Eintragung Zwangssicherungshypo in Wohlverhaltensperiode

  • Hallo,

    ein Inso-Verfahren ist anhängig. Das Grundstück der Schuldnerin wurde aus der Masse freigegeben. Es sind neue Schulden (Grundsteuern, Straßenreinigungsgebühren) entstanden. Zur Sicherung der Forderung würden wir gern eine Zwangssicherungshypo eintragen lassen. Geht das? Die Schuldnerin befindet sich in der Wohlverhaltensperiode.

    Danke vorab.

    Liane

  • Genau. Aus Spaß wird der Insolvenzverwalter das Grundstück ja nicht freigegeben haben, sondern wohl weil es wertausschöpfend belastet ist.

    Sinnvoller erscheint dann eher eine Zwangsversteigerung aus Eurem "guten" Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und daher mit einem kleinen geringsten Gebot... Das hat schon manche Bank und/oder Schuldnerin wachgemacht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Genau. Aus Spaß wird der Insolvenzverwalter das Grundstück ja nicht freigegeben haben, sondern wohl weil es wertausschöpfend belastet ist. Sinnvoller erscheint dann eher eine Zwangsversteigerung aus Eurem "guten" Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und daher mit einem kleinen geringsten Gebot...


    ..zumal die öffentlichen Lasten der letzten zwei Jahre ohnehin nicht eintragbar sind.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • ..zumal die öffentlichen Lasten der letzten zwei Jahre ohnehin nicht eintragbar sind.

    Wieso denn das?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei laufenden/wiederkehrenden öffentlichen Lasten besteht ein Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Man kann meines Wissens trotzdem eine ZwaSi eintragen lassen mit der auflösenden Bedingung, dass das Vorrecht wegfällt. Ich würde dem Vorschlag von Silberkotelett folgen.
    Gruß

  • ..zumal die öffentlichen Lasten der letzten zwei Jahre ohnehin nicht eintragbar sind.

    :daumenrau: Sonst würde neben dem Vorrang eine Doppelbesicherung vorliegen (Demharter, GBO § 54 Rn. 11; BeckOK GBO/Wilsch, 36. Ed. 1.6.2019, GBO § 54 Rn. 16; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl. 2017, BGB § 1113 Rn. 74f.).

    Man kann meines Wissens trotzdem eine ZwaSi eintragen lassen mit der auflösenden Bedingung, dass das Vorrecht wegfällt.

    :daumenrau: § 322 Abs. 5 AO; BayObLG, Beschl. v. 27.03.1956 - 2 Z 219/55; Demharter, GBO § 54 Rn. 12; BeckOK GBO/Wilsch, 36. Ed. 1.6.2019, GBO § 54 Rn. 17, 18

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Hallo,

    ein Inso-Verfahren ist anhängig. Das Grundstück der Schuldnerin wurde aus der Masse freigegeben. Es sind neue Schulden (Grundsteuern, Straßenreinigungsgebühren) entstanden. Zur Sicherung der Forderung würden wir gern eine Zwangssicherungshypo eintragen lassen. Geht das? Die Schuldnerin befindet sich in der Wohlverhaltensperiode.

    Danke vorab.

    Liane

    Der andere Aspekt wäre, dass du möglicherweise ein Problem bekommst, wenn du die Zwangsversteigerung nicht durchziehst, weil du wissentlich deine Gemeinde um ihre Einnahmen bringst.....:gruebel:

    Die Schuldnerin darf im übrigen die neuen Forderungen aus ihrem pfändungsfreien Einkommen begleichen, wenn sie das Haus halten möchte (falls das der Hintergrund für die Überlegung war, eine Sicherungshypothek einzutragen)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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