Teilurteil - Berufung - Vergleich I. Instanz - welche KGE ist bindend?

  • Mit ist kein kürzerer Titel eingefallen...

    Folgender Sachverhalt:

    Es ergeht ein Teil-Urteil. Dagegen wird Berufung eingelegt. Im in der Ausgangsinstanz (also unabhängig von der Berufung) fortgesetzten Verfahren einigen sich die Parteien letztendlich über das gesamte Verfahren. Darin wird vereinbart, dass die Berufung zurückgenommen wird. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich des Berufungsverfahrens - werden gegeneinander aufgehoben.

    Dies wird dem Berufungsgericht so mitgeteilt. Dies erlässt einen Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, legt als den Berufungsklägerin die Kosten auf. So ergibt es sich auch aus der Schlussrechnung des OLG, es fand also keine Verrechnung der Gerichtkosten nach der Quote des Vergleichs statt - alle Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf die Berufungskläger verrechnet, der Rest zurückerstattet.

    Ich sitze jetzt gerade vor der Ausgleichung und frage mich, ob das so richtig ist :gruebel:. Klar könnte ich jetzt die Kosten des Berufungsverfahrens gem. dem Vergleich zur Hälfte auf die Parteien verteilen und entsprechend festsetzen. Die entsprechende Schlusskostenrechnung sagt aber etwas anderes aus. Könnte man in so einem Fall das Berufungsgericht um Überprüfung der SKR bitten?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Dies erlässt einen Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, legt als den Berufungsklägerin die Kosten auf. So ergibt es sich auch aus der Schlussrechnung des OLG, es fand also keine Verrechnung der Gerichtkosten nach der Quote des Vergleichs statt - alle Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf die Berufungskläger verrechnet, der Rest zurückerstattet.


    M. E. auch konsequent, weil für den Kostenansatz der jeweiligen Instanz immer nur die in dieser getroffenen Kostenentscheidung (oder vergleichsweisen Regelung) maßgeblich ist. Im Berufungsverfahren ist insoweit kein Vergleich getroffen worden.

    Der "Fehler" liegt hier m. E. beim Berufungsgericht, das abweichend von der gesetzlichen Folge des § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten gegeneinander aufzuheben gehabt hätte (vgl. z. B. OLG Frankfurt, JurBüro 2004, 436 = MDR 2004, 844 = AGS 2004, 357). Inwieweit das Berufungsgericht überhaupt befugt ist, die von den Parteien getroffene positive Kostenvereinbarung abzuändern oder zu ergänzen, daran habe ich meine Zweifel. Wäre der Vergleich in der Berufungsinstanz geschlossen worden, unterläge ein solcher Beschluß jedenfalls analog § 99 Abs. 2 ZPO der Anfechtung (MüKo/Schulz, 5. Aufl., § 98 Rn. 16). Insofern kann man für die Kostenfestsetzung evtl. auch argumentieren, dass der (frühere) Vergleich die (spätere) Kostenentscheidung überlagert?

    Klar könnte ich jetzt die Kosten des Berufungsverfahrens gem. dem Vergleich zur Hälfte auf die Parteien verteilen und entsprechend festsetzen. Die entsprechende Schlusskostenrechnung sagt aber etwas anderes aus.


    Hier ist m. E. einen Schritt vorher noch zu berücksichtigen, daß Kosten, über die bereits rechtskräftig entschieden ist, nur dann von der vergleichsweisen Regelung umfaßt sind, wenn sie ausdrücklich (wie z. B. hier die Kosten des Berufungsverfahrens) erwähnt werden (BGH, MDR 2017, 547 = NJW 2017, 1887 = AGS 2017, 239 = JurBüro 2017, 484). Die Kosten des Teilurteils dürften also m. E. von der Kostenregelung im Vergleich nicht umfaßt sein.

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