• Wie wird denn eigentlich mit den Gerichtskosten in Passivprozessen, die schon vor Verfahrenseröffnung anhängig waren, umgegangen? Wenn der Rechtsstreit als Feststellungsklage weitergeführt wird, sinkt der Wert ja gem § 182 InsO. Wird der IV dann zur Kostentragung verurteilt wird, wird die Kostenforderung dann aufgeteilt nach vor und nach Eröffnung?

  • Das kann passieren. Die Kosten einer evtl. Vorinstanz sind aber Insolvenzforderungen, siehe BGH vom 28.06.2013, II ZR 364/13, Rn 10f.

    Ich meine eigentlich Rechtsstreite, die nur eine Instanz laufen. Soweit ich weiß entstehen die GK doch schon bei Klageeinreichung, wären also Insolvenzforderungen. Wenn es nach Eröffnung noch weitergeht, müssten doch eigentlich die gesamten GK Insolvenzforderungen sein?

  • Rn. 10:

    "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht im Falle derFortsetzung eines unterbrochenen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO beiUnterliegen des Insolvenzverwalters ein einheitlicher Kostenerstattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt innerhalb derselben Instanznicht, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltendmachen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04,ZIP 2006, 2132 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, jurisRn. 4; Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 Rn. 29;Beschluss vom 2. März 2011 - IV ZR 18/10, juris Rn. 5 f.; s.a. BGH, Beschlussvom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576 Rn. 15; a.A. MünchKommInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 180Rn. 43 ff. mwN).

    § 86 Abs. 2 InsO ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl.BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132Rn. 12). "

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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