Aufteilung Kaufpreis

  • Hallo !

    Folgendes Problem:

    Die Geschwister A und B haben vor Jahren ein Haus gekauft.

    A wohnt mittlerweile im Heim und steht unter Betreuung. B ist der Betreuer.

    Nun soll das Haus verkauft werden damit die Heimkosten weiter bezahlt werden können.

    Es wurde ein Kaufpreis von 200.000 EUR erzielt. In dem vorgelegten Kaufvertrag wird der Kaufpreis gleich aufgeteilt. A bekommt 120.000 EUR auf ihr Girokonto, 80.000 EUR gehen auf das Girokonto von B.

    Brauche ich jetzt einen Ergänzungsbetreuer wegen § 181 BGB für die Aufteilung des Kaufpreises in dem Vertrag ? Handelt es sich hier nicht um die Erfüllung einer Verbindlichkeit ?

    Hätte eigentlich nur noch einen Verfahrenspfleger bestellt, weil die Anhörung von A nur schwer möglich ist.

  • Weshalb wird die Aufteilung überhaupt so unterschiedlich geregelt?

    Das frage ich mich auch... ist denn schon bezahlt? wenn nicht, kann man nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verlangen, dass der Kaufvertrag ergänzt wird, dass die jeweiligen Anteile auf Kto. A und Kto. B zu zahlen sind? hört sich vornehmlich nach ner missglückten Urkunde nebst -abwicklung an... :gruebel:
    mit so einer unterschiedlichen Auszahlungsanordnung hört sich die Sache nicht genehmigungsfähig an... A wird ja quasi von Amts wegen mit einer Forderung des B versehen...

    Welche Verbindlichkeit sollte es denn sein, die hier erfüllt wird?

    ich nehme an, New2008 meint die Überzahlung von 20.000,00 auf das Kto von A, welche eigentlich B zustehen...

  • Vielleicht entspricht die Verteilung 3/5 zu 2/5 ja den Eigentumsanteilen am Grundstück? Wir wissen es wieder einmal nicht.
    Die Aufteilung des Kaufpreises im Vertrag ist keine Erfüllung einer Verbindlichkeit durch B. Die reale Zahlung kann man da schon eher drunter fassen, was aber für das Ergebnis egal sein dürfte.
    Wenn B freiwillig A einen größeren Anteil am Erlös überläßt, dann sehe ich darin kein (extra) genehmigungsbedürftiges Handeln.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für eure Antworten.

    A und B gehört jeweils 1/2-Anteil.

    Ich sehe hier eigentlich auch keinen Vertretungsausschluss. B möchte, dass A einen größeren Anteil an dem Verkaufserlös bekommt um die Heimkosten bezahlen zu können.

  • Danke für eure Antworten.

    A und B gehört jeweils 1/2-Anteil.

    Ich sehe hier eigentlich auch keinen Vertretungsausschluss. ....


    Und weshalb nicht? :gruebel: Würdest du auch keinen Vertretungsausschluss sehen, wenn der Betreute weniger vom Kaufpreis bekäme?

    Aus meiner Sicht liegt eine (konkludente) Vereinbarung zwischen A, vertreten durch den Betreuer B, und B für sich selbst über die Verteilung des gesamten Kaufpreises vor. Sofern diese nicht exakt entsprechend der Miteigentumsanteile erfolgt, muss man wohl von einer vertraglichen Vereinbarung ausgehen, die Betreuer B für seinen Bruder A wegen § 181 BGB nicht abgeben kann.

  • ich habe aktuell Probleme mit der Ansicht, die Aufteilung des Erlöses sei ein Rechtsgeschäft (oder geschäftsähnliche Handlung) zwischen A und B. Formal liegt ja ein Kaufvertrag vor, in dem A und B ihre jeweilige Häfte für insgesamt 200.000 Euro an K verkaufen. Erfüllunghandlung (Bezahlung Kaufpreis) an A ist mit 100.000 Euro erfüllt, die Erfüllung im Verhältnis K zu B soll hinsichtlich 80.000 Euro direkt an B gehen, hinsichlich 20.000 an A... Also in Bezug auf diese 20.000 Euro tritt gegenüber B Erfüllung ein, wenn K nicht an B sondern an A leistet.

    Ein Rechtsgeschäft bzw. geschäftsähnliche Handlung läge nur vor, wenn es zwischen A und B eine Kausalvereinbarung gäbe, aufgrund derer B seine Bestimmung trifft, seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung insoweit an A abtritt, bzw. A seinen Anteil etwa schenkt.

    Für den Fall des lediglich rechtlichen Vorteils (hier: 20.000 Euro mehr Anteil am Verkaufserlös) ist laut Palandt, § 181 Rn 9 die Vorschrift nicht anzuwenden, da hier keine gegenläufigen Interesse stattfinden.

    Hier würde es m.E. auf den genauen Urkundswortlaut ankommen, welche Fallgestaltung vorliegt um das beurteilen zu können (damit ich nicht die Ausnahme bereits annehme, bevor ich prüfungstechnisch überhaupt zur entsprechenden Fragestellung komme).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!