Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
In einem Bußgeldverfahren ergeht ein Einziehungsbescheid über 21.669,74 EUR (§ 29 a OWiG). Der Anwalt des Betroffenen legt Einspruch ein. Im gerichtlichen Verfahren wird über die Höhe der Einziehung gestritten. 2 Vehandlungen sind notwendig. Mit Urteil wird dann die Einziehung eines Betrags von 5.386,50 EUR angeordnet, im Übrigen Freispruch. Soweit er freigespochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Anwalt beantragt die jeweiligen Mittelgebühren Nr. 5100, 5105, 5111, 5112 (2x) und die üblichen Auslagen.
Der Bezirksrevisor ist der Meinung, dass die Gebühren zwar entstanden sind, jedoch sei fraglich, in welchem Umfang eine Erstattung aus der Staatskasse erfolgen kann. Anstelle von ca. 21.000 EU wurde nur 5.386,50 EUR eingezogen. Die Differenztheorie ergebe keinen zusätzlichen Aufwand. Eine Bruchteilsentscheidung ist sei seiner Ansicht ebenso wie beim Teilfreispruch nicht möglich.
Der Anwalt steht auf dem Standpunkt, dass der Einziehungsbeteiligte überhaupt keinen Einspruch eingelegt hätte, wenn die Einziehung nur 5.386,50 EUR betragen hätte. Die Stadt habe falsch berechnet, sodass so gar 2 Verhandlungen notwendig waren. Es sei nach der Bruchteilsmethode zu berechnen.
Nachdem der Anwalt schon bei der Anhörung zum Einziehungsbescheid auftrat, ist die Auffassung, dass kein Einspruch erfolgt wäre, fraglich. Die Gebühren wären auch bei der "reduzierten" Einziehung entstanden. Kann man nicht quoteln? Im Beschluss des OLG Celle 1 Ws 382/16 steht das so drin.
Was würdet ihr machen? Ich bin für jeden Hinweis dankbar!
Viele Grüße
Mini One