Vorgehen bei Unzuständigkeit

  • Liebes Forum,
    ich bräuchte eure Hilfe beim formellen Vorgehen bei folgendem SV:

    Ich bekomme vom AG Y das EÖP und die VvTw (nach deren Angaben gemäß § 350 FamFG) zugeschickt. Ein Abgabebeschluss oÄ ist weder im EÖP noch sonst wo vorhanden.
    Ich habe nun festgestellt, dass ich nicht zuständig bin, sondern eben das AG Y.
    Wie gehe ich nun formell vor?
    Muss ich oder besser gesagt: Darf ich nun überhaupt einen Abgabebeschluss machen? Oder kann ich die Sachen urschriftlich an das AG Y zurücksenden und es würde diesem obliegen, einen Abgabebeschluss zu machen, wenn sie der Meinung wären, dass ich zuständig bin.

  • Ein Abgabebeschluss ist in solchen Fällen überhaupt nicht vorgesehen. Hier gelten die Spezialvorschriften der §§ 344 VI, 350 FamFG: Eröffnung durch das Verwahrgericht und formlose Abgabe (ohne Beschluss)an das Nachlassgericht. In deinem Fall entsprechend

    Ja das ist klar.
    Vielleicht kam es nicht klar rüber.
    An mich ist formlos abgegeben worden, ich bin jedoch der Meinung, dass dies nicht richtig war, da das Verwahrgericht auch originär zuständig ist.
    Wie muss ich mich nun verhalten?
    Selbst einen Abgabebeschluss machen?

  • An mich ist formlos abgegeben worden, ich bin jedoch der Meinung, dass dies nicht richtig war, da das Verwahrgericht auch originär zuständig ist.

    Meinst Du, dass die Abgabe/Übersendung versehentlich erfolgt ist oder besteht eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, welches der letzte gewöhnliche Aufenthalt war? Sofern das noch nicht feststeht, würde ich tel. nachfragen, bevor ich die Akte wieder zurückschicken würde.

  • Bei Unzuständigkeit wird verwiesen. Die Verweisung ist für das verwiesene Gericht bindend. Es kann nicht zurückverwiesen oder die Verweisung gelehnt werden. Es entscheidet das gemeinsame Obergericht.

    Nur bei einer Verfahrensabgabe kann die Übernehme abgelehnt werden. Auch bei Ablehnung der Übernahme entscheidet das Obergericht.

    Bei Eröffnung nach § 350 FamFG erfolgt Übersendung an das zuständige Gericht, also weder Verweisung noch Abgabe.

  • Sofern sich der Rechtspfleger, der das Testament eröffnet und an DippelRipfl abgegeben hat, Gedanken über die Zuständigkeit gemacht hat und es bewusst nach dort abgegeben hat, DippelRipfl aber seine Auffassung nicht teilt, hätte ich erwartet, dass DippelRipfl einen Beschluss über seine Unzuständigkeit machen muss. Eine formlose Rücksendung würde das Problem doch nicht lösen, oder?

  • Wenn ich den Abgabebeschluss mache, welches Rechtsmittel ist dagegen gegeben?
    Muss ich da überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung machen?
    Ich glaube, ich habe gerade ein Brett vor dem Kopf. Habe das noch nie gemacht und bei uns ist gerade Land unter...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn ich den Abgabebeschluss mache, welches Rechtsmittel ist dagegen gegeben?
    Muss ich da überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung machen?
    Ich glaube, ich habe gerade ein Brett vor dem Kopf. Habe das noch nie gemacht und bei uns ist gerade Land unter...

    Zulässig ist m.E. (nur) die Rechtspflegererinnerung nach §11 II RpflG.

  • Wenn ich den Abgabebeschluss mache, welches Rechtsmittel ist dagegen gegeben?
    Muss ich da überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung machen?
    Ich glaube, ich habe gerade ein Brett vor dem Kopf. Habe das noch nie gemacht und bei uns ist gerade Land unter...

    Wer wäre ggf. beschwerdeberechtigt? Gibt es Beschwerdeberechtigte muss der Beschluss eine Rechtsbehelfsbehelfsbelehrung enthalten.

    Das Gericht, an das abgegeben wird, kann ggf. das gemeinsame Obergericht um Bestimmung der Zuständigkeit ersuchen.

    Im Falle der Abgabe solltest zu dem Gericht, an das du abgeben willst, die Akte zur Erklärung über die Übernahmebereitschaft übersenden.

    Aber: was gibt es in Nachlassverfahren überhaupt für Abgabegründe?

    Dagegen wäre eine Verweisung -wegen fehlender örtlicher Unzuständigkeit- bindend und nur im Falle von groben Verfahrensverstößen durch das verweisende Gericht durch das Obergericht korrigierbar.

    Auf jeden Fall sollte klar sein, ob man -bei Vorliegen eines Abgabegrundes- das Verfahren abgibt oder wegen Unzuständigkeit verweist.

    Einmal editiert, zuletzt von Einstein (28. Juni 2021 um 19:28)

  • Entschuldigung. Ich meinte natürlich eine Verweisung.
    Es hat sich herausgestellt, dass ich von Anfang an nicht örtlich zuständig war. Es gab also zwei Gerichte, die Nachlassakten geführt haben.
    Ich habe den Vorgang vom AG Schöneberg bekommen, da der Erblasser angeblich in Österreich lebte und hier in meiner Zuständigkeit den letzte bekannten Aufenthalt in Deutschland. Also habe ich eine Testamentseröffnung gemacht, Erbausschlagungen entgegen genommen und auch eine NLP angeordnet, da es eine Eigentumswohnung gab. Diese befindet sich allerdings noch ganz woanders. Kürzlich bat ein anderes Gericht X um Aktenübersendung. Ich bekam meine Akten zurück und ihre noch dazu mit der Bitte um Übernahme, obwohl laut Angaben des Sohnes der letzte gewöhnlich Aufenthalt im Bezirk des Amtsgericht X liegt. Auch gibt es bei mir kein Fürsorgebedürfnis, da die Eigentumswohnung in Y ist, also ebenfalls nicht meine Sonderzuständigkeit. Deshalb habe ich jetzt an das NLG X verwiesen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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