantrag bei der Verwaltung landet eine gütliche Einigung (wenn notwendig unter Mediation (!) des SGL und des Personalrats) herbeiführen.

  • Gibt es bei der Bewilligung von Urlaub Kriterien die einen vorrangigenUrlaubsanspruch begründen?
    Macht es einen Unterschied, ob ich
    a) verheiratet bin und leibliche Kinder habe oder
    b) ich mit jemandem nur zusammenlebe, der ein Kind aus vorangegangenerBeziehung hat und von der Ex-Partnerin die Urlaubszeiten vorgeschrieben bekommt,da diese im Bereich der Ferienzeiten liegen sollen?

    Bei der Variante b) ist zu bemerken, dass weder eineVerbindung durch Heirat noch eine verwandtschaftliche Bindung zum Kind besteht.

    Mit Verlaub - aber die Frage ist schon so suggestiv/wertend gestellt, dass klar ist, welche Antwort erhofft wird...

    Ich gebe zu bedenken, dass die Konstellation unter b) schon von Haus aus eine unglaublich schwierige ist...

    Am Ende bleibt nur der jährliche Wechsel, gerade, wenn es solche Zeiträume wie Weihnachten oder Ostern oder so betrifft... Sommerferien sind ja lang genug zum Teilen...

    Hier wird der Urlaub für nächstes Jahr übrigens frühestens im Dezember diesen Jahres genehmigt - also mit Anträgen 20 Jahre im Voraus sieht es eher schlecht aus:wechlach:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Gibt es bei der Bewilligung von Urlaub Kriterien die einen vorrangigenUrlaubsanspruch begründen?
    Macht es einen Unterschied, ob ich
    a) verheiratet bin und leibliche Kinder habe oder
    b) ich mit jemandem nur zusammenlebe, der ein Kind aus vorangegangenerBeziehung hat und von der Ex-Partnerin die Urlaubszeiten vorgeschrieben bekommt,da diese im Bereich der Ferienzeiten liegen sollen?

    Bei der Variante b) ist zu bemerken, dass weder eineVerbindung durch Heirat noch eine verwandtschaftliche Bindung zum Kind besteht.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass in der heutigen Zeit irgendwelche anderen sozialen Maßstäbe bei beiden Konstellationen angelegt werden. Bleibt das berühmte "wer zuerst kommt..." und in der Folge dann ein "Wechselmodell".

  • Wenn zwischen zwei Bediensteten mit den Kriterien a) und b) abgewogen werden muß, werfe ich mal Art. 6 GG in den Raum und bin der Meinung, daß der Zeiger eher in Richtung a) ausschlägt.

    Ich würde da jetzt mit Art. 3 GG kontern wollen und kann mir nicht vorstellen, warum Variante b) nicht auch unter die (erweiterte) Subsumtion "Familie" fallen sollte.

    P.s. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder, wüsste aber nicht warum mich das gegenüber einem Kollegen mit Partnerin und Kind aus einer anderen Beziehung in eine bessere Position bringen sollte.

  • Wenn zwischen zwei Bediensteten mit den Kriterien a) und b) abgewogen werden muß, werfe ich mal Art. 6 GG in den Raum und bin der Meinung, daß der Zeiger eher in Richtung a) ausschlägt.

    Ich würde da jetzt mit Art. 3 GG kontern wollen und kann mir nicht vorstellen, warum Variante b) nicht auch unter die (erweiterte) Subsumtion "Familie" fallen sollte.

    P.s. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder, wüsste aber nicht warum mich das gegenüber einem Kollegen mit Partnerin und Kind aus einer anderen Beziehung in eine bessere Position bringen sollte.

    :daumenrau:daumenrau

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Das Kontern mit Art. 3 GG zieht nicht:

    Mit der Logik könnte man sich nämlich auch fragen, warum man als nicht verheiratete Person steuerlich schlechter gestellt ist, als wenn man verheiratet ist. Rechtfertigung dafür ist Art. 6 GG.

    Oder auch die Grundrechte, die nur Deutschen und eben nicht allen Menschen zustehen, z. B. Art. 8 oder Art. 9 GG.

    Mal ganz davon abgesehen, daß da kollegial ohnehin einiges schief läuft, wenn so eine Frage tatsächlich durch die Verwaltung entschieden werden muß. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das Kontern mit Art. 3 GG zieht nicht:

    Mit der Logik könnte man sich nämlich auch fragen, warum man als nicht verheiratete Person steuerlich schlechter gestellt ist, als wenn man verheiratet ist. Rechtfertigung dafür ist Art. 6 GG.

    Oder auch die Grundrechte, die nur Deutschen und eben nicht allen Menschen zustehen, z. B. Art. 8 oder Art. 9 GG.

    Mal ganz davon abgesehen, daß da kollegial ohnehin einiges schief läuft, wenn so eine Frage tatsächlich durch die Verwaltung entschieden werden muß. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

    Die steuerrechtliche Besserstellung resultiert aus deiner Unterhaltspflicht gegenüber deinem Ehegatten, welche dem Staat nicht ganz unerhebliche Vorteile bringt. Diese hat er bei nicht verheirateten Paaren nicht und bittet die folgerichtig mehr zur Kasse. Mit Art. 6 GG dürfte das also weniger zu tun haben...

    Was die Kollegialität angeht, hast du natürlich vollkommen Recht.

  • Das Kontern mit Art. 3 GG zieht nicht:

    Mit der Logik könnte man sich nämlich auch fragen, warum man als nicht verheiratete Person steuerlich schlechter gestellt ist, als wenn man verheiratet ist. Rechtfertigung dafür ist Art. 6 GG.

    Oder auch die Grundrechte, die nur Deutschen und eben nicht allen Menschen zustehen, z. B. Art. 8 oder Art. 9 GG.

    Mal ganz davon abgesehen, daß da kollegial ohnehin einiges schief läuft, wenn so eine Frage tatsächlich durch die Verwaltung entschieden werden muß. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

    Die steuerrechtliche Besserstellung resultiert aus deiner Unterhaltspflicht gegenüber deinem Ehegatten, welche dem Staat nicht ganz unerhebliche Vorteile bringt. Diese hat er bei nicht verheirateten Paaren nicht und bittet die folgerichtig mehr zur Kasse. ...

    Das kann man so generell wohl nicht sagen. Auch bei nicht verheirateten Paaren sorgt letztlich einer für den Unterhalt, wenn ein Partner wegen zu hohen Einkommens des anderen keine Sozialleistungen (z. B. ALGII) erhält.

  • Die Bedarfsgemeinschaft ist ein Sonderfall des Sozialrechts. Der Gesetzgeber hat hier sehenden Auges (wohl aus fiskalischen Gründen) den Widerspruch in Kauf genommen, dass Einkünfte des einen Partners zu Lasten des anderen berücksichtigt werden dürfen, gleichwohl kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.

  • Das kann man so generell wohl nicht sagen. Auch bei nicht verheirateten Paaren sorgt letztlich einer für den Unterhalt, wenn ein Partner wegen zu hohen Einkommens des anderen keine Sozialleistungen (z. B. ALGII) erhält.


    Da muss eine Bedarfsgemeinschaft bestehen. Bei Verheirateten reicht es aus, dass sie verheiratet sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Auch wenn wir jetzt vom Thema abkommen:

    Ihr stürzt euch so sehr auf die Steuerfrage. Ich habe aber noch weitere Beispiele genannt, die zeigen, daß Art. 3 eben kein Totschlagargument ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Zu allererst müssten a und b in direkter Konkurenz stehen, dh. gegenseitige Vertreter sein. Dann hätte a definitiv die besseren Karten, denn b hat ja keine Kinder. Da a der Urlaub zur Kinderbetreuung in den Ferien kaum verwehrt werden kann könnten einer Genehmigung des Urlaubs von b dienstliche Belange entgegenstehen.
    (Dafür kann halt b in den Urlaub fahren wenns billig ist.) Ausserdem, was interessiert uns hier der ehemalige Ehegatte der jetzigen Lebensgefährtin des Beschäftigten und dessen Urlaubsplanung?

  • Das kann man so generell wohl nicht sagen. Auch bei nicht verheirateten Paaren sorgt letztlich einer für den Unterhalt, wenn ein Partner wegen zu hohen Einkommens des anderen keine Sozialleistungen (z. B. ALGII) erhält.


    Da muss eine Bedarfsgemeinschaft bestehen. Bei Verheirateten reicht es aus, dass sie verheiratet sind.


    Schon richtig und mir bekannt.

    Ich war allerdings vom (hoffentlich) üblichen Bestehen eines gemeinsamen Haushalts ausgegangen, egal ob verheiratet oder nicht.

  • Zu allererst müssten a und b in direkter Konkurenz stehen, dh. gegenseitige Vertreter sein. Dann hätte a definitiv die besseren Karten, denn b hat ja keine Kinder. Da a der Urlaub zur Kinderbetreuung in den Ferien kaum verwehrt werden kann könnten einer Genehmigung des Urlaubs von b dienstliche Belange entgegenstehen.
    (Dafür kann halt b in den Urlaub fahren wenns billig ist.) Ausserdem, was interessiert uns hier der ehemalige Ehegatte der jetzigen Lebensgefährtin des Beschäftigten und dessen Urlaubsplanung?


    Vielleicht möchte B ja gerne mit Partner und dessem Kind in den Ferien gemeinsam in den Urlaub. Soll vorkommen, dass auch neue Partner mit Kindern aus vorherigen Beziehungen gut auskommen. Das man tatsächlich darüber diskutieren muss...entschuldigt, aber das macht mich wütend :mad:

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!