Mit ist kein kürzerer Titel eingefallen...
Folgender Sachverhalt:
Es ergeht ein Teil-Urteil. Dagegen wird Berufung eingelegt. Im in der Ausgangsinstanz (also unabhängig von der Berufung) fortgesetzten Verfahren einigen sich die Parteien letztendlich über das gesamte Verfahren. Darin wird vereinbart, dass die Berufung zurückgenommen wird. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich des Berufungsverfahrens - werden gegeneinander aufgehoben.
Dies wird dem Berufungsgericht so mitgeteilt. Dies erlässt einen Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, legt als den Berufungsklägerin die Kosten auf. So ergibt es sich auch aus der Schlussrechnung des OLG, es fand also keine Verrechnung der Gerichtkosten nach der Quote des Vergleichs statt - alle Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf die Berufungskläger verrechnet, der Rest zurückerstattet.
Ich sitze jetzt gerade vor der Ausgleichung und frage mich, ob das so richtig ist . Klar könnte ich jetzt die Kosten des Berufungsverfahrens gem. dem Vergleich zur Hälfte auf die Parteien verteilen und entsprechend festsetzen. Die entsprechende Schlusskostenrechnung sagt aber etwas anderes aus. Könnte man in so einem Fall das Berufungsgericht um Überprüfung der SKR bitten?