Antrag Namensänderung Pflegekind

  • Hallo, nein ich arbeite nicht mehr, nur gerade entdeckt dass ich mein Thema doch nicht erstellt hab. Kind, 5 jh., Vormundschaft liegt beim Landratsamt, Kind lebt schon fast sein ganzes Leben lang bei Pflegeelten. Vormund beantragt nun Änderung des Nachnamens. Der Mutter wurde damals das Sorgerecht entzogen, also muss ich sie nun dazu anhören oder nicht? Kontakt ist seit mindestens 4 Jahren durch Mutter auch nicht gewollt.<br />
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    Ich wurde nun fündig mit nem Beschluss der für eine Nichtanhörung der Mutter sprechen würde. <br />
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    Würdet ihr die Pflegeeltern extra anhören?<br />
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    Der Beschluss geht dann ans JA als Vormund, klar. Geht dieser auch an die Mutter? Dann könnte sie immerhin noch RM einlegen.<br />

    Einmal editiert, zuletzt von Christian89 (27. September 2019 um 08:40)

  • Der Vormund beantragt, ihm die Antragstellung nach NÄG bei der zuständigen Behörde zu genehmigen. Bei uns werden nach Prüfung der Unterlagen und Anhörung des Kindes/Eindruck vom Kind die Beteiligten angeschrieben. Beim letzten Mal stand im Anschreiben an die Eltern und Pflegeeltern: "Das Familiengericht entscheidet nicht über die Namensänderung. Es erlaubt dem Vormund lediglich, den Antrag beim Standesamt als der zuständigen Fachbehörde zu stellen. In dem standesamtlichen Verfahren werden Sie gehört und können ggf. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
    Das Familiengericht hat einen persönlichen Eindruck vom Kind gewonnen, einen Bericht vom Jugendamt erhalten und beabsichtigt, dem Vormund die Erlaubnis zu erteilen."

    Beschluss geht an Eltern und Vormund. Nach Erteilung des Rechtskraftvermerks kann der Vormund den Antrag bei der Behörde stellen. Dort geht es dann wieder von vorne los: Gelegenheit zur Stellungnahme, Beschluss, Rechtsmittelfrist.

  • :daumenrau
    Wir entscheiden nicht über die Namensänderung. Das macht das Standesamt.
    Der Amtsvormund stellt i.d.R. einen solchen Antrag, weil die Pflegeeltern das gerne wollen. Ich höre hierzu immer alle Beteiligten an und das ist auch sinnvoll. Vor einiger Zeit hatte ich genau so einen Antrag. Das Kind war schon etwas älter - ist schon in die Schule gegangen. Bei den Anhörungen (erst schriftlich) hat sich folgendes ergeben:
    Die Pflegeeltern erklärten, das Kind wünsche sich unbedingt die Namensänderung, weil es sich so nicht als richtiges Familienmitglied fühlt und außerdem wegen seinem aktuellen Nachnamen gehänselt wird von anderen Kindern.
    Die Kindesmutter erklärte, sie wünsche die Namensänderung nicht, weil es noch ein Geschwisterkind mit gleichem Nachnamen gibt (lebt in einer anderen Pflegefamilie) und der Name das einzige Band zwischen den Geschwister ist, was bestehen bleiben soll.
    Die Geschwister haben auch regelmäßig Kontakt.
    Als ich das Kind hier zur Anhörung hatte, hat sich folgendes ergeben:
    Das Kind wird von niemandem gehänselt wegen seinem Namen. Ihm ist es auch egal, ob er seinen Namen behält oder den der Pflegeeltern bekommt. Er weiß, dass seine Pflegeeltern unbedingt wollen, dass er deren Namen bekommt. Seine Schwester würde es nicht gut finden, wenn er seinen Namen ändern würde. Er will seine Pflegeeltern nicht verärgern, aber es wäre vielleicht besser, wenn wir alles so lassen würden wie es ist.
    Ich habe daraufhin dem Antrag nicht stattgegeben und es ist auch kein RM gekommen.
    Man sollte schon bissel hinterfragen. Dort wo keinerlei Bezug mehr zur Herkunftsfamilie besteht, macht eine Namensänderung sicher eher Sinn.

  • :zustimm:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Anhörung des Kindes erfolgt hier nur nach der Maßgabe des § 2 Abs. 2 NamÄndG (nach Vollendung des 16. Lebensjahres).
    Siehe auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 25.7.2013 - 4 UF 100/13 -.
    Das Oberlandesgericht Celle führt in dem Beschluss vom 22.8.2012, 17 UF 186/12 aus: Das Familiengericht darf die Genehmigung nicht deshalb verweigern, weil es einen wichtigen Grundf für die Namensänderung verneint. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüfen die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte. Das Familiengericht darf die Genehmigung nur verweigern, wenn eine Namensänderung gesetzlich ausgeschlossen ist oder dem Wohl des Kindes zweifelsfrei widerspricht (BayObLG FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132). Das öffentlich-rechtliche Verfahren über die Namensänderung darf nicht durch das Familiengericht vorweggenommen werden.

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