Nachweis Empfangsberechtigung privatschriftliches ausländisches Testament

  • Hallo,

    hier wurden zugunsten von 2 Empfangsberechtigten (nachfolgend A und B) knapp 100.000,00 € hinterlegt, da kein Erbnachweis existierte und die Erben daher unbekannt waren. A und B haben sich jedoch aus Erben ausgegeben und die Zahlung gegenüber der Bank verlangt. Nun existiert ein deutscher Erbschein, der A und B tatsächlich als Erben ausweist.
    Problem ist, dass A zwischenzeitlich verstorben ist und dieser ein privatschriftliches englisches Testament hinterlassen hat, wonach Erbe sein einziges Kind C sein soll.
    Meine Frage ist, ob auf die Vorlage eines Erbscheins bestanden werden kann (so z. B. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.01.2015, 11 VA 8/14), oder ob mit Verweis auf den BGH, Urteil vom 05. April 2016 – XI ZR 440/15 - auch mit diesem ausländischen Testament eine Herausgabe erwirkt werden kann.

    Liebe Grüße

  • Erbschein. Das Testament wird in D mangels Zuständigkeit ohne Antrag nicht einmal eröffnet (anders als in BGH XI ZR 440/15). Ob es nach englischem Recht wirksam ist (sind zB die Unterschriften der Zeugen da? ist ein executor benannt?), mußt Du nicht beurteilen, auch dann nicht, wenn Du es nicht übersetzen lassen mußt. Da muss schon der Erbschein (mit eV im Antrag) her.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Erbschein. Das Testament wird in D mangels Zuständigkeit ohne Antrag nicht einmal eröffnet (anders als in BGH XI ZR 440/15). Ob es nach englischem Recht wirksam ist (sind zB die Unterschriften der Zeugen da? ist ein executor benannt?), mußt Du nicht beurteilen, auch dann nicht, wenn Du es nicht übersetzen lassen mußt. Da muss schon der Erbschein (mit eV im Antrag) her.

    Aufgrund deines Posts habe ich mir die Mühe gemacht und das Testament komplett gelesen und übersetzt.
    Der Erblasser war ein Deutscher mit Wohnort in England. Im Testament hat er ganz am Ende bestimmt, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll ("the german inheritance law be applicable with regard to the testate succession").
    Das Testament wurde von 2 Zeugen unterschrieben.

    Ändert das etwas an deinem Ergebnis, dass ein Erbschein zu fordern ist? Der BGH hat ja sogar bei gesetzlicher Erbfolge entschieden, dass einfach nur die Vorlage von Urkunden ausreicht, aus denen sich die gesetzliche Erbfolge ergibt. :gruebel:

  • Erbschein. Das Testament wird in D mangels Zuständigkeit ohne Antrag nicht einmal eröffnet (anders als in BGH XI ZR 440/15). Ob es nach englischem Recht wirksam ist (sind zB die Unterschriften der Zeugen da? ist ein executor benannt?), mußt Du nicht beurteilen, auch dann nicht, wenn Du es nicht übersetzen lassen mußt. Da muss schon der Erbschein (mit eV im Antrag) her.

    Aufgrund deines Posts habe ich mir die Mühe gemacht und das Testament komplett gelesen und übersetzt.
    Der Erblasser war ein Deutscher mit Wohnort in England. Im Testament hat er ganz am Ende bestimmt, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
    Das Testament wurde von 2 Zeugen unterschrieben.

    Ändert das etwas an deinem Ergebnis, dass ein Erbschein zu fordern ist? Der BGH hat ja sogar bei gesetzlicher Erbfolge entschieden, dass einfach nur die Vorlage von Urkunden ausreicht, aus denen sich die gesetzliche Erbfolge ergibt. :gruebel:


    Nein. Die erste Frage wäre nämlich, ob das englische Recht eine Rechtswahl zuläßt oder ob durch die Rechtswahl es sich um ein Testament nach deutschem Recht handelt. So oder so kommt man um die Problematik nicht herum, dass man - mangels Eröffnung bei einem deutschen Gericht, Abfrage im Testamentsregister etc - nicht prüfen kann, ob es nicht zB ältere bindende Verfügungen gibt, einen alten deutschen Erbvertrag zum Beispiel. Das muss m.E. im Erbscheinsverfahren geklärt werden.

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  • Das anzuwendende Recht ist nach den hiesigen Vorschriften des IPR zu bestimmen. Danach dürfte eine wirksame Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts vorliegen. Ob die Engländer dies anerkennen ist m.E. irrelevant.
    Ist der Erbfall ab dem 17.08.2015 (also im Anwendungsbereich der EUErbVO) eingetreten?

    Im Anwendungsbereich des EUErbVO besteht für die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte nach Art. 10 I a) EUERbVO m.E. durchaus (in England gilt die EUErbVO nicht, daher dürften sie nicht als Mitgliedsstaat im Sinne der EUErbVO gelten). Dann müsste m.E. auch eine Eröffnung des Testamentes erfolgen, sobald es dem zuständigen Nachlassgericht vorliegt. Und dafür könnte C ja durchaus sorgen.

  • Das anzuwendende Recht ist nach den hiesigen Vorschriften des IPR zu bestimmen. Danach dürfte eine wirksame Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts vorliegen. Ob die Engländer dies anerkennen ist m.E. irrelevant.
    Ist der Erbfall ab dem 17.08.2015 (also im Anwendungsbereich der EUErbVO) eingetreten?

    Im Anwendungsbereich des EUErbVO besteht für die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte nach Art. 10 I a) EUERbVO m.E. durchaus (in England gilt die EUErbVO nicht, daher dürften sie nicht als Mitgliedsstaat im Sinne der EUErbVO gelten). Dann müsste m.E. auch eine Eröffnung des Testamentes erfolgen, sobald es dem zuständigen Nachlassgericht vorliegt. Und dafür könnte C ja durchaus sorgen.

    Ja, der Erbfall ist nach dem 17.08.2015 eingetreten

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